Oberlandesgericht Koeln, Urteil, bekannter deutscher Saenger, Flughafen, Foto, Kamera, Fotograf, Video, Schlag, Tasche, Prominenter, Notwehr, Notwehrexzess            
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Aktenzeichen:    15 U 46/16
Vorinstanz: Landgericht Köln, 28 O 156/15
Urteil vom:
  09. März 2017
 
 
 
 

Oberlandesgericht Köln

Im Namen des Volkes 

Urteil

   

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24.2.2016 (28 O 156/15) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 1).

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
Gründe

I.

Der Kläger, ein bekannter deutscher Sänger, nimmt die Beklagte zu 1) als Verantwortliche der Internetseite www.ööööö.de auf Unterlassung der Veröffentlichung eines Videos in Anspruch, welches am 23.12.2014 auf der dieser Internetseite eingestellt wurde. Das Video zeigt einen Zwischenfall am Flughafen L, bei dem der Kläger sich in einer Auseinandersetzung mit zwei Fotoreportern (sog. Paparazzi) befindet. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Filmsequenz wird auf die Anlage K 1, hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien sowie der gestellten Anträge auf das angefochtene Urteil (Bl. 371 d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der gegen die Beklagte zu 1) sowie die beiden Reporter – die früheren Beklagten zu 2) und 3) – gerichteten Klage mit Urteil vom 24.2.2016 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, bei der streitgegenständlichen Bildberichterstattung handele es sich nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, welches gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch ohne Einwilligung des Klägers veröffentlicht werden dürfe. Zwar liege der für die Gewichtung der geschützten Interessen maßgebliche Anlass der Berichterstattung durchaus im öffentlichen Interesse, weil hier über die körperliche Auseinandersetzung eines prominenten Sängers mit Fotoreportern berichtet werde. Bei Würdigung der Mittel, mit denen die Berichterstattung von den Beklagten zu 2) und 3) verfolgt worden sei, ergebe sich jedoch ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Klägers. In dem Video werde die Auseinandersetzung – im Vergleich zum Gesamtablauf – wesentlich verkürzt dargestellt, weswegen sie relevante Informationen nicht enthalte. Die Berichterstattung erfolge zudem einseitig und vermittle dem Zuschauer der Wahrheit zuwider den Eindruck, der Kläger sei anlasslos auf die Beklagten zu 2) und 3) zugegangen, um sie körperlich anzugreifen. Dagegen enthalte die Berichterstattung nicht die Information, dass vor der körperlichen Auseinandersetzung versucht worden sei, die Aufnahmen zu unterbinden und der Beklagte zu 3) den Anschein erweckt habe, dennoch (weiter) Filmaufnahmen machen zu wollen. Das Video zeige nur die Situation der körperlichen Auseinandersetzung, dagegen würde keine Informationen zu der Situation im Vorfeld vermittelt, in welcher der Beklagte zu 2) angefangen habe, den Kläger und seine beiden Begleiter zu fotografieren und sodann der Begleiter des Klägers versucht habe, dies durch das Vorhalten seines Laptops vor die Linse des Fotoapparates zu verhindern. Auch sei in der Berichterstattung nicht mitgeteilt worden, dass der Kläger oder sein Begleiter zunächst „Keine Bilder! Wir sind privat hier!“ gerufen hatten. Die einseitige Darstellung der Gesamtsituation werde dadurch verstärkt, dass auch die körperliche Auseinandersetzung nur punktuell wiedergegeben werde.


Aber auch bei Annahme eines zeitgeschichtlichen Ereignisses stehe dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, weil in diesem Fall seine berechtigten Interessen nach § 23 Abs. 2 KUG verletzt würden. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung sei neben dem Anlass und den Mitteln der Berichterstattung zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass diese in seine Privatsphäre eingreife, weil es bei lebensnaher Betrachtung nahe liege, dass eine Reise drei Tage vor Heiligabend aus privatem Anlass erfolgt sei.


Gegen dieses Urteil hat die Beklagte zu 1) Berufung eingelegt und verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Sie macht geltend, das Landgericht habe der überragenden Prominenz des Klägers kein ausreichendes Gewicht beigemessen. Mit seinen Wertvorstellungen und seiner Lebenshaltung erfülle er Leitbild- oder Kontrastfunktion, so dass es für die öffentliche Meinungsbildung von Bedeutung sei, wie er mit Fotoreportern umgehe, wenn er sich von diesen belästigt fühle. Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, das aggressive Verhalten des Klägers sei weder objektiv erforderlich noch von einem Verteidigungswillen getragen gewesen. Auf die damit völlig unverhältnismäßige Reaktion müsse sie aufgrund ihrer Stellung als „Wachhund der Öffentlichkeit“ kritisch hinweisen. Bei Bewertung des öffentlichen Informationsinteresses sei weiter zu berücksichtigen, dass der Kläger „Wiederholungstäter“ sei, nachdem er bereits im Jahre 2000 einem Pressefotografen die Kamera vom Hals gerissen und zu Boden geworfen habe. Die Befugnis zur Veröffentlichung des Videos ergebe sich auch aus einem Recht auf Gegenschlag, weil der Kläger in einer gezielten Medienkampagne die Beklagten zu 2) und 3) diffamiert habe.

Die Verbreitung des Videos sei zudem die einzige Möglichkeit, der lügenhaften Darstellung des Vorfalls entgegenzutreten, wie sie der Kläger in mehreren Interviews öffentlich verbreitet habe. Die Aufnahmen belegten, dass er nicht bloß versucht habe, „die Fotografen körperlich wegzudrängen“, sondern dass er sie vielmehr geschlagen habe. Gegen den Beklagten zu 2) sei der Schlag zwar nicht mit den Händen, aber dafür mit einem gefährlichen Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, nämlich der mindestens 2.370 g schweren Ledertasche ausgeführt worden, die der Kläger dem Beklagten zu 2) am langen Schultergurt mit Wucht gegen den Kopf geschlagen habe. Danach habe er ihn mit der linken Hand von hinten schräg am Hals gepackt, fest zugedrückt und gewaltsam herunter gedrückt. Den Beklagten zu 3) habe der Kläger mit der linken Hand gegen den Kopf geschlagen, so dass diesem die Kamera aus der Hand gerutscht sei. Aufgrund der abweichenden Darstellung des Geschehens durch den Kläger in der Öffentlichkeit sei jedenfalls eine Beweisaufnahme erforderlich, um zu klären, ob das Video den Kläger der öffentlichen Lüge entlarve oder aber die Beklagten zu 2) und 3) Verletzungshandlungen behauptet hätten, die es tatsächlich nicht gegeben habe.

Das Landgericht habe bei Abwägung der gegenseitigen Interessen darüber hinaus verkannt, dass sich der Vorfall im öffentlich zugänglichen Bereich eines belebten Flughafens zugetragen habe, so dass nicht die Privat-, sondern nur die Sozialsphäre des Klägers betroffen sei. Durch sein auffälliges und zugleich strafrechtlich relevantes Verhalten sei er selbst von der Privatsphäre in die Sozialsphäre getreten. Die streitgegenständliche Berichterstattung betreffe gerade nicht die private Reise des Klägers oder seiner Begleitpersonen, sondern allein seinen Angriff auf die beiden Pressefotografen.

Schließlich rechtfertigten auch die Mittel, mit denen die Berichterstattung verfolgt worden sei, nicht deren Verbot. Das für die Beurteilung der Situation relevante Kerngeschehen werde in dem Video zutreffend wiedergegeben. Für den Durchschnittsrezipienten sei ohne weiteres erkennbar, dass der Kläger nicht anlasslos auf den Beklagten zu 3) losgegangen sei, sondern vielmehr aus dem Grunde, weil er von diesem gegen seinen Willen gefilmt wurde. Dies erschließe sich bereits aus dem Verhalten des Klägers, der dem Beklagten zu 2) wüst schimpfend („Fuck off!“) die Kamera aus der Hand geschlagen und im Anschluss gerufen habe: „Ich bin privat hier, du Affe!“. Auch hinsichtlich des Beklagten zu 2) ergebe sich aus der Berichterstattung, dass der Kläger diesen nicht anlasslos, sondern aufgrund der Anfertigung von Fotos mit seiner Tasche geschlagen habe. Denn dass der Beklagte zu 2) eine Kamera in der Hand gehalten habe, sei trotz der Verpixelung im Video erkennbar; der Kläger habe ihn zudem angefahren: „Was willst Du hier? Geht nach Hause!“. Schließlich sei für den Durchschnittsrezipienten auch erkennbar, dass – trotz der pointierten Heraushebung des Schlages mit der Tasche zu Beginn der Berichterstattung – diese dem Angriff auf den Kameramann zeitlich nachfolge. Dies ergebe sich schon aus dem Laufweg des Klägers, der sich vom Beklagten zu 3), dem Kameramann, wegbewege und dieser nach dem kurzzeitigen Verlust der Kontrolle über seine Kamera zunächst habe herauszoomen und scharfstellen müssen.

Für die Bewertung der Situation durch die Zuschauer sei es schließlich unerheblich, dass das Video nicht zeige, wie der Beklagte zu 2) den Kläger und seine Begleiter zunächst überholt, sich vor sie gestellt und dann angefangen habe zu fotografieren. Spätestens nachdem der Beklagte zu 2) seine Kamera gezückt habe, sei dem Kläger bewusst gewesen, dass es sich nicht um einen – von ihm angeblich befürchteten – Anschlag handelte. Nachdem der Kläger dies erkannt habe, sei er, wie in dem Video dokumentiert, sogleich zum Angriff auf die Beklagten zu 2) und 3) übergegangen. Dabei habe er zu keinem Zeitpunkt versucht, ihnen die Kamera zuzuhalten oder wegzunehmen, woraus deutlich werde, dass es ihm nicht um die Abwehr einer Persönlichkeitsrechtsverletzung gegangen sei, sondern darum, den beiden eine möglichst schmerzhafte Lektion zu erteilen.

Die Berichterstattung sei auch nicht deshalb unzulässig, weil nicht mitgeteilt werde, dass der Sohn des Klägers dem Beklagten zu 2) zugerufen habe: „Keine Bilder! Wir sind privat hier!“. Denn der Beklagten zu 3) habe erst dann zu filmen begonnen, als der Kläger wutentbrannt und Beleidigungen ausstoßend auf ihn zu gestürmt sei. Ob die streitgegenständliche Wiedergabe der körperlichen Auseinandersetzung tatsächlich der Wahrheit zuwider impliziere, dass der Kläger den Beklagten zu 3) mit der linken Hand am Kopf oder Körper getroffen habe und dem Beklagten zu 3) daraufhin die Kamera aus der Hand gerutscht sei, sei vom Landgericht fälschlicherweise unterstellt worden; dies müsse jedoch durch eine Beweisaufnahme geklärt werden.

Die Beklagte zu 1) ist schließlich der Ansicht, die Ausführungen des Landgerichts zu § 23 Abs. 2 KUG seien nicht nachvollziehbar, weil insofern lediglich angeführt werde, dass ein Eingriff in die Privatsphäre des Klägers erfolgt sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Köln vom 24.2.2016 (28 O 156/15) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertieft seine erstinstanzlichen Ausführungen. Er bestreitet weiterhin, den Beklagten zu 2) und 3) die von diesen behaupteten Verletzung beigebracht zu haben. Den Beklagten zu 3) habe er überhaupt nicht berührt und den Beklagten zu 2) lediglich im Nacken gehalten, um ihn vom Fotografieren abzuhalten. Die Darstellungen der Beklagten zu 2) und 3) zum Verletzungsgeschehen sei unwahr, was sich auch aus den von ihm eingeholten medizinischen und videotechnischen Gutachten ergebe, auf deren Basis – insofern unstreitig – das Amtsgericht Köln im Ermittlungsverfahren gegen die Beklagten zu 2) und 3) eine Durchsuchung angeordnet habe (vgl. Anlage K 21). Die angeblichen Verletzungen hätten sich die Beklagten zu 2) und 3) nach dem Vorfall selbst beigebracht.

Der Kläger ist der Ansicht, die Aufnahmen stellten keine Bildnisse der Zeitgeschichte dar, weil seine Reise kurz vor Weihnachten – insofern nicht bestritten – ausschließlich einem privaten Anlass gedient habe. Er sei auch nicht durch ein angeblich strafrechtliches Verhalten aus der Privatsphäre hinaus in die Sozialsphäre getreten, weil er in Ausübung seines Notwehr-/Nothilferechts gehandelt habe.

Auch die Mittel der Berichterstattung habe das Landgericht zutreffend gewürdigt. Das Video sei so zusammengeschnitten worden, dass es den Sachverhalt entstellt wiedergebe und schon von daher kein Berichterstattungsinteresse bestehe. Es werde der Eindruck vermittelt, er sei anlasslos auf die Beklagten zu 2) und 3) zugegangen und weiter werde dem Zuschauer vorenthalten, dass er zuvor versucht habe, die Aufnahmen mit anderen Mitteln zu unterbinden. Hätte die Beklagte zu 1) den Zuschauer mitgeteilt, dass es zuvor mehrere Begegnungen zwischen den Beklagten zu 2) und 3) und ihm – in Begleitung seiner Familie – auf der Rolltreppe und der Toilette gegeben hatte, hätte dies zu einer gänzlich anderen Ausgangslage für die Beurteilung der Situation geführt.

Die Beklagte zu 1) könne die Zulässigkeit der Bildberichterstattung auch nicht darauf stützen, dass diese erforderlich sei, um seiner „lügenhaften Darstellung“ entgegen zu treten. Diese sei schon nicht Berichtsgegenstand, weil die Beklagte zu 1) das betreffende Video mit dem angegriffenen Inhalt schlicht ins Netz gestellt habe und dabei nicht über angeblich unzutreffende Darstellungen des Geschehens seinerseits berichtet worden sei. Der Kläger ist weiter der Ansicht, sein Verhalten gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) sei durch Notwehr gerechtfertigt gewesen, weil er einen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff auf sein Recht am eigenen Bild habe abwehren müssen. Schon aus diesem Grunde verbiete sich eine Berichterstattung, weil andernfalls sein Notwehr- bzw. Nothilferecht leer laufen würde. Erschwerend komme hinzu, dass es sich von Seiten der Beklagten zu 2) und 3) um einen geplanten Angriff gehandelt habe, der eine überzogene Reaktion seinerseits habe provozieren sollen. Die Zulassung einer solchen Form der Berichterstattung würde dazu führen, dass die Presse vermehrt Provokationen vornehmen werde, um sich entsprechende Anlässe einer Berichterstattung selbst zu schaffen.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Staatsanwaltschaft Köln hat das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Verdachts der (gefährlichen) Körperverletzung und Nötigung am 30.6.2016 eingestellt (vgl. Anlage BB1).

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) ist unbegründet.

Das Landgericht hat zu Recht einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die angegriffene Bildberichterstattung analog §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG bejaht. Denn selbst wenn aufgrund eines möglichen, in der Berichterstattung gezeigten Notwehrexzesses des Klägers ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG bejaht werden würde, werden durch die konkrete Form der streitgegenständlichen Veröffentlichung jedenfalls die berechtigten Interessen des Klägers gemäß § 23 Abs. 2 KUG verletzt.

1.              Die Zulässigkeit der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Videoaufnahmen, auf denen der Kläger eindeutig identifizierbar ist und die daher Bildnisse im Sinne von § 22 KUG darstellen, ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. BGH NJW 2009, 3032) unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG NJW 2008, 1793) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Schutzgehalt des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu beurteilen (vgl. EGMR NJW 2004, 2647). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Ohne eine solche Einwilligung, die hier unstreitig nicht vorliegt, dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) veröffentlicht werden, es sei denn, durch die Bildveröffentlichung werden berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG).

a.              Dabei erfordert bereits die Frage, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegen, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK anderseits (vgl. BGH, Urt. v. 27.9.2016 – VI ZR 310/14, juris Rn. 5; BGH, Urt. v. 19.6.2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135; BGH, Urt. v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898; v. Pentz, AfP 2013, 20, 23 f.). Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens, der nicht zu eng verstanden werden darf. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist, wobei auch unterhaltende Beiträge davon nicht ausgenommen sind.

b.              Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, wobei es einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen bedarf. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs der Privatsphäre, der in Form der Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild sowie der Garantie der Privatsphäre teilweise auch verfassungsrechtlich fundiert ist. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen. Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (vgl. BGH, Urt. v. 27.9.2016 – VI ZR 310/14, juris Rn. 8 ff. m.w.N.).

2.              Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt die streitgegenständliche Bildberichterstattung jedenfalls einen Eingriff in die Privatsphäre des Klägers dar.

a.              Zwar weist die Beklagte zu 1) zutreffend darauf hin, dass die Aufnahmen im öffentlichen und damit für jedermann zugänglichen Bereich des Flughafens L aufgenommen wurden. Jedoch ist auch in Ansehung dessen vorliegend der thematische Bereich der Privatsphäre eröffnet, weil der Kläger sich mit seinem Sohn und seiner Lebensgefährtin unstreitig auf einer privaten Reise befand – selbst die Beklagte zu 1) macht in diesem Zusammenhang nicht geltend, dass die Ankunft des Klägers auf dem Flughafen beruflich motiviert war. Allein die Art der Örtlichkeit, an der die Aufnahmen gefertigt wurden, vermag indes keine Betroffenheit nur der Sozialsphäre zu begründen. Zwar wissen Prominente, dass ihr Privatleben stets von der Presse beobachtet wird und müssen auch damit rechnen, dass bei jeder sich bietenden Gelegenheit für die Berichterstattung verwendbare Fotos gemacht werden. Es würde aber eine erhebliche Einschränkung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit darstellen, wenn jeder, der einer breiteren Öffentlichkeit bekannt ist, sich in der Öffentlichkeit nicht unbefangen bewegen könnte, weil er auch bei privaten Gelegenheiten jederzeit widerspruchslos fotografiert und mit solchen Fotos zum Gegenstand einer Berichterstattung gemacht werden dürfte (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.2009 – VI ZR 75/08, juris Rn. 13; EGMR, Urt. v. 24.6.2004 - 59320/00, NJW 2004, 2647; BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008 – 1 BvR 1602/07, juris Rn. 91 ff.).

b.              Der Kläger hat den Bereich der Privatsphäre auch nicht dadurch verlassen, dass er sich gegen die Tätigkeit der Beklagten zu 2) und 3) körperlich zur Wehr gesetzt hat. Denn selbst wenn dieses Verhalten letztlich strafrechtlich relevant gewesen sein sollte, ist bei der Frage, welche Sphäre des klägerischen Persönlichkeitsrechts betroffen ist, auf den Beginn des Geschehens und damit auf die (rein) private Ankunft am Flughafen abzustellen. Soweit der Kläger dann im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung mit den Beklagten zu 2) und 3) gegebenenfalls einen Notwehrexzess gezeigt haben sollte, führt dies nicht dazu, dass der gesamte Vorgang der Sozialsphäre zuzurechnen ist, sondern nur dazu, dass hinsichtlich der privaten Ankunft des Klägers auf dem Flughafen ein öffentliches Informationsinteresse bejaht und in die Abwägung im Rahmen von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eingestellt werden kann.

3.              Diesem Eingriff in die Privatsphäre des Klägers steht auf Seiten der Beklagten zu 1) ein öffentliches Berichterstattungsinteresse gegenüber.

Dieses Interesse kann sich zwar nicht allein auf die von der Beklagten reklamierte hohe Prominenz des Klägers gründen. Denn auch dieser hat ein schützenswertes Interesse, in seinem privaten Alltag in Ruhe gelassen zu werden, weil von  Prominenten nicht erwartet werden kann, sich im Privatleben vor den Medien zu verstecken. Insoweit überwiegt das berechtigte Anliegen des Klägers, sich in der betreffenden Alltagssituation am Flughafen unbefangen und ohne eine Belästigung durch Fotoreporter bewegen zu können. Ein öffentliches Berichterstattungsinteresse besteht jedoch im Hinblick auf die Art und Weise, wie sich der Kläger als Prominenter gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) verhalten und wie er auf die Anfertigung der ihn und seine Begleiter betreffenden Bilder reagiert hat. Unabhängig von der Frage eines möglichen strafbaren Verhaltens erfüllt der Kläger als prominente Person Leitbild- und Kontrastfunktionen und kann dem Rezipienten Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008 – 1 BvR 1602/07, juris Rn. 60). In Kombination damit begründet der Umstand, dass er mit verbaler und zum Teil auch tätlicher Aggressivität auf die Aufnahmen reagiert hat, grundsätzlich ein Geschehen, an dem ein erhebliches Berichterstattungsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Auch die Art und Weise, wie Fotos bzw. Filmmaterial von Prominenten aus deren Privatleben gefertigt werden bzw. ob und wie sich Prominente gegen Paparazzi zur Wehr setzen, interessiert die Rezipienten (vgl. dazu KG, Urt. v. 2.3.2007 – 9 U 212/06, juris Rn. 63).

4.              Ob bei Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen das von der Beklagten zu 1) befriedigte Informationsinteresse die persönlichkeitsrechtlichen Belange des Klägers überwiegen würde, wenn die Berichterstattung zeigte, wie der Kläger das ihm zustehende Notwehrrecht im Sinne eines Notwehrexzesses überschritten hat und die Videosequenz damit ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG abbildet, kann letztlich offen bleiben.

a.              Auch bei Unterstellung des Vortrags des Klägers, dass der Schlag mit der Schultertasche sowie das Herunterdrücken des Beklagten zu 2) dazu dienen sollten, ein weiteres Fotografieren seiner Lebensgefährtin zu verhindern, könnte einiges dafür sprechen, einen Notwehrexzess des Klägers zu bejahen. Denn jedenfalls das Schleudern der Tasche ist keine erforderliche Notwehrhandlung, um den gegenwärtigen Angriff auf das Recht am eigenen Bild abzuwehren. Gerade aufgrund des Umstandes, dass die Tasche wegen ihrer Größe und ihres (Leer-)Gewichts in ihrer konkreten Flugbahn kaum zu berechnen war, bestand die erkennbare und naheliegende Gefahr, den Beklagten zu 2) damit zu verletzen. Da der Kläger jedoch sowohl körperlich als auch nach den sonstigen Umständen in der Lage gewesen wäre, dem Beklagten zu 2) die Kamera wegzunehmen oder auch aus der Hand zu schlagen, könnte es sich bei der – ausweislich der streitgegenständlichen Videosequenz von einer gewissen Aggression getragenen – Vorgehensweise um eine gewisse Überschreitung der rechtlich zulässigen Verteidigungshandlung handeln.

b.              Jedoch stünde selbst die Bejahung eines solchen Notwehrexzesses dem vorliegend geltend gemachten Unterlassungsanspruch des Klägers nicht entgegen, da durch die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Videos jedenfalls seine berechtigten Interessen verletzt werden und die Bildberichterstattung damit nach § 23 Abs. 2 KUG unzulässig ist.

Zwar kann in diesem Zusammenhang nicht die Behauptung des Klägers berücksichtigt werden, dass es sich um eine „Falle“ handelte. Denn die angebliche Absprache zwischen den Beklagten zu 2) und 3), den Kläger so lange zu provozieren, bis dieser „ausrastet“, um dann entsprechende Bilder anfertigen zu können, hat der Kläger nicht unter Beweis gestellt. Auch für das angeblich durch „I“ belauschte Gespräch der Beklagten zu 2) und 3) auf der Flughafentoilette (vgl. Anlage K3) gibt es von Seiten des Klägers keinen Beweisantritt. Jedoch ergibt sich die Unzulässigkeit der Berichterstattung gemäß § 23 Abs. 2 KUG vorliegend darauf, dass es sich bei der von der Beklagten zu 1) veröffentlichten Fassung des Filmmaterials um eine unvollständige, verkürzte und in der Reihenfolge geänderte Darstellung handelt, die insgesamt ein unzutreffendes Bild von den Geschehnissen zeichnet und den Kläger dadurch in der öffentlichen Wahrnehmung in erheblichem Maße herabwürdigt.

aa.              Bei den von der Beklagten zu 1) veröffentlichten Bildsequenzen handelt es sich zunächst um eine verkürzte und damit bewusst unvollständige Darstellung des Geschehens am Flughafen. Der Rezipient erfährt weder durch die Bild-, noch durch die begleitende Wortberichterstattung, welche Vorfälle den gezeigten aggressiven Verhaltensweisen des Klägers vorangingen. Die Beklagte zu 1) berichtet weder darüber, dass die beiden Fotoreporter den Kläger auf der Rolltreppe beobachtet haben und einer von ihnen ihm bis auf die Toilette gefolgt ist, noch davon, dass sie zunächst begonnen hatten, Fotos von ihm und seinen Begleitern in einer offenkundig privaten Situation anzufertigen und auf die eindeutige verbale und gestische (Laptop) Abwehr jedenfalls nicht mit einem Einpacken der Kamera und einem Sich-Entfernen reagiert haben.

Diese bewusst unvollständige bildliche Darstellung des Geschehens ist wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, weil sie dem Zuschauer ein Geschehen vorführt, aus dem er – schon aufgrund der nur spärlichen Kommentare der begleitenden Wortberichterstattung – eigene Schlussfolgerungen ziehen soll, dabei jedoch wesentliche Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben und deren Kenntnis für die Bildung eines im Kern zutreffenden Urteils unerlässlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2005 – VI ZR 204/04, NJW 2006, 601 m.w.N.; vgl. auch zu Manipulationen an fotografischen Abbildungen: BVerfG, Beschl. v. 14.2.2005 – 1 BvR 240/04, NJW 2005, 3271; BGH, Urt. v. 8.11.2005 – VI ZR 64/05, NJW 2006, 603).

Zwar ist für den durchschnittlichen Rezipienten aus dem von der Beklagten zu 1) veröffentlichten Bildmaterial (noch) erkennbar, dass der Kläger sich gegen die Beklagten zu 2) und 3) nicht völlig grundlos, sondern deshalb zur Wehr setzt, weil diese von ihm Foto- bzw. Filmaufnahmen anfertigen. Allein das Wissen um den Grund für diese Reaktionen des Klägers vermittelt dem Rezipienten allerdings nicht das Wissen um den konkreten Anlass für sein Vorgehen, auf den es hier in entscheidendem Maße ankommt. Während der durchschnittliche Rezipient beim Anblick des Videos in seinem streitgegenständlichen Zuschnitt davon ausgehen muss, dass der Kläger schon allein aufgrund des Anblicks einer Kamera „ausrastet“, die ein scheinbar unbeteiligt am Rand stehender und als solcher nur an der Kamera zu erkennender Reporter in der Hand hält, ging diesem Verhalten des Klägers in Wahrheit ein längeres Geschehen voraus, welches für die Bewertung durch den Zuschauer von erheblicher Bedeutung ist. Denn das im Video gezeigte Verhalten des Klägers würde vom Zuschauer maßgeblich anders beurteilt und bewertet werden, wenn er erführe, dass der Kläger vor den gezeigten Attacken zunächst von den Beklagten zu 2) und 3) auf der Rolltreppe und der Herrentoilette wahrnehmbar beobachtet wurde, der Beklagte zu 2) sodann begann, ihn und seine Begleiter trotz der offenkundigen Privatheit der Situation zu fotografieren und schließlich auch die verbalen bzw. passiv-körperlichen Abwehrversuche („Keine Bilder! Wir sind privat hier!“ bzw. Hochhalten eines Laptops vor die Kameralinse) jedenfalls nicht dazu geführt hatten, dass die Beklagten zu 2) und 3) ihre Aufnahmegeräte einpackten und sich vom Kläger entfernten. Vielmehr liegt es nahe, aus den von der Beklagten zu 1) zum streitgegenständlichen Video zusammengefügten Bildsequenzen den Schluss zu ziehen, der Kläger sei allein aufgrund des Vorhandenseins einer Kamera übermäßig aggressiv geworden. Diese Schlussfolgerung erscheint bei Mitteilung des gesamten Geschehens jedoch weniger naheliegend, womit durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entsteht. Insofern hat die Beklagte zu 1) mit dem Vorgeschehen, das eine nicht unerhebliche Belästigung und Beeinträchtigung des Klägers durch die Beklagten zu 2) und 3) beinhaltete, gerade diejenigen Fakten verschwiegen, deren Mitteilung beim Zuschauer zu einer dem Kläger günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs geführt hätte.

bb.              Des weiteren hat die Beklagte zu 1) auch durch die im Video gegenüber dem wahren Geschehen von ihr veränderte Reihenfolge der Ereignisse die Situation zu Lasten des Klägers verfälschend dargestellt. Aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten beginnt das Aufeinandertreffen zwischen dem Kläger und den Fotoreportern am Flughafen damit, dass ersterer dem Beklagten zu 2) seine Schultertasche gegen den Kopf schleudert. Dies stellt aber unstreitig nicht den Beginn des Aufeinandertreffens, sondern vielmehr nahezu den Schlusspunkt der Auseinandersetzung da; der Kläger hat sich nach diesem Schlag und dem anschließenden Herunterdrücken des Beklagten zu 2) abgewendet und den Gang – seinen Begleitern folgend – verlassen.

Soweit die Beklagte zu 1) sich darauf beruft, dass die chronologisch unzutreffende Wiedergabe der Ereignisse für den Zuschauer klar erkennbar sei, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Denn in diesem Zusammenhang darf nicht auf einen Zuschauer abgestellt werden, der sich – wie der Senat und die Prozessbevollmächtigten der Parteien – nicht nur die streitgegenständliche Videosequenz mehrfach, sondern daneben auch das Rohmaterial des Films angeschaut hat, wobei durchaus zu konstatieren ist, dass sich die chronologisch  unrichtige Einordnung der „Taschenszene“ dabei auflöst und die „richtige“ Reihenfolge erkennbar wird. Vielmehr ist insoweit auf den durchschnittlichen Rezipienten abzustellen, der das streitgegenständliche Video lediglich ein- oder zweimal abruft und dabei bei der zu erwartenden oberflächlichen Betrachtungsweise nicht erkennen kann, dass die Reihenfolge der Ereignisse verändert wurde und weiter auch nicht erkennen kann, in welcher Reihenfolge sich das Geschehen tatsächlich abgespielt hat.

Vor dem Hintergrund dessen, dass der in der Bildsequenz dreimal zu sehende Schlag des Klägers mit der Tasche gleichsam den Höhepunkt der Auseinandersetzung darstellt, dieser aber direkt zu Beginn des Aufeinandertreffens mit den Beklagten zu 2) und 3) mit der Tasche geschlagen hat oder zwischen den Beklagten zu 2) und 3) mehrfach hin- und herlief, um Aggressionen zu zeigen, liegt in dieser Darstellung – mag es auch grundsätzlich der publizistischen Freiheit der Beklagten zu 1) entsprechen, eine markante Szene am Anfang als „Aufmacher“ zu zeigen – eine unter den vorliegenden Umständen nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Rechte des Klägers.

cc.              Schließlich hat die Beklagte zu 1) das betreffende Videomaterial so geschnitten und zusammengefügt, dass die das Bild des Klägers in der Öffentlichkeit besonders stark beeinträchtigende Szene des Schlages mit der Tasche nicht nur – entgegen der zutreffenden chronologischen Reihenfolge der Ereignisse – gleichsam als „Aufmacher“ direkt zu Beginn der Berichterstattung gezeigt, sondern darüber hinaus noch zweimal wiederholt wird, einmal davon in Zeitlupe, was dem Zuschauer den schlagenden Kläger in besonders eindrucksvoller Art vor Augen führt. Dies stellt eine Form der Berichterstattung dar, die in plakativer Weise die Spitze der Eskalation in den Mittelpunkt stellt und durch anprangernde Wiederholungen zu demjenigen Umstand macht, den der Zuschauer in erster Linie wahrnimmt und im Gedächtnis behalten wird.

dd.              Auch die weiteren im Rahmen der Abwägung nach § 23 Abs. 2 KUG zu berücksichtigenden Umstände sprechen nicht dagegen, dass die streitgegenständliche Berichterstattung das berechtigte Interesse des Klägers verletzt.

(1)              Zugunsten des Klägers ist zunächst zu berücksichtigen, dass schon der von der Beklagten zu 1) zugestandene Verlauf des Geschehens den Schluss rechtfertigt, dass das Handeln der Beklagten zu 2) und 3) die Unbefangenheit des Klägers erheblich beeinträchtigt sowie dessen Bewegungsfreiheit in einem nicht hinnehmbaren Umfang eingeschränkt hat. Jedenfalls einer der Beklagten hat den Kläger auf der Rolltreppe überholt und dabei gemustert, der andere ist ihm bis auf die Toilette gefolgt und hat ihn dort ebenfalls in eindeutiger Weise beobachtet. Subjektiv durfte der Kläger dies zumindest als Belästigung empfinden und als offenkundigen Beginn eines offensichtlich unzulässigen – wie auch immer gearteten – Eingriffs in seine Privatsphäre. Insofern ist keine Beweisaufnahme über das vom Kläger behauptete Ansprechen auf der Rolltreppe („Dich kenn ich doch“) sowie die angeblichen starren Blicke auf der Toilette erforderlich. Denn schon unter Berücksichtigung des unstreitigen Geschehensverlaufs, wonach die Beklagten nach den oben beschriebenen Manövern und trotz der Abwehrversuche („Keine Bilder! Wir sind privat hier“ sowie Hochhalten des Laptops) immer weiter fotografiert bzw. gefilmt haben, liegt eine nicht hinnehmbare Belästigung des Klägers und seiner Begleiter vor. In diesem Zusammenhang kann sich die Beklagte zu 1) auch nicht darauf berufen, dass der Kläger gerade ein neues Album herausgebracht hatte und bei anderer Gelegenheit öffentlich aufgetreten war, um dieses zu vermarkten. Denn die von den Beklagten zu 2) und 3) angefertigten Aufnahmen waren unstreitig darauf angelegt, ihn in seinem privaten Bereich in Begleitung seiner Lebensgefährtin und seines Sohnes zu fotografieren, die beide bis zu diesem Zeitpunkt weder in der Öffentlichkeit aufgetreten noch fotografisch dargestellt worden waren. Eine berufliche Veranlassung der Bilder ist insofern nicht erkennbar.

(2)              Auch die Verletzungen der Beklagten zu 2) und 3) stehen der Annahme eines berechtigten Interesses des Klägers im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG nicht entgegen. Denn selbst wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, dass die Verletzungen tatsächlich durch den Kläger herbeigeführt wurden, so handelt es sich zum einen letztlich um Bagatellverletzungen (Hämatome) und zum anderen ist in Rechnung zu stellen, dass beide Beklagte die Möglichkeit gehabt hätten, durch Einstellung der Fotoaufnahmen diesen Verletzungen zu entgehen. Indem sie sich aber „sehenden Auges“ auf eine Auseinandersetzung mit dem Kläger einließen bzw. eine solche durch ihr fortgesetztes Fotografieren erst provozierten, wiegt der Umstand ihrer Verletzung gegenüber den berechtigten Interessen des Klägers nicht allzu schwer.

(3)              Auch können sich die Beklagten zu 2) und 3) weder auf ein Recht zum Gegenschlag bzw. auf Rehablitierung noch darauf berufen, dass es sich bei dem Kläger um einen Wiederholungstäter handelt.

Das sog. Recht zum Gegenschlag ist eine vornehmlich für den verbalen Schlagabtausch entwickelte Rechtsfigur, die unter bestimmten Voraussetzungen überzogene Äußerungen als Reaktion auf vorangegangene Diskussionsbeiträge gestattet (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage Kap. 6 Rn. 21 und Kap. 10 Rn. 67; OLG Köln, Urt. v. 3.7.2012 – 15 U 205/11, juris Rn. 68). Vorliegend war jedoch die Bildberichterstattung der Beklagten zu 1) der eigentliche Auslöser für die dann folgende Reaktion des Klägers in den von ihm gegebenen Interviews. Insofern stellt es keinen zulässigen Gegenschlag dar, wenn die Beklagte zu 1) nunmehr auf diese Reaktionen des Klägers ihrerseits wiederum damit reagieren will, dass sie das in seiner konkreten Ausgestaltung rechtswidrig in die Persönlichkeitsrechte des Klägers eingreifende Bildmaterial weiterhin zeigt.

Auch ein vermeintlicher Anspruch der Beklagten zu 2) und 3) auf Rehabilitierung kann die weitere Veröffentlichung des streitgegenständlichen Videos nicht rechtfertigen. Denn da dieser Zusammenschnitt von Bildsequenzen des betreffenden Geschehens keine wirkliche Aufklärung der Geschehnisse bieten kann, sondern vielmehr nur – wie oben dargelegt – eine verkürzte, unvollständige und inhaltlich verfälschte Darstellung enthält, ist er kein taugliches Mittel, um einen solchen vermeintlichen Anspruch durchzusetzen. Vielmehr sind die Beklagten zu 2) und 3), wie auch der Kläger im vorliegenden Verfahren, auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen angewiesen, wenn und soweit der Kläger unwahre oder ehrverletzende Tatsachenbehauptungen über sie aufstellt.

Schließlich kann auch der Umstand, dass es sich nach dem Vorbringen der Beklagten zu 1) beim Kläger um einen „Wiederholungstäter“ handeln soll, weil er vor 16 Jahren einem Reporter die Kamera entrissen und diese zu Boden geworfen hat, keine abweichende Beurteilung im Rahmen von § 23 Abs. 2 KUG rechtfertigen. Denn die angegriffene Bildberichterstattung befasst sich mit diesem früheren Vorfall überhaupt nicht, sondern zeigt – ohne Erörterung der Frage einer eventuellen Gewaltbereitschaft des Klägers oder anderen die Öffentlichkeit interessierenden Themen – schlicht den Vorfall am Flughafen.

5.              Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus § 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, da die Beurteilung des Rechtsstreits auf der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Übrigen auf den Einzelfallumständen beruht. Höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.

6.              Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000 Euro festgesetzt. Abweichend von der Festsetzung des Landgerichts, welches im Hinblick auf den gegen die Beklagte zu 1) geltend gemachten Unterlassungsanspruch von einem Wert in Höhe von 8.000 Euro ausgegangen ist, hält der Senat diesen höheren Wert für angemessen, um den nach § 48 Abs. 2 GKG maßgeblichen Umständen des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien gerecht zu werden.

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