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Preisangabenverordnung (PAngV)
Bekanntmachung der Neufassung vom
18. Oktober 2002, BGBl. I, S. 4197 ff.
In der ab dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung
Inhaltsübersicht
§ 1
Grundvorschriften
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder
geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen
anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber
Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die
einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von
einer Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen
Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und
die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die
Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen
werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und
Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig
oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines
Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2
Abs. 2 anzugeben,
-
dass die für Waren oder Leistungen
geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten
und
- ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten
anfallen.
Fallen zusätzliche Liefer- und Versandkosten an.
so ist deren Höhe anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter
von Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages gegenüber
Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt.
(3) Bei Leistungen können, soweit es üblich
ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 Stundensätze, Kilometersätze und andere
Verrechnungssätze angegeben werden, die alle Leistungselemente einschließlich
der anteiligen Umsatzsteuer enthalten. Die Materialkosten können in die
Verrechnungssätze einbezogen werden.
(4) Wird außer dem Entgelt für eine Ware oder
Leistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert, so ist deren Höhe neben
dem Preis für die Ware oder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden.
(5) Bestehen für Waren oder Leistungen Liefer-
oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten, so können abweichend von
Absatz 1 Satz 1 für diese Fälle Preise mit einem Änderungsvorbehalt angegeben
werden; dabei sind auch die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen
anzugeben. Die Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt ist auch zulässig
bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht
werden.
(6) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen
der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und
Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet
ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht
erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der
Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.
§ 2
Grundpreis
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder
geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen,
offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht,
Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Preis je
Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile
unabhängig von einer Rabattgewährung (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des
Endpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für
denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter
Angabe von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet
werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist.
(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig
oder regelmäßig in sonstiger Weise unverpackte Waren, die in deren Anwesenheit
oder auf deren Veranlassung abgemessen werden (lose Ware), nach, Gewicht,
Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber
Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis
gemäß Absatz 3 anzugeben.
(3) Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist
jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der
Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm
oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis
100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht oder nach Volumen
angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend
der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1
Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen
von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben
werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der
allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren, bei denen das
Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene
Abtropfgewicht zu beziehen.
(4) Bei Haushaltswaschmitteln kann als
Mengeneinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies
gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind
und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.
§ 3
Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser
Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig
oder regelmäßig in sonstiger Weise Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser
leitungsgebunden anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber
Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat den verbrauchsabhängigen
Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller spezifischen
Verbrauchssteuern (Arbeits- oder Mengenpreis) gemäß Satz 2 im Angebot oder in
der Werbung anzugeben. Als Mengeneinheit für den Arbeitspreis bei Elektrizität,
Gas und Fernwärme ist 1 Kilowattstunde und für den Mengenpreis bei Wasser 1
Kubikmeter zu verwenden. Wer neben dem Arbeits- oder Mengenpreis leistungsabhängige
Preise fordert, hat diese vollständig in unmittelbarer Nähe des Arbeits- oder
Mengenpreises anzugeben. Satz 3 gilt entsprechend für die Forderungen nicht
verbrauchsabhängiger Preise.
§ 4
Handel
(1) Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen
innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes aufs Verkaufsständen oder in
sonstiger Weise sichtbar ausgestellt werden, und Waren, die vom Verbraucher
unmittelbar entnommen werden können, sind durch Preisschilder oder Beschriftung
der Ware auszuzeichnen.
(2) Waren, die nicht unter den Voraussetzungen
des Absatzes 1 im Verkaufsraum zum Verkauf bereitgehalten werden, sind entweder
nach Absatz 1 auszuzeichnen oder dadurch, dass die Behältnisse oder Regale, in
denen sich die Waren befinden, beschriftet werden oder dass Preisverzeichnisse
angebracht oder zur Einsichtnahme aufgelegt werden.
(3) Waren, die nach Musterbüchern angeboten
werden, sind dadurch auszuzeichnen, dass die Preise für die Verkaufseinheit auf
den Mustern oder damit verbundenen Preisschildern oder Preisverzeichnissen
angegeben werden.
(4) Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten
oder auf Bildschirmen angeboten werden, sind dadurch auszuzeichnen, dass die
Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren oder in mit
den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehenden Preisverzeichnissen
angegeben werden.
(5) Auf Angebote von Waren, deren Preise üblicherweise
auf Grund von Tarifen oder Gebührenregelungen bemessen werden, ist §
5 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
§ 5
Leistungen
(1) Wer Leistungen anbietet, hat ein
Preisverzeichnis mit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen oder in den
Fällen des § 1 Abs. 2 mit seinen Verrechnungssätzen
aufzustellen. Dieses ist im Geschäftslokal oder am sonstigen Ort des
Leistungsangebots und, sofern vorhanden, zusätzlich im Schaufenster oder
Schaukasten anzubringen. Ort des Leistungsangebots ist auch die
Bildschirmanzeige. Wird eine Leistung über Bildschirmanzeige erbracht und nach
Einheiten berechnet, ist eine gesonderte Anzeige über den Preis der
fortlaufenden Nutzung unentgeltlich anzubieten.
(2) Werden entsprechend der allgemeinen
Verkehrsauffassung die Preise und Verrechnungssätze für sämtliche angebotenen
Leistungen in Preisverzeichnisse aufgenommen, so sind diese zur Einsichtnahme am
Ort des Leistungsangebots bereitzuhalten, wenn das Anbringen der
Preisverzeichnisse wegen ihres Umfangs nicht zumutbar ist.
(3) Werden die Leistungen in Fachabteilungen von
Handelsbetrieben angeboten, so genügt das Anbringen der Preisverzeichnisse in
den Fachabteilungen.
§ 6
Kredite
(1) Bei Krediten sind als Preis die Gesamtkosten
als jährlicher Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und als "effektiver
Jahreszins" oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer
preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist (§ 1 Abs. 4), als
"anfänglicher effektiver Jahreszins" zu bezeichnen. Zusammen mit dem
anfänglichen effektiven Jahreszins ist anzugeben, wann preisbestimmende
Faktoren geändert werden können und auf welchen Zeitraum Belastungen, die sich
aus einer nicht vollständigen Auszahlung des Kreditbetrages oder aus einem
Zuschlag zum Kreditbetrag ergeben, zum Zwecke der Preisangabe verrechnet worden
sind.
(2) Der anzugebende Vomhundertsatz gemäß Absatz
1 ist mit der im Anhang angegebenen mathematischen Formel
und nach den im Anhang zugrunde gelegten Vorgehensweisen zu berechnen. Er
beziffert den Zinssatz, mit dem sich der Kredit bei regelmäßigem
Kreditverlauf, ausgehend von den tatsächlichen Zahlungen des Kreditgebers und
des Kreditnehmers, auf der Grundlage taggenauer Verrechnung aller Leistungen
abrechnen lässt. Es gilt die exponentielle Verzinsung auch im unterjährigen
Bereich. Bei der Berechnung des anfänglichen effektiven Jahreszinses sind die
zum Zeitpunkt des Angebots oder der Werbung geltenden preisbestimmenden Faktoren
zugrunde zu legen. Der anzugebende Vomhundertsatz ist mit der im Kreditgewerbe
üblichen Genauigkeit zu berechnen.
(3) In die Berechnung des anzugebenden
Vomhundertsatzes sind die Gesamtkosten des Kredits für den Kreditnehmer
einschließlich etwaiger Vermittlungskosten mit Ausnahme folgender Kosten
einzubeziehen:
- Kosten, die vom Kreditnehmer bei Nichterfüllung
seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen sind;
- Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die vom
Kreditnehmer beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon
zu tragen sind, ob es sich um ein Bar- oder Kreditgeschäft handelt;
- Überweisungskosten sowie die Kosten für die
Führung eines Kontos, das für die Tilgungszahlung im Rahmen der Rückzahlung
des Kredits sowie für die Zahlung von Zinsen und sonstigen Kosten dienen
soll, es sei denn, der Kreditnehmer hat hierbei keine angemessene
Wahlfreiheit und diese Kosten sind ungewöhnlich hoch; diese Bestimmung gilt
jedoch nicht für die Inkassokosten dieser Rückzahlungen oder Zahlungen,
unabhängig davon, ob sie in bar oder auf eine andere Weise erhoben werden;
- Mitgliedsbeiträge für Vereine oder Gruppen,
die sich aus anderen Vereinbarungen als dem Kreditvertrag ergeben, obwohl
sie sich auf die Kreditbedingungen auswirken;
- Kosten für Versicherungen oder Sicherheiten;
es werden jedoch die Kosten einer Versicherung einbezogen, die die Rückzahlung
an den Darlehensgeber bei Tod, Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit
des Kreditnehmers zum Ziel haben, über einen Betrag, der höchstens dem
Gesamtbetrag des Kredits, einschließlich Zinsen und sonstigen Kosten,
entspricht, und die der Darlehensgeber zwingend als Bedingung für die Gewährung
des Kredits vorschreibt.
(4) Ist eine Änderung des Zinssatzes oder
sonstiger in die Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes einzubeziehender
Kosten vorbehalten und ist ihre zahlenmäßige Bestimmung im Zeitpunkt der
Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes nicht möglich, so wird bei der
Berechnung von der Annahme ausgegangen, dass der Zinssatz und die sonstigen
Kosten gemessen an der ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum Ende des
Kreditvertrages gelten.
(5) Erforderlichenfalls ist bei der Berechnung
des anzugebenden Vomhundertsatzes von folgenden Annahmen auszugehen:
- Ist keine Darlehensobergrenze vorgesehen,
entspricht der Betrag des gewährten Kredits 2 000 Euro;
- ist kein Zeitplan für die Tilgung festgelegt
worden und ergibt sich ein solcher nicht aus den Vertragsbestimmungen oder
aus den Zahlungsmodalitäten, so beträgt die Kreditlaufzeit ein Jahr;
- vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung
gilt, wenn mehrere Termine für die Aus- oder Rückzahlung vorgesehen sind,
sowohl die Auszahlung als auch die Rückzahlung des Darlehens als zu dem
Zeitpunkt erfolgt, der als frühestmöglicher Zeitpunkt vorgesehen ist.
(6) Bei einer vertraglich möglichen
Neufestsetzung der Konditionen eines Kredits ist der effektive oder anfängliche
effektive Jahreszins anzugeben.
(7) Wird die Gewährung eines Kredits allgemein
von einer Mitgliedschaft oder vom Abschluss einer Versicherung abhängig
gemacht, so ist dies anzugeben.
(8) Bei Bauspardarlehen ist bei der Berechnung
des anzugebenden Vomhundertsatzes davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der
Kreditauszahlung das vertragliche Mindestsparguthaben angespart ist. Von der
Abschlussgebühr ist im Zweifel lediglich der Teil zu berücksichtigen, der auf
den Darlehensanteil der Bausparsumme entfällt. Bei Krediten, die der Vor- oder
Zwischenfinanzierung von Leistungen einer Bausparkasse aus Bausparverträgen
dienen und deren preisbestimmende Faktoren bis zur Zuteilung unveränderbar
sind, ist als Laufzeit von den Zuteilungsfristen auszugehen, die sich aus der
Zielbewertungszahl für Bausparverträge gleicher Art ergeben.
(9) Bei Krediten, die auf einem laufenden Konto
zur Verfügung gestellt werden, sind abweichend von Absatz 1 der Zinssatz pro
Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzugeben, wenn diese nicht kürzer als drei
Monate ist und keine weiteren Kreditkosten anfallen.
§ 7
Gaststätten, Beherbergungsgewerbe
(1) In Gaststätten und ähnlichen Betrieben, in
denen Speisen oder Getränke angeboten werden, sind die Preise in
Preisverzeichnissen anzugeben. Die Preisverzeichnisse sind entweder auf Tischen
aufzulegen oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen
bei Abrechnung vorzulegen oder gut lesbar anzubringen. Werden Speisen und Getränke
gemäß § 4 Abs. 1 angeboten, so muss die Preisangabe dieser
Vorschrift entsprechen.
(2) Neben dem Eingang der Gaststätte ist ein
Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die Preise für die wesentlichen
angebotenen Speisen und Getränke ersichtlich sind. Ist der Gaststättenbetrieb
Teil eines Handelsbetriebs, so genügt das Anbringen des Preisverzeichnisses am
Eingang des Gaststättenteils.
(3) In Beherbergungsbetrieben ist beim Eingang
oder bei der Anmeldestelle des Betriebes an gut sichtbarer Stelle ein
Verzeichnis anzubringen oder auszulegen, aus dem die Preise der im Wesentlichen
angebotenen Zimmer und gegebenenfalls der Frühstückspreis ersichtlich sind.
(4) Kann in Gaststättenbetrieben eine
Fernsprechanlage benutzt werden, so ist der bei Benutzung geforderte Preis für
eine Gebühreneinheit in der Nähe des Fernsprechers, bei der Vermietung von
Zimmern auch im Zimmerpreisverzeichnis anzugeben.
(5) Die in den Preisverzeichnissen aufgeführten
Preise müssen das Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge einschließen.
§ 8
Tankstellen, Parkplätze
(1) An Tankstellen sind die Kraftstoffpreise so
auszuzeichnen, dass sie
- für den auf der Straße heranfahrenden
Kraftfahrer,
- auf Bundesautobahnen für den in den
Tankstellenbereich einfahrenden Kraftfahrer
deutlich lesbar sind. Dies gilt nicht für
Kraftstoffmischungen, die erst in der Tankstelle hergestellt werden.
(2) Wer für weniger als einen Monat Garagen,
Einstellplätze oder Parkplätze vermietet oder bewacht oder Kraftfahrzeuge
verwahrt, hat am Anfang der Zufahrt ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem
die von ihm geforderten Preise ersichtlich sind.
§ 9
Ausnahmen
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht
anzuwenden
- auf Angebote oder Werbung gegenüber
Letztverbrauchern, die die Ware oder Leistung in ihrer selbständigen
beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen
Tätigkeit verwenden; für Handelsbetriebe gilt dies nur, wenn sie
sicherstellen, dass als Letztverbraucher ausschließlich die in Halbsatz 1
genannten Personen Zutritt haben, und wenn sie durch geeignete Maßnahmen
dafür Sorge tragen, dass diese Personen nur die in ihrer jeweiligen Tätigkeit
verwendbaren Waren kaufen;
- auf Leistungen von Gebietskörperschaften des
öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die
Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
- auf Waren und Leistungen, soweit für sie auf
Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
- auf mündliche Angebote, die ohne Angabe von
Preisen abgegeben werden;
- auf Warenangebote bei Versteigerungen.
(2) § 1 Abs. 1 ist nicht
anzuwenden bei Sonderveranstaltungen in Form von Winter- und Sommerschlussverkäufen
sowie Jubiläumsverkäufen, wenn auf die bereits ausgezeichneten reduzierten
Preise generell tageweise eine weitere Preisherabsetzung erfolgt.
(3) § 1 Abs. 2 ist nicht
anzuwenden auf die in § 312b Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und 7 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs genannten Verträge.
(4) § 2 Abs. 1 ist nicht
anzuwenden auf Waren, die
- über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von
weniger als 10 Gramm oder Milliliter verfügen;
- verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die
nicht miteinander vermischt oder vermengt sind;
- von kleinen Direktvermarktern sowie kleinen
Einzelhandelsgeschäften angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend
im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im
Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird;
- im Rahmen einer Dienstleistung angeboten
werden;
- in Getränke- und Verpflegungsautomaten
angeboten werden.
(5) § 2 Abs. 1 ist ferner nicht
anzuwenden bei
- Getränken, wenn diese üblicherweise in nur
einer Nennfüllmenge angeboten werden;
- Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht
bis 25 Gramm;
- kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der
Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen;
- Parfüms und parfümierten Duftwässern, die
mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen
Äthylalkohol enthalten.
(6) Die Angabe eines neuen Grundpreises nach §
2 Abs. 1 ist nicht erforderlich bei
- Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens
oder ungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der
geforderte Endpreis um einen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird;
- leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der
geforderte Endpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs herabgesetzt
wird.
(7) § 4 ist nicht anzuwenden
- auf Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und
Antiquitäten im Sinne des Kapitels 97 des Gemeinsamen Zolltarifs;
- auf Waren, die in Werbevorführungen angeboten
werden, sofern der Preis der jeweiligen Ware bei deren Vorführung und
unmittelbar vor Abschluss des Kaufvertrags genannt wird;
- auf Blumen und Pflanzen, die unmittelbar vom
Freiland, Treibbeet oder Treibhaus verkauft werden.
(8) § 5 ist nicht anzuwenden
- auf Leistungen, die üblicherweise auf Grund
von schriftlichen Angeboten oder schriftlichen Voranschlägen erbracht
werden, die auf den Einzelfall abgestellt sind;
- auf künstlerische, wissenschaftliche und pädagogische
Leistungen; dies gilt nicht, wenn die Leistungen in Konzertsälen, Theatern,
Filmtheatern, Schulen, Instituten oder dergleichen erbracht werden;
- auf Leistungen, bei denen in Gesetzen oder
Rechtsverordnungen die Angabe von Preisen besonders geregelt ist.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2
des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1
Preise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt,
- entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2
die Verkaufs- oder Leistungseinheit oder Gütebezeichnung nicht oder nicht
richtig angibt, auf die sich die Preise beziehen,
- entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Angabe nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig macht,
- entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1
Stundensätze, Kilometersätze oder andere Verrechnungssätze nicht richtig
angibt,
- entgegen § 1 Abs. 4 oder 6
Satz 2 Angaben nicht in der dort vorgeschriebenen Form macht,
- entgegen § 1 Abs. 6 Satz 3
den Endpreis nicht hervorhebt oder
- entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1,
auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 2 Abs. 2 oder §
3 Satz 1 oder 3, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Angabe nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig macht.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2
des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer Vorschrift
- des §
4 Abs. 1 bis 4 über das Auszeichnen von Waren,
- des § 5 Abs. 1 Satz 1, 2
oder 4 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 4
Abs. 5, über das Aufstellen, das Anbringen oder das Bereithalten von
Preisverzeichnissen oder über das Anbieten einer Anzeige des Preises,
- des § 6 Abs. 1 Satz 1 über
die Angabe oder die Bezeichnung des Preises bei Krediten,
- des § 6 Abs. 1 Satz 2 über
die Angabe des Zeitpunktes, von dem an preisbestimmende Faktoren geändert
werden können, oder des Verrechnungszeitraums,
- des § 6 Abs. 2 bis 5 oder 8
über die Berechnung des Vomhundertsatzes,
- des § 6 Abs. 6 über die
Angabe des effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses,
- des § 6 Abs. 7 oder 9 über
die Angabe von Voraussetzungen für die Kreditgewährung oder des Zinssatzes
oder der Zinsbelastungsperiode,
- des § 7 Abs. 1 Satz 1 oder
2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 über die Angabe von Preisen oder über das
Auflegen, das Vorlegen, das Anbringen oder das Auslegen eines dort genannten
Verzeichnisses,
- des § 8 Abs. 1 Satz 1 über
das Auszeichnen von Kraftstoffpreisen oder
- des § 8 Abs. 2 über das
Anbringen eines Preisverzeichnisses
zuwiderhandelt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz
1 Nr. 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2, jeweils auch in
Verbindung mit Satz 3, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
macht.
§ 11
Übergangsregelungen
Kataloge, Preislisten und andere Werbe- und
Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Januar 2003 hergestellt wurden und die §
1 Abs. 2 oder § 2 Abs. 3 Satz 4 nicht genügen, dürfen spätestens
bis zum 30. Juni 2003 aufgebraucht werden.
Anhang zu § 6
Mathematische Formel zur
Berechnung des Vomhundertsatzes unter http://www.bundesanzeiger.de