Bundesgerichtshof, dienstmarkenmäßige Beuntzung
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Aktenzeichen:    I ZR 61/82
Verkündet am:
20.06.1984

Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Bundesgerichtshof

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL



Tatbestand

Beide Parteien planen und veranstalten im Wettbewerb regelmäßig wiederkehrende Messen und Fachausstellungen, darunter solche auf dem Gebiet technischer Rehabilitationshilfen. Die Klägerin hat für eine derartige, von ihr erstmals im Mai 1980 in K durchgeführte Ausstellung mit einem Katalog geworben, der auf der Titelseite folgende Angaben enthielt:

Als Veranstalter/Organisation wurde im Messekatalog und auf Ankündigungen, Geschäftsschreiben und Pressemitteilungen in zeichenmäßiger Form, jedoch durchweg in kleinerer Schrift angegeben "interService B GmbH", z. B. auf dem bei den Akten befindlichen Briefbogen in der Art, daß die obigen Angaben in größerem Schriftzug auf der linken, die Angabe des Veranstalters auf der rechten oberen Seite angeordnet war.

Die Beklagte hatte bereits im Jahre 1977 eine derartige Messe als "Rehabilitation 77" veranstaltet. Sie hat am 12. Juli 1979 für Planung und/oder Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, Kongressen und Lehrveranstaltungen die inzwischen unter der Nr. 1003379 in die Zeichenrolle eingetragene Dienstleistungsmarke "Reha" angemeldet. Im Juni 1981 hat sie unter der Bezeichnung "Reha 81" in D eine Ausstellung für Rehabilitationshilfen veranstaltet. Dabei hat sie unter der Überschrift "Titelschutz für die Reha 1981" eine an Gewerbetreibende und an die Presse gerichtete Verlautbarung herausgegeben, in der es u.a. hieß:

"Die 'Dienstleistungsmarke' für die Reha 81 - das Signet - ist beim Deutschen Patentamt eingetragen. Demnach ist ausschließlich die Messegesellschaft in D berechtigt, die Bezeichnung "Reha" für ihre Veranstaltung zu benutzen. Veranstalter von Messen und Ausstellungen des gleichen Themas sind demnach nicht berechtigt, eine ähnliche oder gleichartige Bezeichnung für ihre Veranstaltung zu benutzen. Dies gilt insbesondere für eine Rehabilitationsveranstaltung, die vor einigen Monaten in K durchgeführt wurde."

Die Klägerin hält diese Pressemitteilung für unzulässig, weil die Beklagte darin zu Unrecht behaupte, andere Veranstalter und insbesondere sie, die Klägerin, seien nicht berechtigt, eine der Kurzbezeichnung "Reha" ähnliche Abkürzung zur Beschreibung des Gegenstandes ihrer Veranstaltungen zu gebrauchen.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

1. die Beklagte unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in den "NOWEA-Presseinformationen", in denen auf die Geschäftsbezeichnung "Reha" hingewiesen wird, in bezug auf die Durchführung von Messen und Veranstaltungen des Rehabilitationsbereiches zu behaupten, Veranstalter von Messen und Ausstellungen des gleichen Themas seien nicht berechtigt, eine ähnliche oder gleichartige Bezeichnung für ihre Veranstaltung zu benutzen; dies gelte insbesondere für eine Rehabilitationsveranstaltung, die in K durchgeführt worden sei;

2. festzustellen, daß die Klägerin berechtigt ist, für die von ihr außerhalb des Ortsbereichs D veranstalteten Messen, Ausstellungen, Kongresse und anderen Veranstaltungen des Fachbereichs Rehabilitation zusammen mit der Angabe des Ortes der Veranstaltung die Bezeichnung "REHAB" zu verwenden.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat im Wege der Widerklage zuletzt beantragt,

die Klägerin unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu verurteilen, es zu unterlassen, Ausstellungen, insbesondere Fachausstellungen für Rehabilitationshilfen und -einrichtungen mit der Bezeichnung "REHAB" zu veranlassen, die so bezeichneten Ausstellungen anzukündigen sowie auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen das Zeichen "REHAB" anzubringen.

Sie meint, der Inhalt ihrer Pressemitteilung sei zutreffend. Weil die Klägerin die Bezeichnung "REHAB" zeichenmäßig verwende und die sich gegenüberstehenden Zeichen nach Klang und Schriftbild verwechselbar seien, stehe ihr, der Beklagten, aus ihrem Zeichenrecht ein Unterlassungsanspruch zu.

Das Landgericht hat die Klage im Hinblick auf das Zeichenrecht der Beklagten abgewiesen und unter teilweiser Abweisung der im ersten Rechtszug weitergehenden Widerklage dem Unterlassungsantrag der Beklagten stattgegeben.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des Urteils des Landgerichts der Klage stattgegeben und den Unterlassungsantrag der Beklagten abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge auf Abweisung der Klage und Verurteilung der Klägerin zur Unterlassung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.


Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin aus den §§ 1 und 3 UWG bejaht und deren Berechtigung zu einer (nicht zeichenmäßigen) Benutzung der Bezeichnung "REHAB" festgestellt. Einen Anspruch der Beklagten auf Unterlassung hat es verneint. Des näheren hat es ausgeführt, indem die Klägerin das Wort "REHAB" so verwende, wie aus den zu den Akten überreichten Unterlagen ersichtlich sei, verletze sie keine nach dem Warenzeichengesetz begründeten Rechte der Beklagten, weil sie das Wort "REHAB" nicht zeichenmäßig nach Art einer Dienstleistungsmarke benutze. Wer für eine Ausstellung werbe, müsse deren Gegenstand deutlich herausstellen. Derartige Informationen verstehe der Verkehr nicht ohne weiteres als Hinweis auf die Herkunft der Dienstleistung aus dem Betrieb des Veranstalters der Ausstellung. "REHAB" sei keine Fantasiebezeichnung, sondern werde nach üblichem Sprachgebrauch als Abkürzung für das schwierig auszusprechende Wort Rehabilitation verstanden. Nach der Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise beschreibe die Abkürzung "REHAB", so wie sie die Klägerin - in Verbindung mit den Angaben über Zeit und Ort der Veranstaltung ("REHAB '80 K") - konkret verwende auch in der blickfangmäßigen Herausstellung allein den Gegenstand der beworbenen Ausstellung. Darin werde auch deshalb keine dienstmarkenmäßige Benutzung gesehen, weil die Klägerin in ihrem Katalog und in ihren Geschäftsschreiben, Ankündigungen und Pressemitteilungen mit dem Zeichen "interService B GmbH" auf sich als Veranstalter hinweise und sie bereits hierdurch ihre Funktion als Dienstleistungsunternehmen hervorhebe.

Die dagegen gerichtete Revision hat im wesentlichen keinen Erfolg.

II. Klageansprüche

1. Die Klageanträge könnten ihrem Wortlaut nach dahin verstanden werden, daß die Klägerin das Recht zu jeder, also auch zu einer markenmäßigen Benutzung der von ihr verwendeten Bezeichnung "REHAB" in Anspruch nehmen und die von ihr angegriffene Verlautbarung der Beklagten auch insoweit als rechtswidrig beurteilt wissen will, als es sich etwa um eine Stellungnahme gegen eine zeichenmäßige Benutzung handeln könnte. Es ist jedoch bei Berücksichtigung der dem Streit zugrundeliegenden konkreten Verwendungsformen und des weiteren Klagevortrags, insbesondere dahin, daß die Klägerin nach ihrer Erklärung die Bezeichnung nur zusammen mit der Ortsangabe (z.B. K) verwenden wolle, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Klageanträge einschränkend dahin ausgelegt hat, die Klägerin nehme lediglich das Recht in Anspruch, die Angabe "REHAB" in nicht zeichenmäßiger Weise zur Beschreibung des Gegenstandes der Messe und nur in Verbindung mit der Ortsangabe zu verwenden. Auf dieser Grundlage ist auch die Rüge der Revision unberechtigt, die Urteilsformel sei insoweit unbestimmt. Der allerdings eine weitergehende Auslegung zulassende Wortlaut des Feststellungsausspruchs ist dahin zu verstehen, daß die Klägerin nur zum nicht-zeichenmäßigen Gebrauch der Angabe "REHAB" berechtigt ist. Das bedeutet nach der Begründung des Berufungsurteils, daß sie berechtigt ist, die Angabe "REHAB" in der bisher von ihr konkret im Katalog "REHAB 80" und in den anderen Schriftwerken verwendeten Form zu benutzen. Damit ist dem Bestimmtheitsgrundsatz genügt. Soweit die Revision ferner geltend macht, die Urteilsformel entspreche entgegen § 308 ZPO nicht dem Antrag der Klägerin, kann ihr nicht beigetreten werden. Die Klägerin hat ihren Feststellungsantrag im Termin vom 26. März 1981 zwar dahin umformuliert, sie sei berechtigt, für die von ihr außerhalb des Ortsbereichs D veranstalteten Messen zusammen mit der Angabe des Orts die Bezeichnung "REHAB" zu verwenden. Das Berufungsgericht hat dies aber offenbar nicht als Einschränkung des Klageantrags in räumlicher Hinsicht, sondern als bloße Absichtserklärung verstanden. Das ist eine rechtlich mögliche Auslegung, so daß die Rüge aus § 308 ZPO keinen Erfolg hat.

2. In materieller Hinsicht wendet sich die Revision zu Unrecht gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die mit dem Unterlassungsantrag beanstandete Presseverlautbarung der Beklagten sei wettbewerbswidrig, falls die Beklagte nicht berechtigt sei, der Klägerin den Gebrauch der Angabe "REHAB" in der für die Ausstellung "REHAB '80 K" verwandten Form zu verbieten. Es bedurfte keiner näheren Begründung, daß gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Behinderung verstößt, wer über einen Mitbewerber in Mitteilungen, die für Dritte bestimmt sind, die Behauptung verbreitet, dieser verletze sein ausschließliches Recht an einer Dienstleistungsmarke.

3. Daß diese von der Beklagten verbreitete Behauptung rechtlich nicht zutrifft, soweit die Klägerin die Angabe "REHAB" nicht markenmäßig verwendet, hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des § 15 UWG rechtsfehlerfrei festgestellt. Das in dieser Vorschrift beschriebene Ausschlußrecht richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur gegen einen zeichenmäßigen Gebrauch, wie auch die Revision nicht verkennt (vgl. dazu z.B. BGH GRUR 1957, 433, 434 = WRP 1957, 241 - Hubertus; GRUR 1975, 257 - Buddelei; ferner BGH GRUR 1983, 764, 766 - Haller II.; st.Rspr.). Wenn sie aber rügt, die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Frage des zeichenmäßigen Gebrauchs seien im Streitfall unzureichend, kann ihr nicht beigetreten werden. Soweit es sich, wie im Streitfall nicht, um die zeichenmäßige Benutzung von Warenzeichen handelt, hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darauf abgestellt, ob der Durchschnittsbetrachter im Einzelfall annehmen kann, die Bezeichnung diene zur Unterscheidung der so gekennzeichneten Ware von gleichen oder gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft, weise also auf den Ursprung der Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb hin (vgl. z. B. BGH GRUR 1955, 484, 485 - Luxor-Luxus; BGH GRUR 1970, 305, 306 = WRP 1970, 178 - Löscafe). Dabei ist zwar, insbesondere für den Bereich der im Hinblick auf die gekennzeichnete Ware als Fantasie-Zeichen anzusehenden Warenzeichen, allgemein von dem Grundsatz auszugehen, daß der Begriff der warenzeichenmäßigen Benutzung weit auszulegen ist und daß eine unmittelbare Benutzung der Bezeichnung auf der Ware, ihrer Verpackung und Etikettierung, sowie auf Prospekten oder sonstigen Ankündigungen der Ware in der Regel für einen zeichenmäßigen Gebrauch spricht (vgl. BGH GRUR 1971, 251, 252 = WRP 1971, 312 - Oldtimer).

Für den Bereich der allen Mitbewerbern freizuhaltenden Angaben im Sinne der §§ 16 und 4 Abs. 2 Nr. 1 (2. Alternative) WZG ist jedoch anerkannt, daß solche Angaben selbst bei Verwendung auf dem Warenetikett oder der Warenverpackung vom Verkehr in der Regel nicht ohne weiteres als Herkunftshinweis angesehen werden, weil es bei Angaben, für deren Allgemeingebrauch ein Freihaltebedürfnis besteht, für den Verkehr naheliegt, darin lediglich einen Sachhinweis zu sehen (BGH GRUR 1968, 365 = WRP 1968, 62 - praline; st.Rspr.). In derartigen Fällen bedarf es deshalb besonderer Prüfung, ob der Verkehr tatsächlich die weitergehende Vorstellung gewinnen kann, die Angabe diene zugleich als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen. Dabei sind, auch im Hinblick auf die Grundsätze, die der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 23. Mai 1984 - I ZB 6/83 - Indorektal dargelegt hat, im Bereich der beschreibenden Angaben strenge Anforderungen an die Bejahung des warenzeichenmäßigen Gebrauchs zu stellen, damit das Freihaltebedürfnis, soweit es im Eintragungsverfahren nicht berücksichtigt werden kann, im Verletzungsprozeß die nötige Beachtung erfährt.

Diese Grundsätze gelten auch für Dienstleistungsmarken. Nach § 1 Abs. 2 WZG sind die Vorschriften über Warenzeichen auf Dienstleistungsmarken entsprechend anzuwenden. Deren Besonderheiten im Vergleich zum Warenzeichen (vgl. dazu Schreiner, Die Dienstleistungsmarke, 1983, S. 147 ff.), namentlich der Umstand, daß, weil sie der Unterscheidung von Dienstleistungen dienen und daher ein der Ware oder ihrer Verpackung vergleichbarer körperlicher Gegenstand fehlt, allein eine Benutzung der Bezeichnung auf Prospekten, Preislisten, Ankündigungen, Geschäftsbriefen, Rechnungen und dergleichen in Betracht kommen kann, nötigen nicht zu anderen Annahmen über die Verkehrsauffassung beim Verständnis von beschreibenden Angaben, die auf derartigen Schriftstücken verwendet und dort auch besonders hervorgehoben werden. Auch die Notwendigkeit einer besonders sorgfältigen Prüfung im Hinblick auf das Freihaltebedürfnis an den genannten Angaben besteht bei der Dienstleistungsmarke aus den gleichen Gründen und in derselben Weise wie bei Warenzeichen.

4. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Angabe "REHAB" als eine freizuhaltende Angabe im Sinne der §§ 16, 4 Abs. 2 Nr. 1 (2. Alternative) WZG beurteilt, bei der die Prüfung des zeichenmäßigen Gebrauchs besonderer Aufmerksamkeit und Zurückhaltung bedarf. Seine Feststellung, daß "REHAB" vom Verkehr als Abkürzung des Begriffs Rehabilitation verstanden wird und daß der Begriff der Rehabilitation allgemein als Bezeichnung für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit bekannt ist, daß das Wort dem Verkehr als schwer aussprechbar erscheint und deshalb ein Bedürfnis nach brauchbaren Abkürzungen besteht, begegnet keinen Bedenken, wird durch die Praxis der Prozeßparteien im Rahmen ihrer Werbung und Bezeichnung auch bestätigt. Keinen Bedenken begegnet es auch, daß das Berufungsgericht die Abkürzung einer freizuhaltenden Angabe dieser bei der rechtlichen Beurteilung im vorliegenden Zusammenhang gleichgestellt hat (vgl. Baumbach/Hefermehl, WZG, 11. Aufl. § 4 Anm. 85 m.w.N.). Das muß jedenfalls für Fälle gelten, in denen, wie hier, feststeht, daß die Abkürzung einer solchen Angabe vom Verkehr als solche erkannt und in ihrem Sinn verstanden wird.

5. Das Berufungsgericht durfte nach den dargelegten Grundsätzen zur zeichenmäßigen Benutzung ohne Rechtsverstoß annehmen, der Verkehr werde die Verwendung der Bezeichnung auf dem Katalog und in den Pressemitteilungen und Geschäftsschreiben der Klägerin nicht als betrieblichen Herkunftshinweis ansehen. Wenn es dies mit dem Hinweis auf die Verkehrsgewohnheiten und damit begründet hat, abkürzende und lediglich informierende Bezeichnungen für Messen und ähnliche Veranstaltungen würden nicht selten verwendet, und die Klägerin habe die Bezeichnung auch nicht in Alleinstellung, sondern in unmittelbarem Zusammenhang mit den Angaben zu Zeit und Ort der Veranstaltung benutzt ("REHAB '80 K"), dann ist das im Zusammenhang mit den übrigen festgestellten Umständen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Tatsache, daß die Klägerin die Kennzeichnung "interService B GmbH" zeichenmäßig herausgestellt hat und dadurch einen etwa erwarteten Hinweis auf das die Ausstellung veranstaltende Dienstleistungsunternehmen gegeben hat, rechtfertigt die Folgerung, der Verkehr werde in dieser Bezeichnung - und nicht in der Angabe "REHAB '80 K" - den Hinweis auf das Unternehmen sehen, das die Messe veranstaltet.

Auch soweit das Berufungsgericht die Herausstellung der Bezeichnung als Blickfang würdigt, steht dies in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 1969, 274, 275 - Mokka Express; GRUR 1969, 681, 685 = WRP 1969, 283 - Isolierte Hand; GRUR 1968, 365 = WRP 1968, 62 - praline; GRUR 1970, 305, 306 = WRP 1970, 178 - Löscafe). Dort wird davon ausgegangen, daß der Verkehr auch eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe, wenn sie nach allgemeinem Sprachverständnis beschreibenden Charakter hat, in der Regel als Angabe zur Unterrichtung des Publikums und nicht ohne weiteres als Herstellermarke ansehen wird.

Es kann danach nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht der Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zuerkannt hat.

6. Erfolg hat die Revision, soweit das Berufungsgericht festgestellt hat, die Klägerin sei berechtigt, die Bezeichnung "REHAB" (nicht-zeichenmäßig) zu verwenden. Die Feststellungsklage ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Wie der Bundesgerichtshof für die Fälle der negativen Feststellungsklage und der Unterlassungs- Widerklage ausgesprochen hat (BGHZ 18, 22, 41; BGHZ 28, 203, 206, 207 - Berliner Eisbein; BGH NJW 1973, 1500 m.w.N.), entfällt für eine Feststellungsklage, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, das Rechtsschutzbedürfnis, sobald der Gegner wegen desselben Gegenstandes Leistungsklage erhebt und diese nicht mehr einseitig zurücknehmen kann. Für den Streitfall kann nichts anderes gelten. Die Klägerin begehrt die Feststellung, sie sei zu der konkreten Art der Benutzung der Bezeichnung, die von der Beklagten beanstandet wird, berechtigt. Der mit der Widerklage gestellte Unterlassungsantrag ist auf ein Verbot (auch) dieser konkreten Benutzung der Kennzeichnung "REHAB" gerichtet und betrifft damit denselben Gegenstand, so daß neben der Entscheidung über die Leistungs(Wider)klage kein Bedürfnis für einen Feststellungsausspruch besteht.

III. Widerklage

1. Soweit der Widerklageantrag sich gegen die nichtzeichenmäßige Verwendung der Abkürzung "REHAB '80 Karlsruhe" richtet, wird auf die Ausführungen zu II Nr. 3 Bezug genommen.

2. Soweit die Widerklage sich gegen einen zeichenmäßigen Gebrauch wendet, kann sie allein unter dem Gesichtspunkt eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs gewürdigt werden. Denn die Klägerin hat nach den Feststellungen das Wort "REHAB" bisher nicht zeichenmäßig verwendet. Konkrete Anhaltspunkte für eine künftige Benutzung in einer bestimmten, als zeichenmäßig zu qualifizierenden Form hat die Beklagte nicht dargelegt. Danach war das Berufungsgericht nicht veranlaßt, einen rechtswidrigen Gebrauch als bevorstehend anzunehmen. Mit Recht ist daher auch die Widerklage abgewiesen worden.