Ordnungsgeld
Ordnungsgeld
ist neben der Ordnungshaft ein von der ZPO in der
Zwangsvollstreckung vorgesehenes Ordnungsmittel. Es ist dabei Teil des sogenannten Bestrafungsverfahrens.
Relevanz erlangt das Ordnungsgeld in Zusammenhang mit einer
einstweiligen Verfügung, vor allem im Bereich von
wettbewerbsrechtlichen Verstößen. Im Rahmen der
einstweiligen Verfügung wird dabei ein bestimmtes Verhalten
untersagt bzw. die Duldung eines bestimmten Verhaltens angeordnet. Wird
anschließend gegen diesen Inhalt der einstweiligen
Verfügung
verstoßen, so kommt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in
Betracht.
Der Verhängung eines Ordnungsgeldes hat in
diesem Zusammenhang zunächst die vorherige Androhung des
Ordnungsgeldes durch das Gericht vorauszugehen, die in der Regel schon
in der
Verfügung selbst enthalten ist. Andernfalls ist bei fehlender Androhung die Festsetzung eines
Ordnungsgeldes unzulässig.
Sofern die Androhung nicht bereits in den Tenor der
Verfügungsentscheidung aufgenommen worden ist, kann beim
Prozeßgericht des ersten Rechtszugs beantragt werden, eine
solche
Androhung gemäß § 890 Abs. 2 ZPO zu
erlassen.
Der Titel, also die
einstweilige Verfügung, muß
zudem zugestellt worden und noch vollstreckbar sein.
Schließlich muß gegen den Inhalt der
Verfügung dann seitens des
Verfügungsverpflichteten
verstoßen worden sein.
Sodann ist gem. § 890 ZPO ein Antrag zur
Verhängung des Ordnungsgeldes seitens des Gläubigers,
also
des Antragsstellers der einstweiligen Verfügung,
erforderlich.
Innerhalb des antragsgemäß eingeleiteten
Bestrafungsverfahrens gilt dann, im Gegensatz zum
Amtsermittlungsverfahren
des Strafverfahrens, die Parteimaxime. Das heißt,
daß der
Nachweis des durch den Antragsgegner begangenen Verstoßes mit
den
Mitteln des zivilrechtlichen Beweisverfahrens seitens des
Antragsstellers zu erfolgen hat, sofern ein Verstoß seitens
des
Antragsgegners bestritten wird. Zudem setzt die Verhängung
eines
Ordnungsgelds ein ebenfalls durch den Antragssteller nachzuweisendes
Verschulden auf Seiten des Antragsgegners voraus.
Diesbezüglich
ist es erlaubt, die Grundsätze des Anscheins heranzuziehen.
(BVerfG
NJW 1991, 3139).
Die Höhe eines Ordnungsgeldes kann sich
gemäß des
gesetzlich festgelegten Rahmens in einem Bereich von bis zu 250.000
EURO
bewegen. Die genaue Höhe des Ordnungsgeldes liegt im Ermessen
des Gerichts und wird von diesem im Rahmen des
Bestrafungsverfahrens festgesetzt. Die Bemessung des Ordnungsgeldes hat sich dabei an seinem Zweck und dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu
orientieren: "Zu berücksichtigen sind deshalb bei der Festsetzung von
Ordnungsmitteln insbesondere Art, Umfang und Dauer des
Verstoßes,
der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der
Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und
möglicher künftiger Verletzungshandlungen
für den
Verletzten."(so BGH, Beschluss vom 23.10.2003, Az. I ZB 45/
02)
Das Ordnungsgeld ist
dabei nicht an den Gläubiger zu zahlen, es fällt
vielmehr der
Staatskasse zu.
Eventuell ist es auch möglich, ein Ordnungsgeld auch in eine
Vergleichslösung aufzunehmen. Die Frage, ob im Rahmen eines Vergleichs sowohl die Vereinbarung einer
Vertragsstrafe als auch eines Ordnungsgeldes aufgenommen werden kann,
hat der BGH dabei zumindest unter Hinweis darauf bejaht, daß
die
Geltendmachung beider Rechte vernünftigerweise zu einer
Reduzierung der Beträge führen kann. Ob die Parteien
aber die
Rechtsmacht haben, eine staatliche Sanktion im Vergleichswege
zu
vereinbaren, hat der BGH in diesem Zusammenhang jedoch nicht explizit
entschieden. In der Vergangenheit war dies strittig.