Landgericht Hamburg einstweilige Verfuegung Nazi-Schlampe
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Aktenzeichen:   324 O 217/17
Verkündet am:
11. Mai 2017

Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Landgericht Hamburg

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In der Sache

[…]
Antragsstellerin
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt […]

gegen

[…]
Antragsgegnerin
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [...],


Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens nach einem Wert von € 50.000,-- zu tragen.

Gründe

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine von der Antragsgegnerin verbreitete Berichterstattung. Die Antragsgegnerin ist für die Satiresendung „ extra 3“ verantwortlich. Gegenstand in deren Ausgabe vom 27.04.2017 war der Parteitag der A.. Die Antragstellerin wurde auf diesem Parteitag zur Spitzenkandidatin der A. gewählt. Im Anschluss an ihre Wahl hielt sie eine Rede, in der es u.a. heißt: „Es muss endlich Schluss damit sein, dass diejenigen, die auf die Missstände in unserem Land hinweisen, härter bekämpft werden, als die Missstände selbst. Und wir werden uns als Demokraten und Patrioten trotz dessen nicht den Mund verbieten lassen. Denn die politische Korrektheit gehört auf den Müllhaufen der Geschichte“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage Ast 1 verwiesen.

In der Sendung „ extra 3“ wurde zunächst diese Sequenz eingespielt, die dann vom Moderator mit den Worten „Jawoll, Schluss mit der politischen Korrektheit! Lasst uns alle unkorrekt sein, da hat die Nazi-Schlampe doch recht. War das unkorrekt genug ? Ich hoffe!“ kommentiert wurde (vgl. Anlage ASt 4).

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Bezeichnung als „Nazi-Schlampe“.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nicht gemäß §§ 823, 1004 BGB (analog) in Verbindung mit Artt. 1 und 2 GG begründet. Eine andere Anspruchsgrundlage kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Bei der Äußerung handelt es sich zweifelsohne, was auch die Antragstellerin nicht in Abrede nimmt, um Satire. Für die Antragsgegnerin dürfte zwar nicht die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG streiten. Da nicht jede Satire Kunst ist, reicht allein das Vorliegen von Satire für den Schutz von Art. 5 Abs. 3 GG nicht aus. Aber die Antragsgegnerin kann sich jedenfalls auf die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Diese steht im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung dem begehrten Erlass entgegen.

Satire kann einen großen Freiraum beanspruchen. Auch eine Satire verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dann, wenn die von ihrer satirischen Umkleidung freigelegte Aussage die Würde des Betroffenen in ihrem Kernbereich trifft.

Zur Ermittlung des Aussagekerns ist die satirische Einhüllung zu entfernen und festzustellen, ob herabsetzende Äußerungen verbreitet werden, die das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen. Der Aussagekern ist von der Einkleidung zu trennen und beides gesondert zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass auch die "entkleidete" Aussage die Eigenart einer satirischen Inszenierung behält (vgl. BVerfG, NJW 1987, 2661). Hierbei dürfen die Einzelteile nicht isoliert betrachtet werden, sondern sind im Gesamtzusammenhang zu bewerten. Dieser für die Ermittlung des Aussageinhalts entwickelte Grundsatz gilt in gleicher Weise für die Beurteilung der Einkleidung. Denn andernfalls könnte bei einer isolierten Betrachtung einzelner Teile der Einkleidung der Schutz des Grundrechts versagt werden mit der Folge, dass die gesamte Satire unzulässig wäre. Eine derart "sezierende Betrachtungsweise" würde jedoch den Gestaltungsspielraum des Äußernden in grundrechtswidriger Weise verengen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Maßstäbe für die Beurteilung der satirischen Einkleidung im Regelfall weniger streng sind als die für die Bewertung des Aussagekerns (vgl. BGH, AfP 2004, 51).

Enthält der satirische Beitrag eine unrichtige Tatsachenbehauptung, so kommt es für die rechtliche Beurteilung auch darauf an, ob für den Empfänger erkennbar ist, dass es sich dabei um eine für die Satire typische Verfremdung oder Übertreibung handelt, er sie also für seine Meinungsbildung bewertend einordnen kann, oder ob er zu der irrigen Einschätzung kommen kann, die Aussage sei tatsächlich wahr (vgl. BGH, GRUR-Prax 2017, 126).

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes hat die Antragstellerin die in Rede stehende Bezeichnung in ihrem konkreten Kontext hinzunehmen.

Sie steht als Spitzenkandidatin der A. im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Anlass für die Beschäftigung mit ihrer Person war ihre Wahl zur Spitzenkandidatin. Als „public figure“, die in der Öffentlichkeit für eine Partei steht, muss sie indes auch überspitzte Kritik hinnehmen. Anlass für die satirische Auseinandersetzung ist zudem gerade ihre Äußerung in ihrer Dankesrede nach der Wahl.

Die umstrittene Äußerung enthält zum einen den Bezug zu dem Begriff „Nazi“ und zum anderen zu dem Begriff „Schlampe“. Dem Zuschauer wird indes deutlich, dass dieser Bezug nicht etwa deswegen hergestellt wird, weil die Antragstellerin hinter dem Leitbild des Nationalsozialismus stehen würde oder sie Anlass für die Bezeichnung als „Schlampe“ gegeben hätte. Denn der Moderator nimmt ausdrücklich Bezug auf ihre Äußerung, dass politische Korrektheit auf den Müllhaufen der Geschichte gehöre. Er wählt evident eine bereits wegen der besonders scharfen Wortwahl im Allgemeinen politisch - und auch sonst - nicht akzeptierte Formulierung, um zu zeigen, wohin eine solche Forderung der Antragstellerin führen könnte. Da die Antragstellerin eine solche Forderung aufstellte, spricht er sie mit der Formulierung direkt an.

Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Antragstellerin durch die klar erkennbare und der Satire gerade wesenseigene Übertreibung so schwer in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wäre, dass die Meinungsfreiheit zurücktreten muss.

Es gab einen aktuellen Anlass, sich mit der Antragstellerin und ihrer Rede auseinanderzusetzen, die Bezeichnung nimmt in satirischer Weise Bezug auf ihre Forderung nach Abschaffung der Korrektheit, der Zuschauer entnimmt der in Rede stehenden Äußerung auch keine unwahre Aussage über die Antragstellerin.

Der Bezug zu „Nazi“ findet seinen Grund darin, dass die Antragstellerin als Spitzenkandidatin der A. auftritt, einer Partei, die in weiten Teilen der Öffentlichkeit eher als Partei des rechten, teilweise auch sehr rechten Spektrums wahrgenommen wird. Dies wird in der Berichterstattung von „extra 3“ auch thematisiert (vgl. Anlage ASt 4). Wie bereits oben ausgeführt, nimmt der Zuschauer nicht an, dass die Antragstellerin etwa Anhängerin der Nazi-Ideologie wäre, sondern begreift es als grobe Übertreibung, die an die Wahl der Antragstellerin zur Spitzenkandidatin der A. anknüpft.

Der Aussagegehalt von „Schlampe“ hat zwar, wie die Antragstellerin vorträgt, oftmals bezogen auf Frauen eine sexuelle Konnotation. Die Kammer hat indes Zweifel, dass der Begriff stets dahingehend verstanden wird, dass er eine Frau bezeichnet, die Geschlechtverkehr mit häufig wechselnden Partnern hat, wie die Antragstellerin geltend macht. Aber selbst wenn dies stets darunter verstanden werden würde, unterstellt der Rezipient der Antragstellerin nicht ein solches Verhalten. Denn es wird vorher mitgeteilt, dass sie mit einer Frau zusammenlebt und mit ihr zwei Kinder hat. Des weiteren macht sich der Moderator über ihr Erscheinungsbild auf dem Parteitag lustig, wenn er sagt, dass sie aussehe wie eine BWLerin, die vom Voltigieren komme. Beide Sachverhalte verbindet man eher nicht mit dem sexuellen Lebenswandel, wie ihn die Antragstellerin beschreibt. Es liegt daher für den Zuschauer auf der Hand, dass die Bezeichnung nur gewählt wurde, weil die Antragstellerin eine Frau ist, die Äußerung aber keinerlei Wahrheitsgehalt aufweist, sondern allein die Forderung, die politische Korrektheit auf den Müllhaufen der Geschichte zu werfen, Anlass für ihre Verbreitung war.

Der Einwand der Antragstellerin, ihre Äußerung habe sich auf Sachverhalte und nicht auf die Beleidigung von Personen bezogen, sie sei der Meinung, dass bestimmte Tatsachen und Sachverhalte nicht von vorneherein aus der politischen Diskussion auszuklammern seien, weil deren Thematisierung üblicherweise zu Konflikten mit bestimmten Interessengruppen und von Politikern daher allgemein als heikel empfunden werde, greift nicht durch. Ihrer Äußerung ist eine solche Beschränkung bereits nicht zwingend zu entnehmen. Denn die Einleitung lautet zwar, es müsse Schluss damit sein, dass diejenigen, die auf Missstände hinweisen, härter bekämpft werden, als die Missstände selbst. Nachfolgend heißt es aber, dass man sich den Mund nicht verbieten lassen wolle, denn die politische Korrektheit gehöre auf den Müllhaufen der Geschichte. Danach ist nicht zu erkennen, dass jeder Angesprochene erkennen konnte, dass die Äußerung sich nur auf Sachverhalte bezieht. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, würde es den Unterlassungsanspruch nicht begründen. Denn zum einen gibt es nicht stets eine scharfe Grenze zwischen einer polemischen Darstellung eines Sachverhaltes und der damit verbundenen Herabwürdigung von Menschen, die von dieser Darstellung betroffen sind, die Grenzen sind hier fließend. Zum Anderen wirkt sich aus, dass der Satire gerade die Übertreibung und Zuspitzung wesenseigen ist. Die Äußerung der Antragstellerin darf daher auch in einem anderen weiteren Sinne, der aber weiterhin die Forderung nach Abschaffung der politischen Korrektheit thematisiert, aufgegriffen werden.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, es liege eine Formalbeleidigung vor, steht dem entgegen, dass eine Auseinandersetzung in der Sache erfolgte, so dass eine Formalbeleidigung ausscheidet.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die konkrete Einkleidung ebenfalls keine hinreichend Verletzung der Antragstellerin erkennen lässt. Der Moderator äußert sich lediglich, Bilder oder sonstige Besonderheiten, durch die die Antragstellerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sein könnte, wurden nicht verwandt.

Der Hinweis der Antragstellerin auf die Entscheidung der Kammer zum Az.. 324 O 402/16 geht fehl. Es bedarf keiner näheren Äußerungen, dass die jeweils umstrittenen Äußerungen und ihre Darbietung sich in ihrer Schwere in ganz erheblicher Weise unterscheiden.

Aus der Entscheidung des OLG Köln vom 15.12.2016 (vgl. Anlage Ast 8) folgt nichts anderes, da dem dortigen Verfahren keine Satire zugrunde lag.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.