OLG Celle Verfahrensgebühr für anwaltliche Zustellung
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Aktenzeichen:    23 W 31/08
Verkündet am:
27.03.2008

Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

OLG Celle

Im Namen des Volkes


Urteil



Tenor:


Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die von der Verfügungsbeklagten an die Verfügungsklägerin zu erstattenden Kosten festgesetzt werden auf 1.109,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 26. Juni 2007 auf 815,99 € sowie nebst weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 15. November 2007 auf 294 €. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Verfügungsklägerin 70 % und die Verfügungsbeklagte 30 %. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschwerdewert beträgt 654,50 €.


Gründe

I.

Die Parteien stritten im einstweiligen Verfügungsverfahren um die Herausgabe eines Reisebusses. Das Landgericht B. entsprach mit Beschluss vom 6. Juni 2007 dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weitgehend und legte der Verfügungsklägerin 23 % der Kosten, der Verfügungsbeklagten 77 % der Kosten auf. Mit Urteil vom 1. November 2007 bestätigte das Landgericht die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 6. Juni 2007 und legte die weiteren Kosten des Verfahrens, die durch den Kostenwiderspruch der Verfügungsbeklagten entstanden waren, der Verfügungsbeklagten auf.

Am 25. Juni 2007 beantragte die Verfügungsklägerin Kostenfestsetzung, und zwar neben einer Verfahrensgebühr in Höhe von 1.079 € und der Postpauschale von 20 € auch die Verfahrensgebühr einer Rechtsanwältin am Ort der Niederlassung der Verfügungsbeklagten gem. Nr. 3400 VV-RVG in Höhe von 830 € sowie deren Postpauschale in Höhe von ebenfalls 20 €. Insgesamt beantragte sie die Festsetzung von 1.949 €. Zur Begründung der Verfahrensgebühr für die Rechtsanwältin am Niederlassungsort der Verfügungsbeklagten, einer 1,0-Gebühr gem. Nr. 3400 VV-RVG, trug die Verfügungsklägerin vor, die einstweilige Verfügung vom 6. Juni 2007 habe der Verfügungsbeklagten innerhalb eines Tages anwaltlich zugestellt werden müssen, weil der herauszugebende Reisebus bereits am 8. Juni 2007 verkauft werden sollte. Die Verfügungsklägerin habe deshalb die Rechtsanwältin am Niederlassungsort der Verfügungsbeklagten mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung beauftragt.

Die Verfügungsbeklagte wehrt sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung dieser Gebühr.

II.

Diese Beschwerde ist zum Teil begründet. Die Verfügungsklägerin trägt unwidersprochen vor, die einstweilige Verfügung habe unverzüglich zugestellt werden müssen und dies sei nur im Wege der anwaltlichen Zustellung möglich gewesen. In einem solchen Fall können auch die Kosten der Zustellung geltend gemacht werden (vgl. Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rn. 13, Stichwort „Zustellung“). Es entsteht dafür aber keine 1,0-Gebühr nach Nr. 3400 VV-RVG, sondern eine 0,3-Gebühr nach Nr. 3309 VV-RVG (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt u. a., RVG, 17. Aufl., Nr. 3309 VV-RVG Rn. 373; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., Nr. 3309 VV-RVG Rn. 47).

Diese Gebühr beträgt 249 €, wobei auch hier noch die Postpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG hinzukommt.

III.

Da sich die Verfügungsbeklagte gegen die geltend gemachten Zustellungsgebühren insgesamt wendet, war die Beschwerde zurückzuweisen, soweit die Gebühr in Höhe von 0,3 nach Nr. 3309 VV-RVG entstanden ist.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO und, soweit die Beschwerde zurückgewiesen wurde, auf § 96 ZPO. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf Nr. 1812 KV-GKG.

Der Beschwerdewert beträgt 77 % der im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Gebühren von 830 € nach Nr. 3400 VV-RVG und von 20 € nach Nr. 7002 VV-RVG, mithin 654,50 €.