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Oberlandesgericht Karlsruhe, PKH, Prozesskostenhilfe, einstweilige Verfügung
Aktenzeichen: 19 W 50/10


Verkündet
am 
24. November 2010

Oberlandesgericht Karslruhe

Beschluss

In dem Rechtsstreit


Beschwerdeführer und Verfügungsbeklagter,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

g e g e n

…,

Beschwerdegegner und Verfügungskläger,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte


Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten wird der die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zurückweisende Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 28.07.2010 - 3 O 213/10 - aufgehoben und die Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Gründe

Der Verfügungsbeklagte wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung (Widerspruch) gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Karlsruhe vom 12.05.2010, mit welcher ihm unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt worden ist, in Bezug auf den Verfügungskläger bestimmte Äußerungen zu tätigen.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 10.09.2010 nicht abgeholfen.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache vorläufig Erfolg.

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts können die Erfolgsaussichten für die Rechtsverteidigung des Beklagten gegen die einstweilige Verfügung vom 12.05.2010 nicht verneint werden. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass im Prozesskostenhilfeverfahren jedenfalls die untere Instanz eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht verneinen darf, wenn die Entscheidung von der Beantwortung einer schwierigen und in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittenen Rechtsfrage abhängt und es deshalb angebracht ist, dass die höhere Instanz sich mit ihr befasst (vgl. nur BVerfG NJW - RR 2002. 793; BGH NJW 1998. 82; Zöller - Geimer, ZPO, 28. Auf!., § 114 Rn. 21 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Denn andernfalls würde der unbemittelten im Gegensatz zum bemittelten Partei die Chance genommen, ihren Rechtsstandpunkt außerhalb des Prozesskostenhilfeverfahrens im Hauptsacheverfahren darzustellen und dort vor die höhere Instanz zu bringen (BGH a.a.O.).

Eine solche in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene entscheidungserhebliche Rechtsfrage liegt im Streitfall vor.

Der Verfügungsbeklagte hat sich zur Begründung seines Widerspruchs unter anderem darauf berufen, dass dem Erlass der einstweiligen Verfügung durch das Landgericht Karlsruhe der Umstand entgegengestanden habe, dass der Verfügungskläger bereits zuvor beim Landgericht Regensburg eine inhaltsgleiche einstweilige Verfügung beantragt habe, welche im Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung durch das Landgericht Karlsruhe noch nicht zurückgenommen gewesen sei. Dem Erlass der einstweiligen Verfügung durch das Landgericht Karlsruhe habe daher der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegen gestanden, weshalb die einstweilige Verfügung nicht hätte erlassen werden dürfen und bereits aus diesem Grunde aufzuheben sei.

Dass der Verfügungskläger mit Schriftsatz vom 07.05.2010 den Erlass einer inhaltsgleichen einstweiligen Verfügung beim Landgericht Regensburg beantragt hat, wird von ihm nicht in Abrede gestellt und ist auch durch die vom Verfügungsbeklagten vorgelegte, an das Landgericht Regensburg gerichtete Antragsschrift des Verfügungsklägers vom 07.05.2010 und die hierauf ergangene Terminsverfügung des Landgerichts Regensburg vom 12.05.2010 hinreichend glaubhaft gemacht. Der Verfügungskläger hat sich insoweit auch nur darauf berufen, dass mit Schriftsatz vom 12.05.2010 der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Regensburg wieder zurückgenommen worden sei.

Indessen ergibt sich aus dem vom Verfügungskläger selbst vorgelegten Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 26.05.2010 (Anlage AS 16), dass die mit Schriftsatz vom 12.05.2010 erklärte Antragsrücknahme erst am 20.05.2010 beim Landgericht Regensburg eingegangen ist (vgl. Seite 3, 2 Absatz des Beschlusses des Landgerichts Regensburg vom 26.05.2010).

Danach ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Beantragung und des Erlasses der einstweiligen Verfügung durch das Landgericht Karlsruhe bereits ein einstweiliges Verfügungsverfahren über denselben Streitgegenstand anderweitig rechtshängig war.

Bei dieser Sachlage lagen wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO) die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Verfügung nicht vor.

Ob die einstweilige Verfügung bereits deshalb aufzuheben ist oder, nachdem jedenfalls zwischenzeitlich der Verfügungsantrag vor dem Landgericht Regensburg zurückgenommen wurde, nunmehr eine anderweitige Rechtshängigkeit dem Erlass der einstweiligen Verfügung nicht mehr entgegensteht, kann offen bleiben.

Denn selbst wenn man hiervon ausginge, ist in Rechtsprechung und Schrifttum höchst umstritten, ob in Fällen, bei denen ein Verfügungskläger einen vor einem Gericht gestellten Verfügungsantrag zurücknimmt und einen neuen, auf keinen anderen Sachvortrag gestützten Antrag vor einem anderen Gericht stellt (sog. forum shopping) das Rechtschutzinteresse für das zweite Verfügungsverfahren entfällt (vgl. insoweit zum Streitstand Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl. 2010, § 12 UWG Rn. 3.16 a mit Darstellung des Meinungsstandes und zahlreichen Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; OLG Hamburg NJW-RR 2007, 763, ebenfalls mit einer Darstellung des Meinungsstandes; Rechtsschutzinteresse verneinend bzw. OLG Hamburg a.a.O.; OLG Frankfurt GRUR 2005, 972, ähnlich OLG Frankfurt GRUR-RR 2002, 44; anderer Auffassung: OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 226).

Welcher Auffassung zu folgen ist, ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten ohne Belang und nicht im Prozesskostenhilfeverfahren zu klären. Denn die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung des Verfügungsbeklagten können bereits deshalb nicht verneint werden, da jedenfalls mehrere Obergerichte und ein Teil des Schrifttums ein Rechtsschutzinteresse bei Fallkonstellationen wie der vorliegenden verneinen. Die Rechtsfrage ist gegebenenfalls im Rahmen des Fortgangs des Verfügungsverfahrens, in dem die Parteien zur Problematik dann nochmals Stellung nehmen können, zu klären. Käme man hierbei zum Ergebnis, dass der Antrag bereits unzulässig ist, wäre die Verteidigung hiergegen auch nicht mutwillig.

Darauf, ob die Rechtsverteidigung des Verfügungsbeklagten auch aus anderen Gründen Erfolgsaussichten aufweist, kommt es im Beschwerdeverfahren nicht mehr an.

Der die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagende Beschluss war daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zur Prüfung zu geben, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen (§ 114 ZPO).

2. Der Senat (Einzelrichter) hat von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch gemacht, da die Frage, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen, noch nicht hinreichend geklärt ist. Der Verfügungsbeklagte dürfte darauf hinzuweisen sein, dass er seine Bedürftigkeit bislang nicht hinreichend dargetan hat. So ist unter anderem die vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht - wie erforderlich - vom Verfügungsbeklagten unterzeichnet und kein Nachweis erbracht, dass von der Rechtsschutzversicherung des Verfügungsbeklagten keine Deckung gewährt wird, und dass der Verfügungsbeklagte aus gewerblicher Tätigkeit keine Einkünfte bezieht.