Zu den in B. und C. genannten Aspekten tritt hinzu, dass im
Urheberrecht hinsichtlich der Zuständigkeit der Gerichte gem.
§ 105 UrhG die Landesregierungen ermächtigt werden,
durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das
Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke
mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen
sowie durch Rechtsverordnung die zur Zuständigkeit
der Amtsgerichte gehörenden Urheberrechtsstreitsachen
für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen
zuzuweisen.