Landgericht Frankfurt, Facebook, Meinungsfreiheit, Löschung, Posting, Grundrecht, virtuelles Hausrecht, einstweilige Verfügung,
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Aktenzeichen: 2-03 O 182/18
14.05.2018

Landgericht Frankfurt

Beschluss

Leitsätze:

1. Die Facebook Inc. kann ihre Verhaltensregeln grundsätzlich auch durch Entfernung eines rechtswidrigen Inhalts oder durch Sperrung eines Nutzerkontos durchsetzen.

2. Der zwischen dem Nutzer und der Facebook Inc. geschlossene Vertrag beinhaltet Schutzpflichten in deren Rahmen gemäß § 241 Abs. 2 BGB
- im Wege der mittelbaren Drittwirkung - die Grundrechte der Vertragspartners zu berücksichtigen sind.

3. Voraussetzung einer Sperre ist eine sachliche Rechtfertigung die nicht willkürlich ist. Eine Sperre und Löschung wegen einer Äußerung ist dann ungerechtfertigt, wenn die Äußerung von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt ist.

Tenor:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Vorstand, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

den Antragsteller für das Einstellen des nachfolgend genannten Textes (wörtlich oder sinngemäß) "Die pseudo-linke T ist ein Kriegstreiber erster Klasse! War es nicht dieses Hetzblättchen, was kürzlich rum flennte, dass sie vor der Pleite stünden? KEIN VERLUST! ist meine Meinung!" auf www.facebook.com zu sperren und ihm die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wie Posten von Beiträge, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten oder den Beitrag zu löschen.

Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Streitwert wird auf € 7.500,- festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf die Unterlassung einer Sperre sowie Entfernung eines Posts bei Facebook wegen einer von ihm verfassten Äußerung.

Die Antragsgegnerin betreibt die Webseite www.facebook.com. Der Antragsteller ist Nutzer des von der Antragsgegnerin angebotenen Dienstes und dort angemeldet.

Der Antragsteller verfasste auf der Plattform der Antragsgegnerin folgenden Kommentar:

"Die pseudo-linke T ist ein Kriegstreiber erste Klasse! War es nicht dieses Hetzblättchen, was kürzlich rum flennte, dass sie vor der Pleite stünden? KEIN VERLUST! ist meine Meinung!"

Die Antragsgegnerin entfernte diesen Post am 22.04.2018 mit folgender Begründung:

"Offenbar entspricht ein von Dir geposteter Inhalt nicht unseren Gemeinschaftsstandards. Wir entfernen Beiträge, die Personen basierend auf Rasse, Identität, nationale Herkunft, Religionszugehörigkeit, sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität oder Behinderung angreifen."

Ferner sperrte die Antragsgegnerin den Antragsteller für 30 Tage.

Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin mit E-Mail vom 25.04.2018 (Anlage KTB4) u.a. auf, die Sperre aufzuheben und gelöschte Beiträge unverzüglich wieder frei zu schalten. Die Antragsgegnerin reagierte unter dem 09.05.2018 mit der Mitteilung, dass nach weiterer Prüfung der Inhalt wieder hergestellt sei.

II.

1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das LG Frankfurt a.M. national und örtlich zuständig gemäß § 32 ZPO. Denn die Sperre und die Entfernung des Posts wirken sich am Wohnsitz des Antragstellers im Gerichtsbezirk des LG Frankfurt a.M. aus.

2. Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin gestützt auf die §§ 241 Abs. 2, 1004 BGB die Unterlassung der Sperre und der Löschung aufgrund der streitgegenständlichen Äußerung verlangen.

a. Die Parteien haben nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Antragstellers einen Vertrag über die Nutzung des sozialen Netzwerks der Antragsgegnerin geschlossen, bei dem es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag mit miet-, werk- und dienstvertraglichen Elementen handelt (vgl. KG Berlin DNotZ 2018, 286 [KG Berlin 31.05.2017 - 21 U 9/16] Rn. 56 m.w.N.). Gegenstand dieses Vertrages sind auch die von der Antragsgegnerin gestellten Verhaltensregeln als AGB.

b. Grundsätzlich kann der Betreiber eines sozialen Netzwerks seine Verhaltensregeln auch durch Entfernung eines rechtswidrigen Inhalts oder durch Sperrung eines Nutzeraccounts durchsetzen (Schwartmann/Ohr in Schwartmann, Praxishanduch IT-, Urheber- und Medienrecht, 4. Aufl. 2018, Kap. 11 Rn. 40; vgl. zu einer Facebook-Seite auch VG München, Urt. v. 27.10.2017 - M 26 K 16.5928).

Eine solche Sperre ist jedoch nicht voraussetzungslos möglich, z.B. lediglich aufgrund einer ungeprüften Beschwerde eines anderen Nutzers. Der zwischen dem Nutzer und dem Plattformbetreiber geschlossene Vertrag beinhaltet Schutzpflichten des Plattformbetreibers gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Im Rahmen dieser Schutzpflichten sind - im Wege der mittelbaren Drittwirkung - die Grundrechte der Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09, BeckRS 2018, 6483), was insbesondere dazu führt, dass der Nutzer grundsätzlich ohne Furcht vor Sperren zulässige Meinungsäußerungen auf der Plattform kundtun darf.

Voraussetzung einer solchen Sperre ist daher zunächst, dass der Ausschluss sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich ist (in Bezug auf ein "virtuelles Hausrecht" LG Bonn MMR 2000, 109 [LG Bonn 16.11.1999 - 10 O 457/99]; dazu Ladeur, MMR 2001, 787; vgl. insoweit auch VG München, Urt. v. 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 Rn. 17 - juris, für die Facebook-Seite eines öffentlich-rechtlichen Trägers; zur mittelbaren Wirkung der Grundrechte, insb. Art. 3 Abs. 1 GG, auf das Verhältnis von Privaten BVerfG, Beschl. v. 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09, BeckRS 2018, 6483 zu einem bundesweiten Stadionverbot).

Danach kann eine Sperre auch unter Berücksichtigung der dem Äußernden zu Gebote stehenden Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt sein, wenn der Äußernde mehrfach den Tatbestand der Beleidigung erfüllt und damit sowohl die Rechte anderer Nutzer verletzt als auch den Diskussionsverlauf nachhaltig gestört hat (VG München, Urt. v. 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 Rn. 19 - juris). Hierbei kann auch Berücksichtigung finden, ob das Verhalten des Äußernden geeignet ist, eine weitere sachliche Diskussion zu verhindern bzw. andere Nutzer fernzuhalten (vgl. VG München, Urt. v. 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 Rn. 27 - juris). Bei nachhaltigem, beleidigenden Verhalten soll der Betreiber nicht verpflichtet sein, den Nutzer weiterhin zu dulden (vgl. VG München, Urt. v. 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 Rn. 30 - juris).

Diesen Einschränkungen der Möglichkeit des Plattformbetreibers, den Nutzer zu sperren, stehen grundsätzlich auch nicht die Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin (Anlagen KTB1, KTB2) entgegen. Diese können zwar als Auslegungshilfe dienen, aufgrund der Drittwirkung der Grundrechte können zulässige Meinungsäußerungen jedoch grundsätzlich nicht untersagt werden (vgl. LG Bonn MMR 2000, 109 [LG Bonn 16.11.1999 - 10 O 457/99]; LG Köln Urt. v. 4.5.2005 - 9 S 17/05, BeckRS 2005, 10688; VG München, Urt. v. 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 Rn. 17 - juris).

Fraglich ist weiter, ob vor einer Sperre der Nutzer angehört bzw. abgemahnt werden muss (so KG Berlin NJW-RR 2005, 1630 [KG Berlin 05.08.2005 - 13 U 4/05] zur Sperrung eines eBay-Accounts; AG Kerpen MMR 2017, 642 [AG Kerpen 10.04.2017 - 102 C 297/16] zur Kündigung eines Internet-Forennutzungsvertrages; a.A. OLG Brandenburg MMR 2017, 258 [OLG Brandenburg 09.01.2017 - 6 W 95/16] zur Sperrung eines eBay-Accounts).

Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus dem vom Antragsteller ebenfalls angeführten NetzDG (vgl. zum Anwendungsbereich LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 30.04.2018, 2-03 O 430/17; zur Frage der Verfassungswidrigkeit des NetzDG vgl. nur Liesching, MMR 2018, 26; Kalscheuer/Hornung, NVwZ 2017, 2593; Gersdorf, MMR 2017, 439; Hong, Das NetzDG und die Vermutung für die Freiheit der Rede, Verfassungsblog v. 09.01.2018, https://verfassungsblog.de/das-netzdg-und-die-vermutung-fuer-die-freiheit-der-rede). § 3 Abs. 1 NetzDG sieht vor, dass der Anbieter eines sozialen Netzwerks - hier die Antragsgegnerin - ein wirksames und transparentes Verfahren für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte vorhalten muss. Nach § 3 Abs. 2 NetzDG muss das Verfahren insbesondere gewährleisten, dass rechtswidrige Inhalte unverzüglich entfernt oder gesperrt werden. Rechtswidrige Inhalte in diesem Sinne sind nach § 1 Abs. 3 NetzDG Inhalte, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b in Verbindung mit 184d, 185 bis 187, 201a, 241 oder 269 StGB erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.

c. Die streitgegenständliche Äußerung rechtfertigte ihre Löschung und die Sperrung des Antragstellers nicht. Sie stellt eine noch von der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gedeckte Meinungsäußerung dar.

Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 [BGH 15.09.2015 - VI ZR 175/14] Rn. 20; BGH NJW 2016, 56 [BGH 28.07.2015 - VI ZR 340/14] Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 [BGH 17.12.2013 - II ZB 6/13] Rn. 22; jew. m.w.N.).

Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfG AfP 2013, 389 [BVerfG 24.07.2013 - 1 BvR 444/13], juris-Rn. 18). Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht. Soweit eine Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil verbunden ist bzw. beides ineinander übergeht, ist darauf abzustellen, was im Vordergrund steht und damit überwiegt. Wird eine Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt oder ist der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in den Hintergrund tritt, liegt eine Meinungsäußerung vor. Vom Überwiegen des tatsächlichen Charakters ist auszugehen, wenn die Wertung sich als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt (vgl. Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 4 Rn. 43, 50 ff.).

Hierbei sind Äußerungen entsprechend dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsempfängers zu interpretieren (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 4 Rn. 4; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 14 Rn. 4a; jew. m.w.N.).

Meinungsäußerungen sind danach nur als unzulässig zu behandeln, wenn sie die Grenze zur Schmähkritik überschreiten. Grundsätzlich liegt Schmähkritik nur vor, wenn eine Äußerung jeglichen sachlichen Bezug vermissen lässt, die inhaltliche Auseinandersetzung zurücktritt und eine Diffamierung im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen soll (OLG Frankfurt NJW 2013, 798, 799; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 5 Rn. 97). Dies ist bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise der Fall und eher auf die Privatfehde beschränkt (BVerfG NJW 2012, 3712 [BVerfG 17.09.2012 - 1 BvR 2979/10] Rn. 30 m.w.N.). Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik eng zu verstehen. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG NJW 2016, 2870 Rn. 17 m.w.N.). Nur dann, wenn der abwertende Vorwurf auch vom Standpunkt des Äußernden aus völlig grundlos, d.h. willkürlich, nicht sachbezogen und von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes ist, kann dies auf dessen Absicht hindeuten, den Betroffenen zu diffamieren (BVerfG NJW 2016, 2870 [BVerfG 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15] Rn. 17 f.; OLG Saarbrücken, Urt. v. 04.06.2014 - 5 U 81/13, BeckRS 2015, 07789 Rn. 44).

d. Der Antragsteller hat vorliegend die Zeitung "t" als

- "pseudo-links",

- "Kriegstreiber erste Klasse" und

- "Hetzblättchen"

bezeichnet.

Insoweit ist eine Unzulässigkeit der Äußerung nicht bereits aus dem Grunde ausgeschlossen, dass die "t" als juristische Person z.B. nicht beleidigungsfähig wäre (vgl. Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 13 Rn. 13 m.w.N.), zumal durch die Bezeichnung durch den Antragsteller auch ihre leitenden Personen betroffen sein können.

Die Äußerungen sind nach den oben dargestellten Grundsätzen jedoch jeweils als zulässig anzusehen.

Die Äußerung "pseudo-links" stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreitet. Die "t" ist, wie der Kammer bekannt ist, eine Zeitung, die durchaus auch für politische Meinungen bekannt ist und dementsprechend auch solche - wertenden - Bezeichnungen grundsätzlich hinnehmen muss. Zwar ist aus Sicht des Durchschnittsempfängers der Äußerung möglicherweise der Vorwurf zu entnehmen, dass die "t" tatsächlich nicht "links" eingestellt sei. Dies ist jedoch Bestandteil der zulässigen Meinungsäußerung des Antragstellers.

Auch die Bezeichnung als "Kriegstreiber erste Klasse" ist nicht als Schmähkritik anzusehen (vgl. insoweit auch BGH NJW 1974, 1762). Bereits die Konnotierung mit "erster Klasse" legt eine wertende Betrachtung nahe. Die Bezeichnung als "Kriegstreiber" ist aus Sicht des Durchschnittslesers erkennbar darauf gerichtet, dass das Verhalten der "t" in eine bestimmte Richtung hin gewertet werden solle. Der Durchschnittsleser entnimmt dem die Wertung des Antragstellers, dass die "t" bzw. Autoren der "t" gegenüber Kriegen eine bestimmte - ggf. befürwortende - Position einnimmt bzw. einnehmen, wobei dies aus Sicht des Durchschnittslesers erkennbar überspitzt ist. Bei der Bezeichnung als "Kriegstreiber" musste der Antragsteller auch nicht diejenigen Tatsachen mitteilen, auf die er seine Bewertung möglicherweise stützt (vgl. BGH NJW 1974, 1762 [BGH 18.06.1974 - VI ZR 16/73]).

Wie oben dargestellt, ist die "t" als meinungsstarkes Medium bekannt. Sie muss daher im Meinungskampf ggf. auch harte und möglicherweise ausfallende Kritik hinnehmen, sofern diese nicht willkürlich, nicht sachbezogen und von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes ist. Dies ist hier der Fall.

Auch die Äußerung, dass die "t" ein "Hetzblättchen" sei, ist nach den oben dargestellten Grundsätzen als noch zulässige Meinungsäußerung anzusehen. Denn auch insoweit können meinungsstarke Äußerungen von Autoren der "t" eine solche Überspitzung unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit rechtfertigen. Dass die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten ist, ist für die Kammer hier nicht ersichtlich.

Die Kammer hat im Übrigen im Rahmen der Interessen der hiesigen Antragsgegnerin auch berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin ihre Entscheidung (lediglich) damit begründet hat, dass sie Beiträge entferne, "die Personen basierend auf Rasse, Identität, nationaler Herkunft, Religionszugehörigkeit, sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität oder Behinderung angreifen", was entsprechend ihren Gemeinschaftsstandards den "Hassbotschaften" entspricht.

Auf die hier streitgegenständliche Äußerung trifft jedoch keiner dieser Punkte zu. Der Antragsteller macht der "t" insofern "nur" politische Vorwürfe, jedoch nicht solche, die die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe wie Rasse, Identität etc. enthalten.

Auch die übrigen von der Antragsgegnerin gestellten Nutzungsbedingungen bzw. Gemeinschaftsstandards rechtfertigen die Sperre hier nicht. In Ziffer 5.1 der Nutzungsbedingungen erlegt die Antragsgegnerin den Nutzern auf, keine "Rechte einer anderen Person" zu verletzen. In Ziffer 5.2 der Nutzungsbedingungen behält sich die Antragsgegnerin vor, Inhalte zu entfernen,

"wenn wir der Ansicht sind, dass diese gegen diese Erklärung bzw. unsere Richtlinien verstoßen."

Anlage KTB3 enthält die Gemeinschaftsstandards der Antragsgegnerin. In diesen kündigt sie an, Berichte mit "bedrohlicher Sprache" zu prüfen und "glaubwürdige körperliche Bedrohungen, die sich an einzelne Personen richten" zu entfernen. Ferner untersagt sie u.a. "Mobbing und Belästigung", was die Antragsgegnerin als Inhalte versteht, mit denen "absichtlich Privatpersonen getroffen werden sollen, um diese herabzuwürdigen oder zu beschämen" und "Hassbotschaften", die der dem Antragsteller gegebenen Begründung entsprechen.

Unabhängig davon, ob unter Berücksichtigung der Drittwirkung der Grundrechte eine Sperre allein auf diese Bedingungen gestützt werden könnte, liegen hier - wie oben dargestellt - bereits die entsprechenden Voraussetzungen der angeführten Löschgründe nicht vor.

Ob die Antragsgegnerin den Antragsteller jedenfalls vor der Sperre hätte anhören müssen (s.o.), konnte offenbleiben, da nicht ersichtlich ist, dass eine solche Anhörung erfolgt ist.

Es konnte ferner offenbleiben, ob im Einzelfall eine Sperrung von Nutzern auch bei Äußerungen zulässig sein kann, die für sich genommen zwar noch zulässig sind, aber in Gesamtschau des vorangegangenen Verhaltens des Nutzers - ggf. unter Verstoß gegen die Richtlinien des Plattformbetreibers - wegen einer anhaltenden Störung der Abläufe (vgl. insoweit LG Bonn, MMR 2000, 109, 110 [LG Bonn 16.11.1999 - 10 O 457/99]; VG München, Urt. v. 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 Rn. 30 - juris; vgl. wohl auch VG Mainz, Urt. v. 13.04.2018 - 4K 762/17.Mz - noch ohne Begründung) eine Sperre rechtfertigen könnten. Denn insoweit ist weder in der Begründung der Antragsgegnerin für die Sperre noch auf die Abmahnung des Antragstellers hin ersichtlich bzw. dargelegt, dass solche Umstände hier vorlagen.

d. Wenn nach alledem die Löschung und Sperrung aufgrund der streitgegenständlichen Äußerung im Ergebnis nicht gerechtfertigt werden kann, dann kann der Antragsteller auch verlangen, dass die Antragsgegnerin die Löschung und Sperrung aufgrund dieser Äußerung künftig unterlässt (vgl. insoweit auch LG Berlin, Beschl. v. 23.03.2018 - 31 O 21/18 - als Beschlussverfügung ohne Begründung - juris).

e. Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH GRUR 1997, 379, 380 [BGH 16.11.1995 - I ZR 229/93] - Wegfall der Wiederholungsgefahr II).

Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Antragsgegnerin hat auf die Abmahnung des Antragstellers hin zwar die Sperre wieder aufgehoben, jedoch keine Unterlassungserklärung abgegeben. Damit besteht nach wie vor Wiederholungsgefahr (vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 [BGH 19.03.1998 - I ZR 264/95] - Brennwertkessel).

f. Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.

3. Auch der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nötige Verfügungsgrund liegt vor.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Bemessung des Streitwerts auf den §§ 3 ZPO, 53 Abs. 1 GKG.

(Unterschriften)