Rechtanwaltskammer Celle, Rechtsanwalt, Hannover, Sachlichkeitsgebot $ 43a Abs. 3 BRAO 
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Rechtsanwaltskammer
für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle
Bahnhofstraße 5 29221 Celle
Postfach 1211
29202 Celle
Aktenzeichen: 7-843/ 03
Celle, 04. August 2004

Frau
Xxxxxxx Xxxx
Am Xxxxxxxxxx X
36100 Petersberg

 
Ihre Eingabe gegen Herrn Rechtsanwalt
Ralf Möbius,
Hannover, vom 16.12.2003


Sehr geehrte Frau Xxxx,

der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Celle hat durch seine Mitglieder Suhren, Siemering und Stern den mit Ihrer Eingabe dargelegten Sachverhalt geprüft. Rechtsanwalt Möbius hat hierzu Stellung genommen, die Stellungnahme vom 23.12.2003 ist Ihnen übersandt worden. Sie werfen Rechtsanwalt Möbius vor, Sie durch den Stil seiner Schreiben vom 24.09.2003 und 10.11.2003 beleidigt und gegen das Sachlichkeitsgebot gem. § 43a Abs. 3 BRAO verstoßen zu haben. Insbesondere betrifft dies seine in diesen Schreiben getätigten Aussagen, Sie seien eine Gelegenheitsprostituierte und hätten einen verhaltensgestörten Sohn.

Hierzu ist vorab auszuführen, dass die Berufsausübung des Rechtsanwalts bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als unabhängiges Organ der Rechtspflege grundsätzlich der freien und unreglementierten Selbstbestimmung unterliegt (BVerfGE 63, 266, 282). Die Einschränkung dieses Rechts ist nur möglich, wenn dies durch sachgerechte Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und es dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt. Das bedeutet natürlich nicht, dass es eine beleidigungsfreie Zone gibt. Ein zu ahndendes Verhalten liegt regelmäßig dann vor, wenn es die Schwelle des § 43 a Abs. 3 Satz 2 BRAO überschreitet, also Unwahrheiten verbreitet oder herabsetzende Äußerungen getätigt werden, zu denen andere Beteiligte keinen Anlass gegeben haben. Letzteres wird durch die Rechtssprechung so weit geduldet, wie nicht die Schwelle der strafbaren Beleidigung überschritten wird. Ob und in wieweit die zwischen Ihnen geführten Verfahren Anlass zu den gemachten Äußerungen gegeben haben, lässt sich nicht abschließend beurteilen, da die Gerichtsakten für eine solche Beurteilung nicht vorgelegen haben. Jedoch scheinen Sie auch ganz erhebliche und ungewöhnliche Vorwürfe gegen den Mandanten von Rechtsanwalt Möbius erhoben zu haben. Insoweit kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die gegenseitig erhobenen Vorwürfe durch die geführten Verfahren veranlasst waren.

Aber darauf kommt es letztlich auch nicht an. Herr Rechtsanwalt Möbius hat in seiner Stellungsnahme ausgeführt, dass er die Informationen von seinem Mandanten erhalten hat. Insoweit hat er keine eigene Bewertung abgegeben, sondern nur einen Sachverhalt wiedergegeben, der - das wird selbstverständlich nicht verkannt - sehr beleidigend ist, wenn er den Tatsachen nicht entspricht. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer hat nicht die Möglichkeit, über streitig vorgetragene Sachverhalte Beweis zu erheben, also die Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieser Aussagen festzustellen. Ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot kann vorliegend nicht festgestellt werden, da in diesem Verfahren die Unrichtigkeit der unter Zeugenbeweis gestellten Aussagen nicht überprüft werden kann. Es besteht kein Anlass zur Ergreifung berufsrechtlicher Maßnahmen gegen Herrn Rechtsanwalt Möbius. Die Angelegenheit ist damit hier abgeschlossen.

Mit freundlichem Gruß

Sühren
Abteilungsvorsitzender