Rechtsanwalt Ralf Möbius

Rechtsanwalt

  1. Einführung

    Der Beruf des Rechtsanwalts blickt auf eine lange Tradition zurück. Bereits im antiken Griechenland war die Gerichtsrede eine der drei rhetorischen Ausdrucksformen, neben der politischen und der feierlichen Rede. Grundsätzlich oblag es jedem Privatmann seine Verteidungungs- oder Anklagerede selbst zu halten. Da die Kunst der Rhetorik nicht jedem gleich lag, entwickelten sich Berufsredner, die die Verteidigung weniger rhetorisch bewandelter Mitbürger übernahmen.

    In Deutschland wird die Tätigkeit eines Rechtsanwalts bereits im ältesten Rechtsbuch des deutschen Mittelalters, dem Sachsenspiegel, beschrieben. Auch hiernach war jedermann zunächst befähigt sich selbst zu verteidigen. Allerdings barg die eigene Verteidigung Risiken in sich. Denn die Fehler einer Rede, wie Versprecher, konnten nachträglich nicht geheilt werden und gingen zu Lasten des Angeklagten. Deshalb bediente man sich eines sogenannten Fürredners. Dieser übernahm die Verteidung vor Gericht. Der Vorteil bestand darin, dass der Verteidigte am Ende der Rede die Wahl hatte, ob er die Rede für oder gegen sich gelten lassen wollte.

    Das Aufgabenfeld und die Befähigung eines Rechtsanwalts hat sich in den verschiedenen Rechtskreisen unterschiedlich entwickelt. Im anglosächsischen Bereich unterscheidet man bspw. zwischen dem "Solicitor" und dem "Barrister ". Allein Letztere können vor Gericht auftreten, wohingegen die Solicotors in außergerichtlichen Angelegenheiten tätig werden. Eine solche Unterscheidung gibt es in Deutschland nicht. Jeder Anwalt ist befähigt, vor jedem Gericht aufzutreten. Eine Ausnahme bildet der Bundesgerichtshof in Zivilsachen . Vor dem Bundesgerichtshof können in Zivilsachen außer in Patent-Nichtigkeitsverfahren nur besonders zugelassene Rechtsanwälte auftreten. Diese Zulassung erfolgt gem. § 170 BRAO durch das Bundesministerium der Justiz. Voraussetzung für eine Zulassung ist gem. § 164 BRAO, dass der Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof einen Anwalt benennt. Dieser Wahlausschuss setzt sich aus dem Präsidenten und den Senatspräsidenten der Zivilsenate des Bundesgerichtshofes sowie aus den Mitgliedern des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof zusammen, § 165 BRAO. Die verfassungsrechtliche Vereinbarkeit dieser berufsrechtlichen Zulassungsbeschränkung wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 5. Dezember 2006 bejaht und eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht durch Kammerbeschluss vom 27. Februar 2008 gar nicht erst zur Entscheidung angenommen.

  2. Die Ausbildung

    Den Titel "Rechtsanwalt" erwirbt man durch ein erfolgreich absolviertes Studium der Rechtswissenschaften, anschließendes Referendariat und Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer.

    1. Studium

      Voraussetzung für ein Studium der Rechtswissenschaften ist der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Die Regelstudienzeit beträgt 9 Semester. Im Studium werden die drei großen Rechtsgebiete Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht gelehrt. Das Studium gliedert sich in Grund- und Hauptstudium. Innerhalb des Hauptstudium werden neben der Vertiefung der klassischen Rechtsgebiete auch die sogenannten "soft skills" vertieft. Hierzu zählen Fremdsprachennachweise, aber auch Schlüsselqualifikationen, wie bspw. die erfolgreiche Teilnahme an einem Rhetorikkurs. Nach der Juristenausbildungsreform im Jahr 2003 hat sich der Ablauf der "Ersten Juristischen Prüfung", mit welcher die Universität abschließt, grundlegend geändert. Die erste juristische Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung. Letztere entspricht dem vormaligen ersten Staatsexamen, bestehend aus sechs Aufsichtsarbeiten und einem mündlichen Prüfungsgespräch. Die Pflichtfachprüfung wird von den staatlichen Landesjustizprüfungsämtern durchgeführt. Die universitäre Prüfung fließt mit 30 % in die Endnote ein. Sie bietet den Studenten Gelegenheit, eines der mannigfaltigen Rechtsgebiete zu vertiefen. Dazu bietet jede Universität unterschiedliche Wahlfächer an. Dem Beruf des Rechtsanwalts wird mit dem Wahlfach "Anwalts- und Notariatswesen" Rechnung getragen. Mit bestandener Erster Prüfung verleihen die Universitäten den akademischen Grad des Diplomjuristen (Dipl.-Jur.).

    2. Referendariat

      Im Anschluss an die erste juristsiche Prüfung folgt ein 26-monatiges Referendariat, innerhalb dessen der Rechtsreferendar unterschiedliche Stationen durchläuft. Der Referendar steht in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Als Dienstort gilt das jeweilige Landesgericht. Der Vorbereitungsdienst ist in mehrere Ausbildungsabschnitte unterschiedlicher Länge unterteilt. Beginnend mit einem einmonatigen Einführungslehrgang durchläuft der Rechtsreferendar alle klassischen Berufsbilder eines Juristen, zu deren Befähigung er den erfolgreichen Abschluss des Referendariats, das 2. Staatsexamen, benötigt. Die ersten Monate widmen sich dem Richterberuf. Hierbei erlernt der Referendar unter Aufsicht eines Richters Urteile zu verfassen und Verhandlungen, wie Beweisaufnahmen an der Seite des ausbildendes Richters, zu führen. Im Anschluss folgt eine Station bei der Staatsanwaltschaft. Innerhalb derer vertritt der Referendar den Staat in leicht gelagerten Fällen vor Gericht und erlernt so die alltägliche Arbeit eines Staatsanwalts; Anklagen und Einstellungen zu verfassen, sowie Beweisaufnahmen, Anträge und Plädoyers im Gerichtssaal zu halten. Den längsten Zeitraum der Ausbildung verbringt der Referendar bei einem Rechtsanwalt. Hierdurch wird der Tatsache Rechnung getragen, dass dies in über 50% der Fälle, dem tatsächlichen, später gewähltem Berufsbild entspricht. Neben der praktischen Ausbildung erfolgt die theoretische Ausbildung in stationsbegleitenden Arbeitsgemeinschaften. Der Vorbereitungsdienst wird mit der Zweiten Juristischen Staatsprüfung abgeschlossen. Mit dem Bestehen der Prüfung darf der Kandidat die Bezeichnung „Assessor“ führen. Zugleich wird die Befähigung zum Richteramt erworben, was die Zulassung zur Anwaltschaft ermöglicht.

  3. Zulassung zur Rechtanwaltskammer

    Jeder Rechtsanwalt in Deutschland ist zwingend Mitglied in einer Rechtsanwaltskammer. Die Zulassung als Rechtsanwalt findet ihre rechtliche Grundlage in der Bundesrechtsanwaltsordung (BRAO) und wird bei der jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer beantragt. Die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte sind Pflichtmitglieder der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof und gehören nur dieser Rechtsanwaltskammer an.

    1. Rechtsanwaltskammer

      Die Rechtsanwaltskammern sind regionale Zusammenschlüsse von Rechtsanwälten. Die Bezirke der einzelnen Rechtsanwaltskammern folgen in der Regel den Bezirken der Oberlandesgerichte. Die Rechtsanwaltskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und unterliegen der Selbstverwaltung durch ihre Mitglieder. Eine der wichtigsten Aufgaben der regionalen Rechtsanwaltskammern ist die Zulassung der Rechtsanwälte. In Deutschland zählt man 28 Rechtsanwaltskammern, die unter einer Dachorganisation, der "Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)", zusammengefasst werden. Aufgabe der BRAK ist es die Interessen der deutschen Anwälte in der deutschen und europäischen Politik zu vertreten. Sie setzt sich für die Sicherung der anwaltlichen Freiheit vor staatlicher Einflussnahme und für die unabhängige Stellung der Anwaltschaft im demokratischen Rechtsstaat ein. Die Mitgestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen des Anwaltsberufs ist dabei ihre Kernaufgabe.

    2. Verfahren

      Der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltskammer erfolgt förmlich. Die wichtigsten Voraussetzungen werden in §§ 4, 51 BRAO genannt. Hiernach muss der Rechtsanwaltsanwärter neben den allgemeinen Informationen zur Person und einem ausführlichen Lebenslauf, den Nachweis über den Erwerb zur Befähigung zum Richteramt, sowie den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Die Mindestversicherungssumme beträgt EUR 250.000 für jeden Versicherungsfall.

    3. Fachanwalt

      Viele Rechtsgebiete zeíchnen sich vor allem durch ihre Komplexität aus. Deshalb spezialisieren sich die meisten niedergelassenen Rechtsanwälte im Laufe ihrer Tätigkeit auf einzelne Gebiete und erwerben gemäß der Fachanwaltsordnung (FAO) den Titel "Fachanwalt". Die Bezeichnung "Fachanwalt" setzt sich bei den Rechtsuchenden immer stärker als Qualitätsmerkmal durch, weil durch die benannten Fachgebiete die Auswahl für Rechtsuchende erheblich vereinfacht wird.

      Den Titel "Fachanwalt" kann erwerben, wer eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Stellen des Antrags vorweist. In fachlicher Hinsicht müssen sowohl besondere praktische, als auch theoretische Kenntnisse nachgewiesen werden. In praktischer Hinsicht ist die persönliche und weisungsfreie Bearbeitung von Fällen in dem jeweiligen Fachgebiet notwendig. Die erforderliche Anzahl variiert dabei von Fachgebiet zu Fachgebiet.

      Gegenwärtig gibt es in folgenden Rechtsgebieten Fachanwälte:

      • Agrarrecht, § 14m FAO
      • Arbeitsrecht, § 10 FAO
      • Bank- und Kapitalmarktrecht, § 14l FAO
      • Bau- und Architektenrecht, § 14e FAO
      • Erbrecht, § 14f FAO
      • Familienrecht, § 12 FAO
      • Gewerblicher Rechtsschutz, § 14h FAO
      • Handels- und Gesellschaftsrecht, § 14i FAO
      • Informationstechnologierecht, § 14k FAO
      • Insolvenzrecht, § 14 FAO
      • Medizinrecht, § 14b FAO
      • Miet- und Wohnungseigentumsrecht, § 14c FAO
      • Sozialrecht, § 11 FAO
      • Steuerrecht, § 9 FAO
      • Strafrecht, § 13 FAO
      • Transport- und Speditionsrecht, § 14g FAO
      • Urheber- und Medienrecht, § 14j FAO
      • Verkehrsrecht, § 14d FAO
      • Versicherungsrecht, § 14a FAO
      • Verwaltungsrecht, § 8 FAO

      Daneben müssen Lehrgänge besucht werden und Prüfungen vor neutralen Stellen - den Rechtsanwaltskamern - abgelegt werden. Diese übersteigen die in der beruflichen Ausbildung vermittelten Kenntnisse auf dem Fachgebiet. Daneben zeigen sie die verfassungs- und europarechtlichen Bezüge des Fachgebiets auf. Der Nachweis erfolgt in der Regel über einen erfolgreich absolvierten Fachanwaltslehrgang, der festgelegten Vorgaben, wie etwa der Absolvierung von mindestens 120 Zeitstunden sowie dem Schreiben von mindestens drei Aufsichtsarbeiten entspricht. Die Vorschriften finden sich in der Fachanwaltsordnung. Hierin werden die Fachanwälte auch nach Erwerb ihre Titels verpflichtet ihr Wissen ständig aktuell zu halten.

  4. Rechte und Pflichten des

    „Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege“. Eloquent wird mit diesem ersten Paragraphen der Bundesrechtsanwaltsordnung die Stellung des Rechtsanwalts in unserer Rechtsordnung beschrieben. Hieraus leiten sich die wichtigsten Grundwerte des Rechtsanwalts ab: Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen. Auf diese Grundwerte baut jedes anwaltliche Handeln auf. Insbesondere die Unabhängigkeit ist von zentraler Bedeutung. Nur sie gewährleistet, dass der Rechtsanwalt gleichrangig und gleichberechtigt neben den anderen Organen der Rechtspflege, Richtern und Staatsanwälten, seine Aufgabe im Rechtsstaat erfüllen kann. Der Rechtsanwalt ist staatlichen Weisungen nicht unterworfen, sondern einzig seinem Mandanten verpflichtet.

    Die Verschwiegenheit des Anwalts ist hinreichendes Kriterium, um das Vertrauen in den Anwalt zu gewährleisten. Deshalb ist der Rechtsanwalt nicht nur zur Verschwiegenheit berechtigt, sondern verpflichtet. Er kann sich vor Gericht jederzeit auf seine Schweigepflicht berufen. Verstöße gegen diese Pflicht führen zu strafrechtlichen Konsequenzen.

    Um das Verbot widerstreitender Interessen in die anwaltliche Praxis umzusetzen, ist der Anwalt verpflichtet, Aufträge abzulehnen, die zu einem Interessenkonflikt führen können.

Ralf Möbius LL.M.
Rechtsinformatik
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht ( Infomationstechnologierecht )

http://www.rechtsanwaltmoebius.de