D. Fachanwalt
Viele Rechtsgebiete zeíchnen sich vor allem durch ihre Komplexität aus. Deshalb spezialisieren sich die meisten niedergelassenen Rechtsanwälte im Laufe ihrer Tätigkeit auf einzelne Gebiete und erwerben gemäß der Fachanwaltsordnung (FAO) den Titel "Fachanwalt". Die Bezeichnung "Fachanwalt" setzt sich bei den Rechtsuchenden immer stärker als Qualitätsmerkmal durch, weil durch die benannten Fachgebiete die Auswahl für Rechtsuchende erheblich vereinfacht wird.
Den
Titel
"Fachanwalt" kann erwerben, wer eine dreijährige Zulassung und
Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Stellen des
Antrags vorweist. In fachlicher Hinsicht müssen sowohl
besondere
praktische, als auch theoretische Kenntnisse nachgewiesen
werden.
In praktischer Hinsicht ist die persönliche und weisungsfreie
Bearbeitung von Fällen in dem jeweiligen Fachgebiet notwendig.
Die
erforderliche Anzahl variiert dabei von Fachgebiet zu
Fachgebiet. Gegenwärtig gibt es in
folgenden Rechtsgebieten Fachanwälte:
* Agrarrecht, § 14m FAO
* Arbeitsrecht, § 10 FAO
* Bank- und Kapitalmarktrecht,
§ 14l FAO
* Bau- und Architektenrecht, §
14e FAO
* Erbrecht, § 14f FAO
* Familienrecht, § 12 FAO
* Gewerblicher Rechtsschutz, §
14h FAO
* Handels- und Gesellschaftsrecht,
§ 14i FAO
* Informationstechnologierecht,
§ 14k FAO
* Insolvenzrecht, § 14 FAO
* Medizinrecht, § 14b FAO
* Miet- und Wohnungseigentumsrecht,
§ 14c FAO
* Sozialrecht, § 11 FAO
* Steuerrecht, § 9 FAO
* Strafrecht, § 13 FAO
* Transport- und Speditionsrecht,
§ 14g FAO
* Urheber- und Medienrecht, §
14j FAO
* Verkehrsrecht, § 14d FAO
* Versicherungsrecht, § 14a FAO
* Verwaltungsrecht, § 8 FAO
Daneben müssen Lehrgänge besucht werden und Prüfungen vor neutralen Stellen - den Rechtsanwaltskamern - abgelegt werden. Diese übersteigen die in der beruflichen Ausbildung vermittelten Kenntnisse auf dem Fachgebiet. Daneben zeigen sie die verfassungs- und europarechtlichen Bezüge des Fachgebiets auf. Der Nachweis erfolgt in der Regel über einen erfolgreich absolvierten Fachanwaltslehrgang, der festgelegten Vorgaben, wie etwa der Absolvierung von mindestens 120 Zeitstunden sowie dem Schreiben von mindestens drei Aufsichtsarbeiten entspricht. Die Vorschriften finden sich in der Fachanwaltsordnung. Hierin werden die Fachanwälte auch nach Erwerb ihre Titels verpflichtet ihr Wissen ständig aktuell zu halten.
„Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege“. Eloquent wird mit diesem ersten Paragraphen der Bundesrechtsanwaltsordnung die Stellung des Rechtsanwalts in unserer Rechtsordnung beschrieben. Hieraus leiten sich die wichtigsten Grundwerte des Rechtsanwalts ab: Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen. Auf diese Grundwerte baut jedes anwaltliche Handeln auf. Insbesondere die Unabhängigkeit ist von zentraler Bedeutung. Nur sie gewährleistet, dass der Rechtsanwalt gleichrangig und gleichberechtigt neben den anderen Organen der Rechtspflege, Richtern und Staatsanwälten, seine Aufgabe im Rechtsstaat erfüllen kann. Der Rechtsanwalt ist staatlichen Weisungen nicht unterworfen, sondern einzig seinem Mandanten verpflichtet.
Die Verschwiegenheit des Anwalts ist hinreichendes Kriterium, um das Vertrauen in den Anwalt zu gewährleisten. Deshalb ist der Rechtsanwalt nicht nur zur Verschwiegenheit berechtigt, sondern verpflichtet. Er kann sich vor Gericht jederzeit auf seine Schweigepflicht berufen. Verstöße gegen diese Pflicht führen zu strafrechtlichen Konsequenzen.Um das Verbot widerstreitender Interessen in die anwaltliche Praxis umzusetzen, ist der Anwalt verpflichtet, Aufträge abzulehnen, die zu einem Interessenkonflikt führen können.