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Aktenzeichen:    3-08 O 136/11
Verkündet am:
19.10.2011

Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Landgericht Frankfurt am Main

Beschluss

n dem einstweiligen Verfügungsverfahren

[…]
Antragsteller,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt […]

gegen

[…]
Antragsgegner
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [...],

I

hat das Landgericht Frankfurt am Main, 8. Kammer für Handelssachen auf den in Abschrift beigefügtem Antrag vom 14.10.2011, bei Gericht eingegangen am 17.10.2011, nebst 10 Anlagen durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht N. am 19.10.2011 beschlossen:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000.- EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Videofilmen im Fernabsatz gegenüber Verbrauchern

1. eine Unternehmenspräsenz im Internet bereitzuhalten, ohne seinen Namen anzugeben wenn dies wie in Anlagen ASt 4-6 ersichtlich geschieht
und/oder

2. in Bezug auf die Lieferzeit in den Artikelbeschreibungen in seinem Onlineshop darauf hinzuweisen, dass der Artikel innerhalb von 2-3 Tage nach Geldeingang „versandfertig“ sei, wenn das wie folgt geschieht:
 
und gleichzeitig unter dem Link „Versandkosten“ die folgenden Angaben zu machen:

“4. Lieferzeiten 4.1 Die Lieferzeit beträgt ca. 2-3 Werktage innerhalb Deutschlands. An Sonn- und Feiertagen erfolgt keine Zustellung. Sollte ein Artikel ausnahmsweise einmal nicht auf Lager oder nicht sofort lieferbar sein und die Lieferzeit sich entsprechend verlängern, wird auf der jeweiligen Produktseite gesondert darauf hingewiesen.”

wenn dies wie in Anlage ASt 7 – 8 ersichtlich geschieht.

Die Kosten des Eilverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Streitwert wird auf EUR 7.000,00 (Hauptsachestreitwert EUR 10.000,00) festgesetzt.

Dieser Beschluss beruht auf den §§ 3, 4 Nr. 11, 5a, 8, 12, 13, 14 UWG. 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG, 312 c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Nr. 9 EGBGB.

Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass sich seine Unterlassungsverpflichtung auch auf die Entfernung im Cache von Suchmaschinen bezieht (LG Saarbrücken 9 O 258/09 und Ott WRP 2007, 605, 607), sodass seine Unterlassungserklärung unzureichend ist.
 
Unterschriften