Rechtsanwalt i.R. Ralf Möbius

Internetrecht

Mit den Begriffen Internetrecht oder Online-Recht wird ein Problemfeld beschrieben, welches sich mit einer Vielzahl von Rechtsfragen auseinandersetzt, deren Antworten in den unterschiedlichsten Gesetzen gesucht werden müssen und zum Teil im geschriebenen Recht gar nicht gefunden werden können.

Für die meisten Probleme im Internet gibt es bereits seit langem gesetzliche Regelungen, wobei diese natürlich nicht auf die speziellen Umstände der elektronischen Kommunikation abgestimmt werden konnten. Bestehende Gesetze wurden daher an die neuen Anforderungen angepasst und neue Regelungen geschaffen.

Über folgende Themenbereiche, mit denen sich der Internetnutzer und der Anwalt häufig auseinandersetzen muss, wird daher an dieser Stelle ein Überblick gegeben:

Die Abmahnung


Ein besonderes Problem für Domaininhaber ist mittlerweile die vom Anwalt zugestellte Abmahnung geworden. Auf einer Sonderseite soll deshalb auf sämtliche Aspekte, die im Zusammenhang mit einer Abmahnung stehen, eingegangen werden.
  1. Vertragsrecht im Internet

    Verträge, die die per e-mail abgeschlossen wurden oder online abgegebene Erklärungen sind zwar rechtsverbindlich, bisweilen aber kaum oder nur aufwendig zu beweisen. Diese Problematik stellt sich im übrigen Rechtsverkehr in ähnlicher Form natürlich auch bei mündlich abgeschlossenen Verträgen. Selbst bei vorgeschriebener Schriftform von Erklärungen ist deren Zugang oft nicht nachweisbar. Provider verlangen daher nach der Online-Bestellung einer Internet-Domain oft eine Bestätigung per Fax oder Post, um im Zweifelsfall die Beweiskraft einer schriftlichen Bestellung für sich in Anspruch nehmen zu können.

    Vertragsabschlüsse zwischen den Parteien erfolgen im Netz per e-mail und damit durch Umsetzung von Willenserklärungen in elektronische Impulse und deren Übertragung. Die Identität einer Person ist bei einer Kontaktaufnahme im Netz schwer nachprüfbar. Die Annahme der Identität beruht lediglich auf der Behauptung des Absenders. Dies bedeutet, dass weder der Vertragspartner noch dessen Rechtsfähigkeit zum Zeitpunkt eines sich anbahnenden Vertragsverhältnisses feststeht. Ein Nachweis ist kaum möglich, da in der Regel nicht festgestellt werden kann, wer den Rechner zur Datenübertragung genutzt hat.

    Auch im Hinblick auf die rechtlichen Einordnung von e-mails lassen sich Vergleiche zu der Kommunikation per Telefon oder Fax nur schwer anstellen, obwohl in allen diesen Fällen der Austausch elektronisch verschlüsselter Willenserklärung vorliegt.

    Zur Wirksamkeit von Rechtsgeschäften per e-mail lässt sich grundsätzlich auf lang bestehende Gesetze sowie die dazu ergangenen Gerichtsurteile zurückzugreifen. Formbedürftigkeit und Zugang von Willenserklärungen werden durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Daneben können auch Gesetze, die auf die elektronische Kommunikation abstellen wie das Fernabsatzgesetz (FernAbsG), das Teledienstegesetz (TDG) oder das Telekommunikationsgesetz (TKG), das Informations- und Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG) auch bekannt als Multimediagesetz, das Signaturgesetz (SigG) sowie der Medienstaatsvertrag (MDStV) relevant sein.

    Grundsätzlich ist der Vertragsschluss per e-mail wirksam, da nur in wenigen Fällen - wie bei Grundstückskaufverträgen - eine besondere Form verlangt wird, um einen Vertrag wirksam werden zu lassen. Erforderlich sind lediglich zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien, damit der Vertrag zustande kommt.

    Das größte Problem im Bereich des Vertragsabschlusses per e-mail ist der Nachweis des Zugangs des Angebotes bzw. der Annahme. Bei der postalischen Übermittlung von Erklärungen gelten diese als zugegangen, wenn sie in den Einflussbereich des Empfängers gelangen. Dies ist regelmäßig bei Einwurf in den Briefkasten der Fall.

    Analog zu den Regelungen bei Übermittlungen von Willenserklärungen per Brief wie auch per Telefax könnte die Möglichkeit des Zugriffs hier mit dem Empfang der Daten zu bejahen sein. Eine e-mail wird als Willenserklärung in einem System eines kommerziellen Anbieters (Provider) auf Abruf gespeichert. Damit wäre der Zugang in dem Zeitpunkt anzunehmen, zu welchem der Empfänger üblicherweise seine e-mails abruft, wobei von der Rechtsprechung ein täglicher Abruf jedenfalls im Geschäftsverkehr unterstellt wird.

    Problematisch ist hierbei jedoch die Wertung des Übertragungsrisikos vom Server des Anbieters zum Rechner des Empfängers. Bei einer entsprechenden Anwendung der Rechtsprechung zum Brief oder Fax wäre ein Zugang auch dann zu bejahen, wenn aufgrund einer Leitungsstörung die Nachricht auf dem Server gespeichert ist, der Empfänger wegen technischer Probleme jedoch nicht zum Abruf der e-mail in der Lage ist. Wegen technischer Defekte ist es auch schon zur Löschung von e-mails auf den Servern von kommerziellen Anbietern wie zb. GMX gekommen und die Nachrichten waren unwiderbringlich verloren. Eine analoge Anwendung der Rechtsprechung zur postalischen Übermittlung verbietet sich daher, es sei denn, man würde den Empfänger gegenüber dem Absender der e-mail haften lassen und den Empfänger dann auf den Regress gegenüber seinem Provider verweisen.

    Der Nachweis des Zugangszeitpunktes ist grundsätzlich nur durch die empfangene e-mail selbst oder durch die log-files (Datenprotokolle) des Servers (Rechner) beim Provider (Anbieter), auf dem sich der elektronische Briefkasten befindet, möglich. Die Informationen über den Zeitpunkt ihres Zugangs führt die e-mail im sogenannten Header, dem Kopf der e-mail, mit sich. Im Falle eines Rechtsstreites wird die den Empfang einer e-mail bestreitende Partei diese Informationen kaum zum Beweis des ihr ungünstigen Gegenteils vorlegen. Da die log-files des Servers aus datenschutzrechtlichen Gründen nach kurzer Zeit gelöscht werden, ist auch beim Provider des Empfängers nur seltenen ein Beweismittel zu erlangen.

    Dass das im Jahre 1900 in Kraft getretene bürgerliche Gesetzbuch kaum in der Lage ist, die Besonderheiten der elektronischen Vertragsschließung zu regeln, zeigen die gesetzlichen Vorschriften im Hinblick auf die Wirksamkeit von Willenserklärungen unter Abwesenden, die ursprünglich per Bote oder auf dem Postweg übermittelt wurden.

    Wenn man nämlich wie oben geschildert davon ausgeht, dass der Zugang einer e-mail bereits erfolgt ist, wenn diese im Postfach auf dem Server des Empfängers angekommen ist, liegt bei der e-mail als Willenserklärung unter Abwesenden quasi eine Zeitgleichheit von Zugang und Abgabe der Erklärung vor. Da ein Vertragswiderruf nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB bis zum Eingang der Willenserklärung beim Empfänger erfolgt sein muss, um wirksam zu sein, ist ein Widerruf von per e-mail geschlossenen Kaufverträgen praktisch unmöglich, denn im Gegensatz zur Absendung einer Willenserklärung per Post, die wegen des Postweges ohne weiteres vor deren Eintreffen widerrufen werden kann, ist dies nach Absenden einer e-mail unter genannten Umständen unmöglich.

    Fragen des Zugangs von elektronischen Willenserklärung und dessen Beweisbarkeit im Rechtsverkehr des Internets sind auch nach Inkrafttreten des Signaturgesetzes (SigG) am 1.8.1997 größtenteils offen, da eine digital signierte e-mail keine Urkunde im Sinne des bürgerlichen Rechts ist und Signaturschlüssel-Zertifikate nebst elektronischem Zeitstempel nur von wenigen Personen im Netz genutzt werden.

  2. Electronic-commerce und Fernabsatzgesetz

    Am 30.06.2000 ist das Fernabsatzgesetz (FernAbsG) als Artikel 1 des "Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro" (BGBl. I 897) in Kraft getreten. Neben dem Fernabsatzgesetz sind dort wichtige Änderungen anderer Verbraucherschutzgesetze erfolgt, die in erster Linie der Umsetzung der "Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz" (Fernabsatzrichtlinie) dienen.

    Ziel der neuen Gesetzgebung ist es, den Verbraucher vor irreführenden und aggressiven Verkaufsmethoden per Fernabsatz zu schützen. Dem Unternehmer werden daher bestimmte Informationspflichten auferlegt und der Verbraucher erhält Widerrufsrechte, die sich an andere Verbraucherschutzgesetze anlehnen. Zugleich mit dem Fernabsatzgesetz wurden weitere Angleichungen des Verbraucherschutzes durch die neu eingeführten §§ 361a, 361b BGB eingeführt.

    Das Fernabsatzgesetz gilt vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen für Fernabsatzverträge. Dies sind gemäß § 1 Abs. 1 FernAbsG "Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt".

    Der Regelungsgehalt des Gesetzes bezieht sich danach auf Verträge, für deren Abschluss und Anbahnung Fernabsatzkommunikationsmittel benutzt werden. Zu beachten ist, dass hiervon nicht nur Vertragsabschlüsse durch das Internet oder per Fernsehwerbung betroffen sind, sondern auch der klassische Versandhandel eingeschlossen ist, weil der Briefverkehr auch ein Fernkommunikationsmittel darstellt. Das Gesetz erfasst also alle Verträge, zu deren Abschluss eine gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien nicht erforderlich ist.

    Vom Anwendungsbereich der Fernabsatzrichtlinie ausgenommen sind Verträge über Finanzdienstleistungen von Banken, Versicherungen und Wertpapierunternehmen, Vertriebsverträge über Automaten, Grundstücksgeschäfte, Teilzeit-Nutzungsrechte an Wohnungen oder Fernunterrichtsverträge. Auch Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln wie wie jene mit Pizza-Bringdiensten oder andere Lebensmittellieferanten sind nicht betroffen.

    Unabhängig vom Fernabsatzgesetz bleiben Gesetze und Vorschriften weiter anwendbar, die günstigere Regelungen für den Verbraucher vorsehen wie das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HausTWG).

    Die Vorschriften des Fernabsatzgesetzes sind zwingend. Sie können von den Parteien nicht ausgeschlossen oder durch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eingeschränkt werden.

    Neben dem sachlichen Anwendungsbereich ist auch der zeitliche Anwendungsbereich des Gesetzes von Bedeutung. Das FernAbsG findet keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 30.6.2000 abgeschlossen wurden. Auch Verkaufsprospekte, die vor dem 1.10.2000 hergestellt wurden und den Anforderungen des Fernabsatzgesetzes nicht genügen, dürfen bis zum 31.3.2001 aufgebraucht werden.

    Für einen Vertrag, der dem Fernabsatzgesetz unterliegt, steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu. Der Inhalt dieses Widerrufsrechtes richtet sich nach der neu ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügten Vorschrift des § 361a BGB, auf die auch die anderen Verbraucherschutzgesetze künftig verweisen. Danach ist der Verbraucher an seine auf den Abschluss eines Vertrages mit einem Unternehmer gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Für Verträge, die vom Vertragspartner finanziert werden, erstreckt § 4 Abs. 1 FernAbsG das Widerrufsrecht auch auf den Kreditvertrag. Für drittfinanzierte Verträge enthält § 4 Abs. 2 FernAbsG eine im wesentlichen § 9 VerbrKrG entsprechende Vorschrift, sofern eine wirtschaftliche Einheit der Verträge anzunehmen ist.

    Nach § 2 FernAbsG muss eine ausreichende Unterrichtung des Verbrauchers über geschäftlichen Zweck und Identität des Unternehmers erfolgen. Bei Telefongesprächen sind diese zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offen zu legen. Bereits vor Abschluss des Vertrages muss eine Information des Verbrauchers über wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistungen bzw. Vertragslaufzeit bei wiederkehrenden Leistungen erfolgen. Weiterhin muss eine Information über den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile der Versandkosten und der Zahlungsmodalitäten bestehen.

    Schließlich muss auch über das Bestehen des Widerrufsrechts belehrt werden, wobei die entsprechenden Informationen dem Verbraucher nach § 2 Abs. 3 FernAbsG alsbald nach Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger zu Verfügung stehen müssen.

    § 3 FernAbsG enthält ein Widerrufsrecht, das in Verbindung mit den §§ 361a und b BGB einen Widerruf ohne Angaben von Gründen binnen einer Frist von 2 Wochen erlaubt. Maßgebend für die Fristwahrung ist die Absendung des Widerrufs. Fehlt eine ausreichende Information über das Widerrufsrecht, beginnt die Frist erst mit Erfüllung der Informationspflicht im Sinne von § 2 Abs. 3 und 4 FernAbsG, es erlischt jedoch bei Waren spätestens vier Monate nach Eingang beim Empfänger und bei Dienstleistung spätestens vier Monate nach Vertragsschluss oder wenn die Ausführungen der Dienstleistungen mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Frist von sieben Werktagen begonnen hat. Im Ergebnis heißt dies, dass bei fehlender Information ein Widerrufsrecht des Verbrauchers bis zu vier Monaten nach Eingang der Bestellung bestehen kann.

    Ein Widerrufsrecht besteht dagegen nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenwünschen angefertigt werden oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde. Gleiches gilt für Verträge zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind. Ausgeschlossen sind auch Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, sowie Versteigerungen und Wett- und Lotterie-Dienstleistungen.

  3. Domainrecht, Namensrecht - Markenrecht - Wettbewerbsrecht

    Das größte Problem im Bereich der Internet-Adressen bzw. Domain-Namen ist der kennzeichenrechtliche Streit um deren Besitz. Im herkömmlichen Geschäftsverkehr ist die Benutzung identischer Kennzeichen ohne Konflikte aufgrund geographischer Entfernung oder mangelnder Branchennähe möglich. Im Internet kann ein Domain-Name aufgrund seiner Adressfunktion unter derselben Top-Level-Domain (TLD) weltweit nur einmal vergeben werden.

    Unterschieden wird dabei zwischen sogenannten generischen Top-Level-Domains (gTLD) wie „.com“,“.net“ und „.org“ für Angebote bestimmter Gattungen und „country-code Top-Level-Domains“ (ccTLD) wie „de“, „.uk“ oder „.at“ für die Adressierung bestimmter Länder. Der eigentliche Name vor der TLD wird bei einer Internetadresse als Second-Level-Domain (SLD) bezeichnet und ist regelmäßig Kern des Streits um eine Domain.

    Rechtsstreitigkeiten von Inhabern gleicher Namen im weltweiten Netz sind daher vorprogrammiert. Für den Namensinhaber stellt sich zunächst die Frage, ob er sich dem Vergabegrundsatz "wer zuerst kommt mahlt zuerst“ („first come, first served") beugt oder auf welcher rechtlichen Grundlage der begehrte Domain-Name im Nachhinein gesichert oder dem Konkurrenten wenigstens die Benutzung des Domain-Namens untersagt werden kann.

    Der Sinn von Domain Namen besteht vorrangig darin, dass diese aufgrund der Verwendung von Buchstaben statt Zahlen für den Anwender leichter zu merken sind. Daher wird mittlerweile einheitlich davon ausgegangen, dass Internetadressen Namens- und Kennzeichenfunktion haben.

    Firmen versuchen daher, ihren Namen auch als Domain Name zu verwenden. Um einen Domain Namen im Internet verwenden zu können, muss er zuvor registriert werden. Für Domain Namen, die unter die Top-Level-Domain „.de“ fallen, ist das Deutsche Network Information Center (DENIC) in Karlsruhe zuständig, wobei die Vermittlung der Registrierung regelmäßig von einer Firma übernommen wird, die dafür den Auftrag vom Internetnutzer erhält und für letzteren meistens auch Speicherplatz im Internet vorhält.

    1. Namensrecht

      Einen grundsätzlichen Schutz des Namens bietet § 12 BGB, dessen Schutzbereich nicht nur Kaufleuten und Unternehmen - die gem. § 17 HGB ihren Firmennamen führen dürfen - zugute kommt, sondern auch Privatpersonen oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts, welche sich nicht auf das Recht einen Firmen- oder Markennamen führen zu dürfen berufen können. Hat also jemand ohne ersichtliches Recht einen Domainnamen für sich reservieren lassen, kann gegen diesen unbefugten Gebrauch unter Berufung auf § 12 BGB vorgegangen werden. Dies gilt selbstverständlich nur dann, wenn geltend gemacht werden kann, dass eigene Rechte betroffen sind.

      Bei Namensgleichheit kommt es darauf an, wer die besseren Rechte besitzt. Grundsätzlich gilt dabei, dass die älteren Rechte den Vorrang genießen. Es bedarf jedoch einer sorgfältigen Abwägung aller Argumente, bevor ein Rechtsstreit begonnen wird, denn eine konsequent einheitliche Rechtsprechung hat sich noch nicht durchgesetzt. Während die Adresse „krupp.de“ vom Träger des Familiennamens an das gleichnamige Unternehmen herausgegeben werden musste, hatte die Stadt Kerpen gegenüber Familie Kerpen das Nachsehen.

    2. Markenrecht

      Für eine Anwendung von Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen aus dem Markenrecht ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen dem verwendeten und dem verletzten Namen bzw. Kennzeichen erforderlich. Diese ist im Rahmen einer Gesamtbeurteilung anhand der Kennzeichnungskraft der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen, deren Ähnlichkeitsgrad sowie der Branchennähe der beteiligten Unternehmen zu bestimmen.

      Die Rechtsprechung verneint eine Verwechslungsgefahr trotz gleichen Firmennamens, wenn eine genügend große Branchenverschiedenheit vorliegt. Da Domain Namen unter einer TLD aber nur einmal vergeben werden können, werden zwei gleichnamige Unternehmen, die in völlig unterschiedlichen Branchen tätig sind, versuchen, den gleichen Domain Namen zu registrieren, sodass eine Verwechslungsgefahr auch bei Unternehmen unterschiedlicher Tätigkeitsfelder bestehen kann.

      Firmen, die bei Namensgleichheit den Wettlauf um die Registrierung des Domainnamens verloren haben, können sich nur unter anderen Top-Level-Domains registrieren lassen oder einen Zusatz zu ihrem Markennamen verwenden. Gegenüber unbefugten Namensnutzern stehen natürlich sämtliche Schutzrechte des Markengesetzes offen.

    3. Wettbewerbsrecht

      Bei Firmen sehr beliebt und von Mitbewerbern ungern gesehen ist die Verwendung von generischen Domains, d.h. die Verwendung von Gattungsbegriffen oder beschreibenden Angaben in Domain Namen wie „Presse“, „Ski“ oder „Immobilien“. Solche Bezeichnungen sind nicht als Marke eintragbar, da es sich um beschreibende Angaben im Sinne des Markengesetzes handelt und diese freihaltebedürftig sind. Im Hinblick auf Domain Namen gibt es bis jetzt jedoch bei der DENIC anders als in vielen anderen Ländern, wo die Registrierung von Gattungsbegriffen unzulässig ist, keine Beschränkung.

      Eine Verwendung generischer Domain Namen kann allerdings gegen die §§ 1 und 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen. Diskutiert wird die Einordnung unter der Fallgruppe des Vorsprungs durch Rechtsbruchs, des Behinderungswettbewerbs oder der Marktstörung, da aufgrund der „Kanalisierungsfunktion“ generischer Domains eine wettbewerbswidrige Umleitung von Kundenströmen angenommen wird. Im Streit um die Domain „mitwohnzentrale.de“ wurde ein wettbewerbswidriges Verhalten eines Verbandes von Mitwohnzentralen, gegen den ein anderer Verband geklagt hatte, mit folgender Begründung festgestellt:

      „........Damit ist aber eine einseitige Leitung der an den Angeboten von Mitwohnzentralen interessierten Kundenströmen zu den Beklagten hin gegeben, sodass der Leistungswettbewerb innerhalb der Branche der Mitwohnzentralen empfindlich beeinträchtigt ist. Die Beklagten haben durch Reservierung der Branchenbezeichnung "Mitwohnzentra1e" somit den Vorteil, alle die Interessenten zu ihrer Homepage zu führen, die diese zuvor nicht kannten und nur durch "ausprobieren" des Suchbegriffs als Adresse fündig wurden...........“

      Das Urteil des OLG Hamburg ist noch nicht rechtskräftig und muss in der Revision vom Bundesgerichtshof überprüft werden. Der Versandhandel „buecher.de“ wird die Entscheidung nicht abwarten und auch wegen der unsicheren Rechtslage sein Geschäft unter dem Namen „mediantis“ fortführen.

  4. Urheberrechte im Internet

    Um einen urheberrechtlichen Anspruch für Inhalte im Internet geltend machen zu können, müssen die Anforderungen des § 2 Abs.2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) erfüllt sein. Die Homepage muss eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers sein, also ein Werk darstellen. Ist dies der Fall, stehen dem Urheber insbesondere die Verwertungsrechte der §§ 15 ff UrhG zu, mit deren Hilfe er eine Vergütung für sein Werk erlangen kann. Um den Anforderungen des § 2 Abs.2 UrhG zu genügen, muss das Werk das Ergebnis individuellen Schaffens sein und eine gewisse Gestaltungshöhe erreichen. Dabei ist jedoch kein zu hoher Maßstab anzulegen, weshalb die Mehrzahl der Homepages im Internet diese Anforderung erfüllen dürfte.

    Da auch frei zugängliche Texte im Netz in einer sogenannten HTML-Datei - der Computersprache des Internets - veröffentlicht werden müssen, um an den Bildschirmen der Nutzer lesbar zu sein, können diese Texte trotz nicht schutzwürdiger Inhalte als Datei gem. § 2 UrhG Schutz genießen. Außerdem kann der in einer Internetseite enthaltene Text als Sprachwerk gem. § 2 Abs.1 Nr. 1 UrhG geschützt sein, Grafiken als Werke bildender Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG und Fotos nach § 2 Abs.1 Nr. 5 UrhG.

    Durch das Verwenden sogenannter Hyperlinks ist es möglich, den Internetnutzer von einer Internetseite zur anderen nur mit einem Mausklick gelangen zu lassen. Genauso wie HTML-Dateien kann auch die Auflistung von Hyperlinks auf einer Internetseite schutzfähig sein. Solche Linksammlungen gibt es insbesondere bei Unternehmen, die Übersichten über Sachgebiete anbieten. Auch bei der Benutzung von Suchmaschinen erhält der Benutzer als Ergebnis eine Liste von relevanten Hyperlinks zu dem von ihm gewünschten Thema. Während die Anzeige einer solchen Ansammlung von Links wegen der bloßen Tätigkeit eines Rechners keine urheberrechtlich relevante Handlung ist, kann eine Zusammenstellung von Internetadressen in Form von Übersichten urheberrechtlichen Schutz genießen. Denkbar ist ein Schutz als Sammelwerk im Rahmen des § 4 UrhG oder auch als Sammlung gem. § 2 UrhG. Wie oben angeführt muss natürlich auch in diesem Fall in der Auflistung der Links eine persönliche geistige Schöpfung liegen.

    Selbst außerhalb der Grenzen des Werkschutzes genießen Datenbanken urheberrechtlichen Schutz, der beim Hersteller dieser Datenbank keine persönliche geistige Schöpfung fordert, sondern nur eine in quantitativer oder qualitativer Hinsicht wesentliche Investition.

    Das Landgericht Köln begründete den Schutz einer Sammlung von 251 Hyperlinks wie folgt:

    „Dahingestellt bleiben kann insoweit, ob die Linksammlung der Klägerin etwa wegen einer getroffenen Auswahl oder weil die Linksammlung in der systematischen und methodischen Anordnung möglicherweise doch ein Mindestmaß an individueller Eigenart erkennen lässt, als "Kleine Münze" urheberrechtlichem Schutz unterliegt. Auch als einfache Datenbank ohne Werkqualität ist sie nach §§ 87 a ff. geschützt,..... Datenbank im Sinne des § 87 a I 1 UrhG ist nach der Legaldefinition eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung und Darstellung eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert. Die Linkliste der Klägerin stellt eine Sammlung von Daten dar, die systematisch, nämlich alphabetisch angeordnet und einzeln zugänglich sind. Die Erstellung der Linksammlung erforderte auch eine nach Art und Umfang wesentliche Investition der Klägerin. Der Begriff der wesentlichen Investition wird im Gesetz nicht definiert. Aus der Formulierung des § 87 a I 1 UrhG ergibt sich jedoch, dass von einem sehr weit gefassten Investitionsbegriff ausgegangen werden muss.“

    Das grundsätzlich dem Urheber zustehende Vervielfältigungsrecht wird allerdings durch § 53 UrhG beschränkt, wonach eine Vervielfältigung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch auch ohne Zustimmung des Urhebers zulässig ist. Bietet ein Urheber sein Werk daher im Internet ohne Zugangskontrolle an, so nimmt er in Kauf, dass Benutzer sein Werk betrachten und damit vervielfältigen werden. Der Urheber gibt durch sein schlüssiges Handeln zu erkennen, dass er den Benutzern ein ausschließlich privates Nutzungsrecht einräumt und dementsprechend auf eine Vergütung verzichtet.

  5. Haftungsfragen bei der Gestaltung von Internetseiten
    1. Haftung im Zivilrecht

      Wegen der Vielzahl der möglichen Rechtsverstöße im Internet kommt eine große Anzahl von Vorschriften und Gesetzen in Betracht, gegen die ein unvorsichtiger oder gar vorsätzlich handelnder Internetbenutzer verstoßen kann. Der häufigste Fall wird die Verwendung fremder Inhalte sein, woraus sich einer Haftung wegen Urheberrechtsverletzungen ergeben kann.

      Dabei kommt nicht nur das einfache Abspeichern fremder Inhalte als offensichtlicher Rechtsverstoß in Betracht, sondern auch die geschickte Nutzung der technischen Gegebenheiten des Internets.

      Möglich ist nämlich, dass ein Seitenbetreiber Grafikdateien aus fremden Internetseiten auf seiner Homepage anzeigen lässt, ohne dass der Betrachter dies merkt. Möglich wird dies durch die Verwendung eines sogenannten -Tags in der HTML-Sprache, in welchem keine Dateiquellen auf dem eigenen Server angegeben werden müssen. Stattdessen wird der Browser des Internetnutzers angewiesen, eine bestimmte Datei selbständig von einem Server auf dem der Inhalt eines Dritten zur Verfügung steht, herunterzuladen und die Grafik in die Internetseite des Seitenbetreibers zu integrieren.

      Auch das sogenannte Framing ist eine ähnliche Variante. Hiermit können einzelne Internetseiten mit Hilfe von Frames (Rahmen) unterteilt und gegliedert werden. Dabei können in jedem einzelnen Frame verschiedene, auch fremde Seiten und Inhalte, angezeigt werden. Diese Technik kann dazu genutzt werden, fremde Inhalte in die eigene Seite zu integrieren, ohne dass der Internetnutzer dieses merkt.. Da die fremde Internetadresse nicht angezeigt wird, können Nutzer über die tatsächliche Herkunft der Information getäuscht werden.

      Der unbefugte Verwender kann sich auch unter Zuhilfenahme derartiger Techniken nicht darauf berufen, er habe die Dateien selbst nicht vervielfältigt sondern der Internetnutzer habe dies getan. Als Folge der Verantwortlichkeit kommen Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche gem. §§ 97 ff. UrhG und §§ 14, 15 MarkenG des Rechtsinhabers in Frage. Außerdem könnte eine unmittelbaren Leistungsübernahme und damit ein Verstoss gegen §1 UWG vorliegen.

      Zivilrechtliche Haftungsvorschriften können über das Markenrecht und Wettbewerbsrecht hinaus auch aus dem allgemeinen Deliktsrecht zur Anwendung kommen Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts können nach den §§ 823 Abs. 1 und 1004 BGB analog verfolgt werden und auch in Verbindung mit Art. 1 und 2 Abs. 1 GG einen Schmerzensgeldanspruch bei schwerwiegenden Beleidigungen nach sich ziehen.

    2. Haftung im Strafrecht

      Eine strafrechtliche Haftung für Netzinhalte kann sich zunächst einmal daraus ergeben, dass vom Seitenbetreiber durch die direkte Verwendung unzulässiger Inhalt gegen Strafvorschriften verstoßen wird. In Betracht kommt zb. Beleidigung nach § 185 Strafgesetzbuch (StGB), Gewaltverherrlichung gem. § 131 StGB, Verbreitung pornographischer Schriften nach § 184 StGB oder auch das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, § 86 StGB.

      Schwieriger zu beurteilen ist auch in strafrechtlicher Hinsicht, inwieweit eine Haftung für fremde Seiteninhalte in Frage kommt. Eine Haftung für das Verwenden von Hyperlinks könnte sich daher ergeben, wenn man Links zu bestimmten Seiten mit strafrechtlich relevanten Inhalten setzt, ohne sich ausreichend von deren Aussage zu distanzieren.

      Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hatte im Prozess gegen die PDS-Politikerin Angela Marquardt bereits 1997 entschieden, dass durch eine Verlinkung auf eine Seite mit strafbaren Inhalten nur dann eine Strafbarkeit wegen Beihilfe begründet werden kann, wenn der strafbare Inhalt zum Zeitpunkt der Einbindung des Links in die eigene Seite bekannt ist oder das Link nach Kenntnis des strafbaren Inhalts aufrecht erhalten wird. Wurde der strafbare Inhalt erst nach Einbindung des Links gespeichert, mangelt es am Vorsatz des Verlinkenden. Dies sollte auch dann gelten, wenn eine Überprüfung der angelinkten Inhalte zu einem späteren Zeitpunkt unterlassen wird, weil die Unterlassung der Prüfung dem Einbinden des Links bei Kenntnis der strafbaren Inhalte im Rahmen des § 13 StGB nicht gleichgesetzt werden könne.

      In den Grundsätzen entsprach diese Entscheidung den rechtlichen Wertungen des erst später in Kraft getreten Getzes über die Nutzung von Telediensten, dem Teledienstegesetz (TDG).

    3. Haftung nach Teledienstegesetz

      Mit dem Teledienstegesetz hat der Gesetzgeber die zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit der sogenannten Diensteanbieter eingeschränkt und deren Haftung

      für ihre Internetseiten wie folgt geregelt:§ 5 Verantwortlichkeit

      1. Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
      2. Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.
      3. Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.
      4. Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt, wenn der Diensteanbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes von diesen Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.
    4. Bei der Betrachtung des § 5 TDG stellt sich die Frage, ob der in diesem Gesetz verwandte Begriff „Diensteanbieter“ auch für den privaten oder kleingewerblichen Homepagebetreiber relevant ist. Dazu könnte § 3 TDG eine Antwort geben:

      § 3 Begriffsbestimmungen

      Im Sinne dieses Gesetzes sind

      1. ''Diensteanbieter'' natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln,
      2. ''Nutzer'' natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die Teledienste nachfragen.

      Damit könnte jeder Homepagebetreiber, der ein Hyperlink verwendet, zum Diensteanbieter in Sinne des TDG werden. Für eine abschließende Begriffsbestimmung soll an dieser Stelle die Antwort der Bundesregierung auf einen Teil der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Dr. Manuel Kiper, Rezzo Schlauch, Manfred Such und der Fraktion BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN - Drucksache Nr. 13/7757 zitiert werden:

      "Frage: Unter welchen Voraussetzungen wäre nach Auffassung der Bundesregierung ein deutscher Nutzer, der lediglich durch ein "Hyperlink" auf seiner Internet-Homepage den Zugang zur Nutzung eines fremden ausländischen Anbieters vermittelt und dadurch zum Diensteanbieter im Sinne des § 3 Nr. 1 TDG wird, strafrechtlich verantwortlich für die durch jenen ausländischen Anbieter möglicherweise zeitweise zugänglich gemachten - nach deutschem Recht - strafrechtlich relevanten Inhalte?

      Antwort: Aus Sicht der Bundesregierung kann die Frage nicht abstrakt ohne nähere Prüfung des jeweiligen Einzelfalles beantwortet werden. Handelt es sich, wie in der Frage angenommen, im Einzelfall um einen deutschen Nutzer, der lediglich durch ein "Hyperlink" auf seiner World Wide Web-Homepage auf die bei einem fremden, ausländischen Anbieter bereitgehaltenen Inhalte hinweist, so bestimmt sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Vermittlung des Zugangs zu den fremden Inhalten nach § 5 Abs. 3 des Teledienstegesetzes. Der "Hyperlink" stellt allerdings selbst einen bestimmten Inhalt der Homepage dar, für den der Inhaber der Homepage gemäß § 5 Abs. 1 des Teledienstegesetzes selbst verantwortlich ist. Sofern der "Hyperlink" auf der Internet-Homepage in einem Kontext angesiedelt ist, der klarstellt, dass der Inhaber der Homepage sich mit dem im "Hyperlink" bezeichneten strafbaren Inhalt identifiziert und ihn sich zueigen macht, trägt er nach Auffassung der Bundesregierung gemäß § 5 Abs. 1 des Teledienstegesetzes auch insoweit die Verantwortung für die Herstellung dieses Zusammenhangs."

      Damit ist klargestellt, dass auch der kleinste Homepagebastler zum Diensteanbieter im Sinne des TDG werden kann, wobei die hier zitierten Grundsätze natürlich auch für das Setzen von Hyperlinks zu Seiten inländischer Betreiber gelten. Zu beachten ist insbesondere auch § 5 Abs. 4 TDG, wonach ab Kenntnis von strafbaren oder sonstigen rechtswidrigen Inhalten die Verpflichtung besteht, das entsprechende Hyperlink zu entfernen.