Rechtsanwalt Ralf Möbius

Markenrecht

Eine Marke kann nur in Deutschland, aber auch Europa oder in einzelnen Ländern oder sogar weltweit existieren. Es gibt deshalb nationale Marken, EU-Marken und IR-Marken.

Das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichnungen (Markengesetz) ist in Deutschland maßgeblich für den Markenschutz. Das nationale Markenrecht wird dabei in regelmäßigen Abständen den Anforderungen der europäischen Gesetzgebung angeglichen. Insgesamt ist das Markenrecht jedoch eine Rechtsmaterie, deren Konturen sich vornehmlich durch die Rechtsprechung verändern.

Marken sind besondere, rechtlich geschützte Zeichen, die dazu dienen, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Die Hauptfunktion der Marke besteht grundsätzlich darin, einem Verbraucher die Identität der mit einer Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie dem Verbraucher ermöglicht, die mit dieser Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren und Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG können als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Der Markenschutz entsteht gemäß § 4 MarkenG durch die Eintragung eines Zeichens in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register, durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder durch die sogenannte notorische Bekanntheit. Die „Stärke“ einer Marke richtet sich hierbei nach dem Zeitrang ihrer Entstehung und nach ihrer Unterscheidungskraft. Die Masse der Marken sind Registermarken, da es im Gegensatz zu einer Markeneintragung eines hohen Aufwandes bedarf, um eine Marke durch blosse Benutzung zu erlangen.

Marken für Waren und/oder Dienstleistungen können nur dann eingetragen werden, wenn für die Marke kein Schutzhindernis im Wege steht und die Marke sich grafisch darstellen lässt. Sie muss für jede der beanspruchten Waren- bzw. Dienstleistungsklasse kennzeichnungskräftig sein und darf nicht von Mitbewerbern zur Beschreibung ihrer Waren oder Dienstleistungen benötigt werden.