Fachanwaltsordnung
in der Fassung vom vom 1.1.2008
Die
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der
Bundesrepublik Deutschland sowie die weiteren Mitglieder der
Rechtsanwaltskammern geben sich durch die Versammlung ihrer frei
gewählten Vertreterinnen und Vertreter folgende
Fachanwaltsordnung, in der der Begriff Rechtsanwalt neutral als
Berufsbezeichnung verwendet ist:
Inhaltsübersicht
Erster
Teil - Fachanwaltschaft
Erster
Abschnitt: Fachgebiete
§
1 Zugelassene Fachanwaltsbezeichnungen
Zweiter
Abschnitt: Voraussetzungen für die Verleihung
§
2 Anforderungen an Kenntnisse und Erfahrungen / Besondere
Kenntnisse und Erfahrungen
§
3 Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit
§
4 Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse
§
4 a Schriftliche Leistungskontrollen
§
5 Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen
§
6 Nachweise durch Unterlagen
§
7 Fachgespräch
§
8 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Verwaltungsrecht
§
9 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Steuerrecht
§
10 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Arbeitsrecht
§
11 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Sozialrecht
§
12 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Familienrecht
§
13 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Strafrecht
§
14 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Insolvenzrecht
§
14 a Nachzuweisende besondere Kenntnisse im
Versicherungsrecht
§
14 b Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Medizinrecht
§
14 c Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Miet- und
Wohnungseigentumsrecht
§
14 d Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Verkehrsrecht
§
14 e Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Bau- und
Architektenrecht
§
14 f Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Erbrecht
§
14 g Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Transport- und
Speditionsrecht
§
14 h Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Gewerblichen
Rechtsschutz
§
14 i Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Handels- und
Gesellschaftsrecht
§
14 j Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Urheber- und
Medienrecht
§
14 k Nachzuweisende besondere Kenntnisse im
Informationstechnologierecht
IT-Recht
§
14 l Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Bank- und
Kapitalmarktrecht
§
15 Fortbildung
§
16 Übergangsregelung
Zweiter
Teil - Verfahrensordnung
§
17 Zusammensetzung des Ausschüsse
§
18 Gemeinsame Ausschüsse
§
19 Bestellung der Ausschussmitglieder
§
20 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Ausschuss
§
21 Entschädigung
§
22 Antragstellung
§
23 Mitwirkungsverbote
§
24 Weiteres Verfahren
§
25 Rücknahme und Widerruf
Dritter
Teil - Schlussbestimmungen
§
26 In-Kraft-Treten und Ausfertigung
Erster
Teil, §§ 1 bis 16
Fachanwaltschaft
Erster
Abschnitt: Fachgebiete
§
1 Zugelassene Fachanwaltsbezeichnungen
Fachanwaltsbezeichnungen
können gemäß 43 c
Abs. 1 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung für das
Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht
verliehen werden.Weitere Fachanwaltsbezeichnungen können
für das Familienrecht, das Strafrecht, das Insolvenzrecht, das
Versicherungsrecht, das Medizinrecht, das Miet- und
Wohnungseigentumsrecht, das Verkehrsrecht, das Bau- und
Architektenrecht, das Erbrecht, das Transport- und Speditionsrecht, den
Gewerblichen Rechtschutz, das Handels- und Gesellschaftsrecht, das
Urheber- und Medienrecht sowie das Informationstechnologierecht
IT-Recht
verliehen
werden.
Zweiter
Abschnitt: Voraussetzungen für die Verleihung
§
2 Besondere Kenntnisse und Erfahrungen
(1)
Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung hat der
Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen
nachzuweisen.
(2)
Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische
Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das
Maß dessen übersteigen, das üblicherweise
durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf
vermittelt wird.
(3)
Die besonderen theoretischen Kenntnisse müssen die
verfassungs- und europarechtlichen Bezüge des Fachgebiets
umfassen.
§
3 Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit
Voraussetzung
für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung
ist eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit
innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung.
§
4 Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse
(1)
Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel
voraus, dass der Antragsteller an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung
vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle
relevanten Bereiche des Fachgebiets umfaßt. Die Gesamtdauer
des Lehrgangs muß, Leistungskontrollen nicht eingerechnet,
mindestens 120 Zeitstunden betragen. Im Fachgebiet Steuerrecht kommen
für Buchhaltung und Bilanzwesen 40 Zeitstunden hinzu. Im
Fachgebiet Insolvenzrecht kommen für betriebswirtschaftliche
Grundlagen 60 Zeitstunden hinzu.
(2)
Wird der Antrag nicht in demselben Jahr gestellt, in dem der
Lehrgang endet, ist ab dem Kalenderjahr, das auf die
Lehrgangsbeendigung folgt, Fortbildung in Art und Umfang von §
15 nachzuweisen.
(3)
Außerhalb eines Lehrgangs erworbene besondere
theoretische Kenntnisse müssen dem im jeweiligen Fachlehrgang
zu vermittelnden Wissen entsprechen.
§
4a Schriftliche Leistungskontrollen
(1)
Der Antragsteller muss sich mindestens drei schriftlichen
Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) aus verschiedenen Bereichen des
Lehrgangs erfolgreich unterzogen haben.
(2)
Eine Leistungskontrolle muss mindestens eine Zeitstunde
ausfüllen und darf fünf Zeitstunden nicht
überschreiten. Die Gesamtdauer der bestandenen
Leistungskontrollen darf fünfzehn Zeitstunden nicht
unterschreiten.
§
5 Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen
Der
Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass der
Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung
im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei
bearbeitet hat:
a)
Verwaltungsrecht: 80 Fälle, davon mindestens 30
gerichtliche Verfahren. Mindestens 60 Fälle müssen
sich auf drei verschiedene Bereiche des besonderen Verwaltungsrechts
beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5
Fälle. Von den drei Bereichen muss einer zu den in §
8 Nr. 2 aufgeführten Bereichen gehören.
b)
Steuerrecht: 50 Fälle aus den in § 9 genannten
Bereichen. Dabei müssen mit jeweils mindestens 5
Fällen mindestens drei der in § 9 Nr. 3 genannten
Steuerarten erfasst sein. Mindestens 10 Fälle müssen
rechtsförmliche Verfahren (Einspruchs- oder Klageverfahren)
sein.
c)
Arbeitsrecht: 100 Fälle aus den in § 10 Nr. 1 und
2 bestimmten Bereichen, davon mindestens 5 Fälle aus dem
Bereich des § 10 Nr. 2 und mindestens die Hälfte
gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren. Als Fälle
des kollektiven Arbeitsrechts gelten auch solche des
Individualarbeitsrechts, in denen kollektives Arbeitsrecht eine nicht
unerhebliche Rolle spielt. Beschlussverfahren sind nicht erforderlich.
d)
Sozialrecht: 60 Fälle aus mindestens drei der in §
11 Abs. 2 bestimmten Bereiche, davon mindestens 1/3 gerichtliche
Verfahren.
e)
Familienrecht: 120 Fälle. Mindestens die Hälfte
der Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein; dabei
zählen gewillkürte Verbundverfahren sowie Verfahren
des notwendigen Verbundes mit einstweiligen Anordnungen doppelt.
f)
Strafrecht: 60 Fälle, dabei 40 Hauptverhandlungstage vor
dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht.
g)
Insolvenzrecht: 1. Mindestens 5 eröffnete Verfahren aus dem
ersten bis sechsten Teil der InsO als Insolvenzverwalter; in zwei
Verfahren muß der Schuldner bei Eröffnung mehr als
fünf Arbeitnehmer beschäftigen. 2. 60 Fälle
aus mindestens sieben der in § 14 Nrn. 1 und 2 bestimmten
Bereiche. 3. Die in Nr. 1 bezeichneten Verfahren können wie
folgt ersetzt werden: a) Jedes Verfahren mit mehr als fünf
Arbeitnehmern durch drei Verfahren als Sachverwalter nach §
270 InsO, als vorläufiger Insolvenzverwalter oder als
Vertreter des Schuldners in der Verbraucherinsolvenz bis zum
Abschluß des Gerichtsverfahrens. b) Jedes andere Verfahren
durch zwei der in Buchstabe a) genannten Verfahren. 4.
Außerdem sind für jedes zu ersetzende Verfahren
weitere acht Fälle aus den in § 14 Nrn. 1 und 2
bestimmten Bereichen nachzuweisen. Verwalter in Konkurs-,
Gesamtvollstreckungs- und Vergleichsverfahren stehen dem
Insolvenzverwalter gleich.
h)
Versicherungsrecht: 80 Fälle, davon mindestens 10
gerichtliche Verfahren. Die Fälle müssen sich auf
mindestens drei verschiedene Bereiche des § 14 a beziehen,
dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle.
i)
Medizinrecht: 60 Fälle, davon mindestens 15
rechtsförmliche Verfahren (davon mindestens 12 gerichtliche
Verfahren). Die Fälle müssen sich auf mindestens 3
verschiedene Bereiche des § 14 b Nr. 1 bis 8 beziehen, dabei
auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 3 Fälle.
j)
Miet- und Wohnungseigentumsrecht: 120 Fälle, davon
mindestens 60 gerichtliche Verfahren. Mindestens 60 Fälle
müssen sich auf die in § 14 c Nr. 1 bis 3 bestimmten
Bereiche beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5
Fälle.
k)
Verkehrsrecht: 160 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche
Verfahren. Die Fälle müssen sich auf mindestens 3
verschiedene Bereiche des § 14 d Nr. 1 bis 4 beziehen, dabei
auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle.
l)
Bau- und Architektenrecht: 80 Fälle, davon mindestens 40
gerichtliche Verfahren (davon mindestens 6 selbständige
Beweisverfahren). Mindestens jeweils 5 Fälle müssen
sich auf die Bereiche des § 14 e Nr. 1 und 2 beziehen.
m)
Erbrecht: 80 Fälle, davon mindestens 20
rechtsförmliche Verfahren (davon höchstens 10
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Die Fälle
müssen sich auf die in § 14 f Nr. 1 bis 5 bestimmten
Bereiche beziehen, dabei aus drei Bereichen mindestens jeweils 5
Fälle.
n)
Transport- und Speditionsrecht: 80 Fälle, davon mindestens
20 gerichtliche Verfahren oder Schiedsverfahren. Die Fälle
müssen sich auf den in § 14 g Nr. 1 bestimmten
Bereich und mindestens zwei weitere Bereiche der Nr. 2 bis 7 beziehen,
dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 3 Fälle.
o)
Gewerblicher Rechtschutz: 80 Fälle aus mindestens drei
verschiedenen Bereichen des § 14 h Nr. 1 - 5.
Höchstens fünf Fälle dürfen
Schutzrechtsanmeldungen sein, wobei eine Sammelanmeldung als eine
Anmeldung zählt. Mindestens 30 Fälle müssen
rechtsförmliche, davon mindestens 15 gerichtliche Verfahren
sein.
p)
Handels- und Gesellschaftsrecht: 80 Fälle aus mindestens 3
Bereichen des § 14 i Nr. 1 und 2, davon mindestens 20
rechtsförmliche Verfahren sowie mindestens 20 Fälle,
die die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder die
Gründung oder die Umwandlung von Gesellschaften zum Gegenstand
haben. Von den rechtsförmlichen Verfahren müssen
mindestens 5 Fälle einen wesentlichen handelsrechtlichen und
mindestens 5 einen gesellschaftsrechtlichen Bezug aufweisen;
höchstens 10 Fälle dürfen solche der
freiwilligen Gerichtsbarkeit sein.
q)
Urheber- und Medienrecht: 80 Fälle aus den Bereichen des
§ 14 j Nr. 1 - 6. Von diesen Fällen müssen
sich mindestens je 5 auf die in § 14 j Nr. 1 – 3
genannten Bereiche beziehen. Mindestens 20 Fälle
müssen gerichtliche Verfahren sein.
r)
Informationstechnologierecht IT-Recht: 50
Fälle aus den
in § 14 k genannten Bereichen. Die Fälle
müssen sich auf die Bereiche des § 14 k Nr. 1 und Nr.
2 sowie auf einen weiteren Bereich des § 14 k beziehen, dabei
auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 3 Fälle. Mindestens
10 Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren
(z. B. Gerichtsverfahren, Verwaltungsverfahren, Schlichtungs- oder
Schiedsverfahren) sein. Ebensolche Verfahren vor internationalen
Stellen werden angerechnet.
s) Bank- und
Kapitalmarktrecht: 60 Fälle, davon mindestens 30
rechtsförmliche Verfahren. Die Fälle müssen
sich auf die in § 14l Nr. 1 bis 9 bestimmten Bereiche
beziehen, dabei aus drei Bereichen mindestens jeweils 5 Fälle.
Als
Fälle im Sinne von Satz 1 gelten auch solche, die der
Rechtsanwalt als Anwaltsnotar bearbeitet hat, sofern sie auch von einem
Rechtsanwalt, der nicht Notar ist, hätten bearbeitet werden
können. Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner
Fälle können zu einer höheren oder
niedrigeren Gewichtung führen.
§
6 Nachweise durch Unterlagen
(1)
Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 4 sind
Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen.
(2)
Soweit besondere theoretische Kenntnisse durch eine erfolgreiche
Lehrgangsteilnahme (§§ 4 Abs. 1, 4a) dargelegt werden
sollen, hat der Antragsteller Zeugnisse des Lehrgangsveranstalters
vorzulegen, die zusammen folgende Nachweise umfassen müssen:
a)
dass die Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1 und 4 a
erfüllt sind,
b)
dass, wann und von wem im Lehrgang alle das Fachgebiet in §
2 Abs. 3, §§ 8 bis 14 k betreffenden Bereiche
unterrichtet worden sind,
c)
die Aufsichtsarbeiten und ihre Bewertungen.
(3)
Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 5 sind
Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende
Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum,
Art und Umfang der Tätigkeit, Stand des Verfahrens. Ferner
sind auf Verlangen des Fachausschusses anonymisierte Arbeitsproben
vorzulegen.
§
7 Fachgespräch
(1)
Zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der
praktischen Erfahrungen führt der Ausschuss ein
Fachgespräch. Er kann jedoch davon absehen, wenn er seine
Stellungnahme gegenüber dem Vorstand hinsichtlich der
besonderen theoretischen Kenntnisse oder der besonderen praktischen
Erfahrungen nach dem Gesamteindruck der vorgelegten Zeugnisse und
schriftlichen Unterlagen auch ohne ein Fachgespräch abgeben
kann.
(2)
Bei der Ladung zum Fachgespräch sind Hinweise auf die
Bereiche zu geben, die Gegenstand des Fachgespräches sein
werden. Die Fragen sollen sich an in diesen Bereichen in der Praxis
überwiegend vorkommenen Fällen ausrichten. Die auf
den einzelnen Antragsteller entfallene Befragungszeit soll nicht
weniger als 45 und nicht mehr als 60 Minuten betragen. Über
das Fachgespräch ist ein Inhaltsprotokoll zu führen.
§
8 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Verwaltungsrecht
Für
das Fachgebiet Verwaltungsrecht sind nachzuweisen
(1)
besondere Kenntnisse in den Bereichen: a) allgemeines
Verwaltungsrecht, b) Verfahrensrecht, c) Recht der
öffentlich-rechtlichen Ersatzleistung.
(2)
Besondere Kenntnisse in zwei Bereichen des besonderen
Verwaltungsrechts, von denen einer aus folgenden Gebieten
gewählt sein muß: a) öffentliches Baurecht,
b) Abgabenrecht, soweit die Zuständigkeit der
Verwaltungsgerichte gegeben ist, c) Wirtschaftsverwaltungsrecht
(Gewerberecht, Handwerksrecht, Wirtschaftsförderungsrecht,
Gaststättenrecht, Berg- und Energierecht), d) Umweltrecht
(Immissionsschutzrecht, Abfallrecht, Wasserrecht, Natur- und
Landschaftsschutzrecht), e) öffentliches Dienstrecht.
§
9 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Steuerrecht
Für
das Fachgebiet Steuerrecht sind besondere Kenntnisse
nachzuweisen in den Bereichen:
(1)
Buchführung und Bilanzwesen einschließlich des
Rechts der Buchführung und des Jahresabschlusses,
(2)
Allgemeines Abgabenrecht einschließlich Bewertungs- und
Verfahrensrecht,
(3)
Besonderes Steuer- und Abgabenrecht in den Bereichen: a)
Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer, b) Umsatzsteuer-
und Grunderwerbsteuerrecht, c) Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht.
(4)
Grundzüge des Verbrauchsteuer-, Außensteuer- und
des Steuerstrafrechts.
§
10 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Arbeitsrecht
Für
das Fachgebiet Arbeitsrechts sind besondere Kenntnisse
nachzuweisen in den Bereichen:
(1)
Individualarbeitsrecht (Abschluß und Änderung
des Arbeits- und Berufsbildungsvertrages, Inhalt und Beendigung des
Arbeits- und Berufsbildungsverhältnisses
einschließlich Kündigungsschutz, Grundzüge
der betrieblichen Altersversorgung, Schutz besonderer Personengruppen,
insbesondere der Schwangeren und Mütter, der Schwerbehinderten
und Jugendlichen, Grundzüge des
Arbeitsförderungsrechts und des Sozialversicherungsrechts),
(2)
Kollektives Arbeitsrecht (Tarifvertrags-, Personalvertretungs- und
Betriebsverfassungsrecht, Grundzüge des Arbeitskampf- und
Mitbestimmungsrechts),
(3)
Verfahrensrecht.
§
11 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Sozialrecht
Für
das Fachgebiet Sozialrecht sind besondere Kenntnisse
nachzuweisen in den Bereichen:
(1)
allgemeines Sozialrecht einschließlich Verfahrensrecht,
(2)
Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrecht
(Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung,
Pflegeversicherung); Recht der sozialen Entschädigung bei
Gesundheitsschäden und Recht des Familienlastenausgleichs,
§
12 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Familienrecht
Für
das Fachgebiet Familienrecht sind nachzuweisen besondere
Kenntnisse in den Bereichen:
(1)
materielles Ehe-, Familien- und Kindschaftsrecht unter
Einschluß familienrechtlicher Bezüge zum Erb-,
Gesellschafts-, Sozial- und Steuerrecht, des Rechts der nichtehelichen
Lebensgemeinschaft,
(2)
familienrechtliches Verfahrens- und Kostenrecht,
(3)
Internationales Privatrecht im Familienrecht,
(4)
Theorie und Praxis familienrechtlicher Mandatsbearbeitung und
Vertragsgestaltung.
§
13 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Strafrecht
Für
das Fachgebiet Strafrecht sind besondere Kenntnisse
nachzuweisen in den Bereichen:
(1)
Methodik und Recht der Strafverteidigung und Grundzüge der
maßgeblichen Hilfswissenschaften,
(2)
materielles Strafrecht einschließlich Jugend-,
Betäubungsmittel-, Verkehrs-, Wirtschafts- und
Steuerstrafrecht; (3) Strafverfahrensrecht einschließlich
Jugendstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie
Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht.
§
14 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Insolvenzrecht
Für
das Fachgebiet Insolvenzrecht sind besondere Kenntnisse
nachzuweisen in den Bereichen:
(1)
Materielles Insolvenzrecht a) Insolvenzgründe und
Wirkungen des Insolvenzantrags b) Wirkungen der
Verfahrenseröffnung c) Das Amt des vorläufigen
Insolvenzverwalters oder des Insolvenzverwalters d) Sicherung und
Verwaltung der Masse e) Aussonderung, Absonderung und Aufrechnung im
Insolvenzverfahren f) Abwicklung der Vertragsverhältnisse g)
Insolvenzgläubiger h) Insolvenzanfechtung i) Arbeits- und
Sozialrecht in der Insolvenz j) Steuerrecht in der Insolvenz k)
Gesellschaftsrecht in der Insolvenz l) Insolvenzstrafrecht m)
Grundzüge des internationalen Insolvenzrechts
(2)
Insolvenzverfahrensrecht a) Insolvenzeröffnungsverfahren
b) Regelverfahren c) Planverfahren d) Verbraucherinsolvenz e)
Restschuldbefreiungsverfahren f) Sonderinsolvenzen
(3)
Betriebswirtschaftliche Grundlagen a) Buchführung,
Bilanzierung und Bilanzanalyse b) Rechnungslegung in der Insolvenz c)
Betriebswirtschaftliche Fragen des Insolvenzplans (Sanierung), der
übertragenden Sanierung, der Liquidation.
§
14a Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Versicherungsrecht
Für
das Fachgebiet Versicherungsrecht sind besondere
Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
(1)
Allgemeines Versicherungsvertragsrecht und Besonderheiten der
Prozessführung,
(2)
Recht der Versicherungsaufsicht,
(3)
Grundzüge des internationalen Versicherungsrechts,
(4)
Transport- und Speditionsversicherungsrecht,
(5)
Sachversicherungsrecht (insbesondere das Recht der Fahrzeug-,
Gebäude-, Hausrat-, Reisegepäck-, Feuer-,
Einbruchdiebstahl- und Bauwesenversicherung),
(6)
Recht der privaten Personenversicherung (insbesondere das Recht der
Lebens-, Kranken-, Reiserücktritts-, Unfall- und
Berufsunfähigkeitsversicherung),
(7)
Haftpflichtversicherungsrecht (insbesondere das Recht der
Pflichtversicherung, privaten Haftpflicht-, betrieblichen Haftpflicht-,
Haftpflichtversicherung der freien Berufe, Umwelt- und
Produkthaftpflicht, Bauwesenversicherung),
(8)
Rechtsschutzversicherungsrecht,
(9)
Grundzüge des Vertrauensschaden- und
Kreditversicherungsrechts.
§
14b Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Medizinrecht
Für
das Fachgebiet Medizinrecht sind besondere Kenntnisse
nachzuweisen in den Bereichen:
(1)
Recht der medizinischen Behandlung, insbesondere a) zivilrechtliche
Haftung, b) strafrechtliche Haftung,
(2)
Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung,
insbesondere Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht, sowie
Grundzüge der Pflegeversicherung, (3) Berufsrecht der
Heilberufe, insbesondere a) ärztliches Berufsrecht, b)
Grundzüge des Berufsrechts sonstiger Heilberufe,
(4)
Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe,
einschließlich Vertragsgestaltung,
(5)
Vergütungsrecht der Heilberufe,
(6)
Krankenhausrecht einschließlich Bedarfsplanung,
Finanzierung und Chefarztvertragsrecht,
(7)
Grundzüge des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts,
(8)
Grundzüge des Apothekenrechts,
(9)
Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts.
§
14c Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Miet- und
Wohnungseigentumsrecht
Für
das Fachgebiet Miet- und Wohnungseigentumsrecht sind
besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
(1)
Recht der Wohnraummietverhältnisse,
(2)
Recht der Gewerberaummietverhältnisse und Pachtrecht,
(3)
Wohnungseigentumsrecht,
(4)
Maklerrecht, Nachbarrecht und Grundzüge des
Immobilienrechts,
(5)
Miet- und wohnungseigentumsrechtliche Bezüge zum
öffentlichen Recht, einschließlich Steuerrecht, (6)
Miet- und wohnungseigentumsrechtliche Besonderheiten des Verfahrens-
und Vollstreckungsrechts.
§
14d Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Verkehrsrecht
Für
das Fachgebiet Verkehrsrecht sind besondere Kenntnisse
nachzuweisen in den Bereichen:
(1)
Verkehrszivilrecht, insbesondere das Verkehrshaftungsrecht und das
Verkehrsvertragsrecht,
(2)
Versicherungsrecht, insbesondere das Recht der
Kraftfahrtversicherung, der Kaskoversicherung sowie Grundzüge
der Personenversicherungen,
(3)
Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht,
(4)
Recht der Fahrerlaubnis,
(5)
Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.
§
14e Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Bau- und
Architektenrecht
Für
das Fachgebiet Bau- und Architektenrecht sind besondere
Kenntnisse nachzuwei-sen in den Bereichen:
(1)
Bauvertragsrecht,
(2)
Recht der Architekten und Ingenieure,
(3)
Recht der öffentlichen Vergabe von Bauaufträgen,
(4)
Grundzüge des öffentlichen Baurechts,
(5)
Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.
§
14f Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Erbrecht
Für
das Fachgebiet Erbrecht sind besondere Kenntnisse
nachzuweisen in den Bereichen:
(1)
Materielles Erbrecht unter Einschluss erbrechtlicher
Bezüge zum Familien-, Gesellschafts-, Stiftungs- und
Sozialrecht,
(2)
Internationales Privatrecht im Erbrecht,
(3)
Vorweggenommene Erbfolge, Vertrags- und Testamentsgestaltung,
(4)
Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und
Nachlasspflegschaft,
(5)
Steuerrechtliche Bezüge zum Erbrecht,
(6)
Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.
§
14g Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Transport- und
Speditionsrecht
Für
das Fachgebiet Transport- und Speditionsrecht sind
besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
(1)
Recht des nationalen und grenzüberschreitenden
Straßentransports einschließlich des Rechts der
allgemeinen Geschäftsbedingungen und der
Transportversicherungsbedingungen,
(2)
Recht des nationalen und grenzüberschreitenden Transports
zu Wasser, auf der Schiene und in der Luft,
(3)
Recht des multimodalen Transports,
(4)
Recht des Gefahrguttransports, einschließlich
diesbezüglicher Straf- und Bußgeldvorschriften,
(5)
Speditionsversicherungsrecht,
(6)
Internationales Privatrecht,
(7)
Zollrecht und Zollabwicklung im grenzüberschreitenden
Verkehr sowie Verkehrssteuern,
(8)
Besonderheiten der Prozessführung und
Schiedsgerichtsbarkeit.
§
14h Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Gewerblichen
Rechtsschutz
Für
das Fachgebiet Gewerblicher Rechtsschutz sind besondere
Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
(1)
Patent-, Gebrauchs-, Geschmacksmuster- und Sortenschutzrecht.
(2)
Recht der Marken und sonstigen Kennzeichen.
(3)
Recht gegen den unlauteren Wettbewerb.
(4)
Recht der europäischen Patente, Marken und
Geschmacksmuster sowie des europäischen Sortenschutzrechts.
(5)
Urheberrechtliche Bezüge des Gewerblichen Rechtsschutzes.
6. Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts.
§
14i Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Handels- und
Gesellschaftsrecht
Für
das Fachgebiet Handels- und Gesellschaftsrecht sind
besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
(1)
Materielles Handelsrecht, insbesondere das Recht des Handelsstandes
(§§ 1 - 104 HGB) und der Handelsgeschäfte
(§§ 343 - 406 HGB) sowie internationales Kaufrecht,
insbesondere UN-Kaufrecht.
(2)
Materielles Gesellschaftsrecht, insbesondere a) das Recht der
Personengesellschaften, b) das Recht der Kapitalgesellschaften, c)
internationales Gesellschaftsrecht, insbesondere Grundzüge des
europäischen Gesellschaftsrecht sowie der
europäischen Aktiengesellschaft, d) Konzernrecht, insbesondere
das Recht der verbundenen Unternehmen, e) Umwandlungsrecht, f)
Grundzüge des Bilanz- und Steuerrechts, g) Grundzüge
des Dienstvertrags- und Mitbestimmungsrechts.
(3)
Bezüge des Handels- und Gesellschaftsrechts zum
Arbeitsrecht, Kartellrecht, Handwerks- und Gewerberecht, Erb- und
Familienrecht sowie zum Insolvenz- und Strafrecht.
(4)
Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.
§
14j Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Urheber- und
Medienrecht
Für
das Fachgebiet Urheber- und Medienrecht sind besondere
Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
(1)
Urheberrecht, einschließlich des Rechts der
Wahrnehmungsgesellschaften, Leistungsschutzrechte,
Urhebervertragsrecht, internationale Urheberrechtsabkommen,
(2)
Verlagsrecht, einschließlich Musikverlagsrecht,
(3)
Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung,
(4)
Rundfunkrecht,
(5)
Wettbewerbsrechtliche und werberechtliche Bezüge des
Urheber- und Medienrechts, Titelschutz,
(6)
Grundzüge des Mediendienste-, Teledienste- und
Telekommunikationsrechts, des Rechts der Unterhaltungs- und
Kulturveranstaltungen sowie des Rechts der deutschen und
europäischen Kulturförderung,
(7)
Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts.
§
14k Nachzuweisende besondere Kenntnisse im
Informationstechnologierecht IT-Recht
Für
das Fachgebiet Informationstechnologierecht sind besondere
Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
(1)
Vertragsrecht der Informationstechnologien,
einschließlich der Gestaltung individueller Verträge
und AGB,
(2)
Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs,
einschließlich der Gestaltung von Provider-Verträgen
und Nutzungsbedingungen (Online-/Mobile Business),
(3)
Grundzüge des Immaterialgüterrechts im Bereich
der Informationstechnologien, Bezüge zum Kennzeichenrecht,
insbesondere Domainrecht,
(4)
Recht des Datenschutzes und der Sicherheit der
Informationstechnologien, einschließlich
Verschlüsselungen und Signaturen sowie deren
berufsspezifischer Besonderheiten,
(5)
das Recht der Kommunikationsnetze und -dienste, insbesondere das
Recht der Telekommunikation und deren Dienste,
(6)
öffentliche Vergabe von Leistungen der
Informationstechnologien (einschließlich E-Govnerment) mit
Bezügen zum europäischen und deutschen Kartellrecht,
(7)
internationale Bezüge einschließlich
Internationales Privatrecht,
(8)
Besonderheiten des Strafrechts im Bereich der
Informationstechnologien,
(9)
Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.
§
14l Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Bank- und
Kapitalmarktrecht
Für
das Fachgebiet Bank- und Kapitalmarktrecht sind besondere
Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1.
Geschäftsverbindung zwischen Bank und Kunden, insbesondere
a)
Allgemeine Geschäftsbedingungen,
b)
Bankvertragsrecht,
c)
das Konto und dessen Sonderformen,
2.
Kreditvertragsrecht und Kreditsicherung einschließlich
Auslandsgeschäft,
3.
Zahlungsverkehr, insbesondere
a)
Überweisungs-, Lastschrift-, Wechsel- und Scheckverkehr,
b)
EC-Karte und Electronic-/Internet-Banking, c)
Kreditkartengeschäft,
4.
Wertpapierhandel, Depotgeschäft,
Investmentgeschäft, Konsortial-/Emissionsge- schäft
einschließlich Auslandsgeschäft,
5.
Vermögensverwaltung, Vermögensverwahrung,
6.
Factoring/Leasing,
7.
Geldwäsche, Datenschutz, Bankentgelte,
8.
Recht der Bankenaufsicht, Bankenrecht der europäischen
Gemeinschaft und Kartellrecht,
9.
Steuerliche Bezüge zum Bank- und Kapitalmarktrecht,
10.
Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts.
§
15 Fortbildung
Wer
eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muß
jährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder
mindestens an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung dozierend
oder hörend teilnehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf
zehn Zeitstunden nicht unterschreiten. Dies ist der Rechtsanwaltskammer
unaufgefordert nachzuweisen.
§
16 Übergangsregelung
(1)
Anträge sind nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung
geltenden Recht zu entscheiden, wenn dies für den
Antragsteller günstiger ist. Die Fortbildungsregelung des
§ 4 Abs. 2 gilt ab 1.1.2007.
(2)
Erfüllen ein Fachanwaltslehrgang oder Leistungskontrollen,
die vor Inkrafttreten der Fachanwaltsordnung oder der
Einführung neuer Fachanwaltsbezeichungen absolviert worden
sind, die Voraussetzungen dieser Fachanwaltsordnung nicht, kann der
Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse durch die erfolgreiche
Teilnahme an einem Ergänzungslehrgang mit vergleichbaren
Leistungskontrollen oder durch nachträglich geleistete
Aufsichtsarbeiten zu den durch Leistungskontrollen nicht belegten
Gebieten geführt werden.
Zweiter
Teil, §§ 17 bis 25
Verfahrensordnung
§
17 Zusammensetzung der Ausschüsse
(1)
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes
Fachgebiet mindestens einen Ausschuß und bestellt dessen
Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder.
(2)
Bilden mehrere Rechtsanwaltskammern gemeinsame Ausschüsse,
so soll jede Rechtsanwaltskammer in jedem Ausschuß mit
mindestens einem Mitglied vertreten sein.
(3)
Jeder Ausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern
und höchstens drei stellvertretenden Mitgliedern.
(4)
Der Ausschuß wählt aus seinen Mitgliedern den
Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen
Schriftführer.
(5)
Der Vorsitzende des Ausschusses stellt den Vertretungsfall fest.
(6)
Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung,
die insbesondere das Verfahren zur Bestellung von Berichterstattern und
das Abstimmungsverfahren regelt.
§
18 Gemeinsame Ausschüsse
Wollen
mehrere Rechtsanwaltskammern gemeinsame Ausschüsse
bilden, so ist hier über eine schriftliche, von den
Präsidenten der Kammern zu unterzeichnende Vereinbarung zu
treffen. Die Vereinbarung ist nach Maßgabe der
Geschäftsordnung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer zu
veröffentlichen. In der Vereinbarung ist mindestens zu regeln:
a)
Die Fachgebiete, für die gemeinsame Ausschüsse
gebildet werden.
b)
Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse sowie deren
Stellvertreter.
c)
Die Zuständigkeit für die Bestimmung der
Mitglieder, deren Stellvertreter und des Vorsitzenden.
d)
Anstelle der gemeinsamen Bestellung der Ausschußmitglieder
und der Vorsitzenden kann die Vereinbarung auch einer der
vertragsschließenden Kammern die Zuständigkeit
für die Bestellung der Mitglieder und des Vorsitzenden in
alleiniger Verantwortung zuweisen.
e)
Die Bezeichnung derjenigen Kammer, deren Geschäftsstelle
die Geschäftsführung des Ausschusses
übernimmt.
f)
Bestimmungen über die Entschädigung der
Ausschußmitglieder, soweit eine von § 103 Abs. 4
Bundesrechtsanwaltsordnung abweichende Regelung vorgesehen wird.
g)
Bestimmungen über das Recht, die Vereinbarung zu
kündigen.
§
19 Bestellung der Ausschussmitglieder
(1)
Die § 65 bis 68 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung gelten
entsprechend.
(2)
Zum Mitglied oder stellvertretenden Mitglied eines Ausschusses soll
in der Regel nur bestellt werden, wer berechtigt ist, die
Fachanwaltsbezeichnung für das jeweilige Fachgebiet zu
führen.
(3)
Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vorzeitig
aus, erfolgt eine Neubestellung für die restliche Dauer der
Amtszeit des Ausgeschiedenen.
§
20 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Ausschuss
Ein
Mitglied scheidet aus dem Ausschuss aus,
(1)
wenn es nicht mehr Mitglied der Kammer ist oder seine
Wählbarkeit aus den in § 66 Nr. 1 und 4
Bundesrechtsanwaltsordnung angegebenen Gründen verloren hat;
(2)
wenn es das Amt niederlegt;
(3)
wenn es vom Vorstand der Kammer, für die es bestellt ist,
abberufen wird.
§
21 Entschädigung
Mitglieder
und stellvertretende Mitglieder des Ausschusses
können von ihrer Rechtsanwaltskammer eine
Aufwandsentschädigung erhalten.
§
22 Antragstellung
(1)
Der Antrag, die Führung einer Fachanwaltsbezeichnung zu
gestatten, ist bei der Rechtsanwaltskammer einzureichen, der der
Antragsteller angehört.
(2)
Dem Antrag sind die nach § 6 erforderlichen Unterlagen
beizufügen.
(3)
Die Rechtsanwaltskammer hat dem Antragsteller auf Antrag die
Zusammensetzung des Ausschusses sowie deren Änderung
schriftlich mitzuteilen.
§
23 Mitwirkungsverbote
(1)
Für die Ausschließung und die Ablehnung eines
Ausschußmitglieds durch den Antragsteller gelten die
§§41 Nr. 2 und 3, 42 Abs. 1 und 2
Zivilprozeßordnung entsprechend. Ein
Ausschußmitglied ist darüber hinaus von der
Mitwirkung ausgeschlossen, wenn es mit dem Antragsteller in
Sozietät oder zu gemeinschaftlicher Berufsausübung in
sonstiger Weise oder zu einer Bürogemeinschaft verbunden ist
oder in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung war.
Ausgeschlossen ist auch, wer an Bewertungen nach § 6 Abs. 2
Buchstabe c beteiligt war.
(2)
Ein Ablehnungsgesuch ist innerhalb zwei Wochen nach Zugang der
Mitteilung über die Zusammensetzung des Ausschusses geltend zu
machen; im weiteren Verfahren unverzüglich nach Kenntnis des
Ablehnungsgrundes.
(3)
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder die zuständige
Abteilung entscheidet über das Ablehnungsgesuch sowie die
Berechtigung einer Selbstablehnung nach Anhörung des
Ausschußmitgliedes und des Antragstellers. Die Entscheidung
ist unanfechtbar.
§
24 Weiteres Verfahren
(1)
Der Vorsitzende prüft die Vollständigkeit der ihm
von der Rechtsanwaltskammer zugegangenen Antragsunterlagen.
(2)
Im schriftlichen Verfahren gibt der Berichterstatter nach formeller
und inhaltlicher Prüfung der Nachweise eine
begründete Stellungnahme darüber ab, ob der
Antragsteller die besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen
Erfahrungen nachgewiesen hat, ob ein Fachgespräch entbehrlich
ist oder ob er weitere Nachweise für erforderlich
hält. Die Stellungnahme des Berichterstatters ist den anderen
Ausschußmitgliedern und anschließend dem
Vorsitzenden jeweils zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme
zuzuleiten; Absatz 4 gilt entsprechend.
(3)
Bei mündlicher Beratung ist ein Inhaltsprotokoll zu
führen, das die Voten der Ausschußmitglieder und
deren wesentliche Begründung wiedergibt.
(4)
Gewichtet der Ausschuß Fälle zu Ungunsten des
Antragstellers, hat er dem Antragsteller Gelegenheit zu geben,
Fälle nachzumelden. Im Übrigen kann er dem
Antragsteller zur ergänzenden Antragsbegründung
Auflagen erteilen. Meldet der Antragsteller innerhalb einer
angemessenen Ausschlußfrist keine Fälle nach oder
erfüllt er die Auflagen nicht, kann der Ausschuß
seine Stellungnahme nach Aktenlage abgeben. Auf diese Rechtsfolge ist
der Antragsteller bei der Fristsetzung hinzuweisen.
(5)
Der Vorsitzende lädt den Antragsteller unter Beachtung des
§ 7 Abs. 2 mit einer Frist von mindestens einem Monat zum
Fachgespräch.
(6)
Das Fachgespräch ist nicht öffentlich. Mitglieder
des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer und stellvertretende
Ausschußmitglieder können am Fachgespräch
und der Beratung als Zuhörer teilnehmen.
(7)
Versäumt der Antragsteller zwei Termine für das
Fachgespräch, zu dem ordnungsgemäß geladen
ist, ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet der
Ausschuß nach Lage der Akten.
(8)
Der Ausschuß beschließt über seine
abschließende Stellungnahme mit der Mehrheit seiner Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(9)
Der Vorsitzende gibt die abschließende Stellungnahme des
Ausschusses dem Vorstand der für den Antragsteller
zuständigen Rechtsanwaltskammer schriftlich bekannt. Auf
Aufforderung des Vorstandes hat der Vorsitzende oder sein
Stellvertreter die Stellungnahme mündlich zu
erläutern.
(10)
Für das Verfahren wird eine Verwaltungsgebühr
(§ 89 Abs. 2 Ziffer 2 Bundesrechtsanwaltsordnung) erhoben.
§
25 Rücknahme und Widerruf
(1)
Zuständig für die Rücknahme und den
Widerruf der Erlaubnis ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer,
welcher der Rechtsanwalt im Zeitpunkt dieser Entscheidung
angehört.
(2)
Die Rücknahme und der Widerruf sind nur innerhalb eines
Jahres seit Kenntnis des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer von den sie
rechtfertigenden Tatsachen zulässig.
(3)
Vor der Entscheidung ist der Rechtsanwalt zu hören. Der
Bescheid ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Rechtsanwalt
zuzustellen.
Dritter
Teil, § 26
Schlussbestimmungen
§
26 In-Kraft-Treten und Ausfertigung
(1)
Diese Fachanwaltsordnung tritt drei Monate nach
Übermittlung an das Bundesministerium der Justiz in Kraft, so
weit nicht das Bundesministerium der Justiz die Satzung oder Teile
derselben aufhebt, frühestens jedoch mit dem ersten Tag des
dritten Monats, der auf die Veröffentlichung in den
BRAK-Mitteilungen folgt.
(2)
Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens ist in den BRAK-Mitteilungen
bekannt zu machen.
(3)
Die Fachanwaltsordnung ist durch den Vorsitzenden und den
Schriftführer der Satzungsversammlung auszufertigen.