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Parallel zum
Studium in Polen war er in Lublin als
Deutschlehrer in einer Sprachschule tätig. Neben privatem
Nachhilfeunterricht befasste er sich auch mit dem Korrekturlesen von
Diplomarbeiten im Fach Germanistik der Universität Lublin.
Danach
folgte ein dreimonatiges Praktikum in der
Rechtsabteilung für Bauwesen und Geodäsie im Stadtamt
von Grudziądz, wo er in
die Korrespondenz mit der deutschen Partnerstadt Gütersloh
eingebunden war.
Bis
zur Absolvierung des Abiturs im Jahr 2000 war er
Dolmetscher in der Polnischen Katholischen Mission in Oldenburg. Im
November
2005 folgte die Aufnahme in die Dolmetscherdatei des
Landeskriminalamtes
Niedersachsen. Derzeit ist er auch für die Stadt Hannover im
Kommunalen
Sozialdienst als Dolmetscher tätig. Ein weiterer Einsatzort
ist die jährlich
stattfindende Hannover-Messe, wo er für ein
Transportunternehmen aus Lodz mit
Zweigniederlassungen in Słupsk, Kielce und Bielsko-Biała als
Dolmetscher und
Vermittler tätig ist.
Herr
Witkowski übersetzt insbesondere:
Geburtsurkunden,
Heiratsurkunden, Taufurkunden,
Führerscheine, Kfz- Briefe, Zollpapiere, Schul- und
Arbeitszeugnisse,
Universitäts- Diplome, Werbetexte
aller
Art, Gutachten aus den Bereichen Medizin und Versicherungswesen,
Arbeitsverträge, Kauf- und Mietverträge, Urteile in
Sachen Scheidung, Adoption,
Sorgerecht und Unterhaltsrecht. Darüber hinaus leiste ich
für polnische
Mandantenpraktische Übersetzungshilfen bei der schriftlichen
und mündlichen
Korrespondenz mit Behörden, Schuldnern oder
Gläubigern sowie beim Ausfüllen
standardisierter Formulare, wie z.B. Rentenanträge,
Steuererklärungen und
Anträge auf staatliche Unterhaltsleistungen und
Zuschüsse.
Das
Honorar für Übersetzungen polnisch-deutsch oder
deutsch-polnisch orientiert sich am Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetz (JVEG), dem Gesetz über die
Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen,
Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie
die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen,
ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten
(Bundesgesetzblatt I 2004, S. 776)
Im folgenden wird ein Abschnitt dieses Gesetzes zitiert, um
Anhaltspunkte für die zu erwartenden Kosten für eine
Übersetzung deutsch-polnisch oder polnisch-deutsch zu haben:
Abschnitt
3 – Vergütung von Sachverständigen,
Dolmetschern und Übersetzern
§ 8 Grundsatz der
Vergütung
(1)
Sachverständige,
Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung
1.
ein Honorar für
ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§
5),
3.
Entschädigung für
Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige
und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).
(2)
Soweit das Honorar nach
Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede
Stunde der erforderlichen
Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten
gewährt.
Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu
mehr
als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich
war; anderenfalls
beträgt das Honorar die Hälfte des sich für
eine volle Stunde
ergebenden Betrags.
(3)
Soweit vergütungspflichtige
Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer
Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl
der Angelegenheiten
aufzuteilen.
(4)
Den Sachverständigen,
Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt
im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer
persönlichen
Verhältnisse, insbesondere ihres
regelmäßigen Erwerbseinkommens,
nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1
bestimmte Vergütung
gewährt werden.
§ 9 Honorar für
die Leistung der Sachverständigen und Dolmetscher
(1)
Der Sachverständige
[...]
[…]
(2) Das Honorar des Dolmetschers
beträgt für jede Stunde 55 Euro. Ein
ausschließlich als
Dolmetscher Tätiger erhält eine
Ausfallentschädigung in
Höhe von höchstens 55 Euro, soweit er durch die
Aufhebung eines
Termins, zu dem er geladen war und dessen Aufhebung nicht durch einen
in
seiner Person liegenden Grund veranlasst war, einen Einkommensverlust
erlitten
hat und ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden
vorhergehenden
Tage mitgeteilt worden ist.
§ 10 Honorar für
besondere Leistungen
[…]
§ 11 Honorar für
Übersetzungen
(1)
Das Honorar für
eine Übersetzung beträgt 1,25 Euro für
jeweils angefangene
55 Anschläge des schriftlichen Textes. Ist die
Übersetzung, insbesondere
wegen der Verwendung von Fachausdrücken oder wegen schwerer
Lesbarkeit
des Textes, erheblich
erschwert, erhöht
sich das Honorar auf 1,85 Euro, bei außergewöhnlich
schwierigen
Texten auf 4 Euro. Maßgebend für die Anzahl der
Anschläge
ist der Text in der Zielsprache; werden jedoch nur in der
Ausgangssprache
lateinische Schriftzeichen verwendet, ist die Anzahl der
Anschläge
des Textes in der Ausgangssprache maßgebend.
Wäre
eine Zählung der Anschläge mit
unverhältnismäßigem
Aufwand verbunden, wird deren Anzahl unter Berücksichtigung
der durchschnittlichen
Anzahl der Anschläge je Zeile nach der Anzahl der Zeilen
bestimmt.
(2)
Für eine oder für
mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags
beträgt das
Honorar mindestens 15 Euro.
(3)
Soweit die Leistung
des Übersetzers in der Überprüfung von
Schriftstücken
oder Aufzeichnungen der Telekommunikation auf bestimmte Inhalte
besteht,
ohne dass er insoweit eine schriftliche Übersetzung anfertigen
muss,
erhält er ein Honorar wie ein Dolmetscher.
§ 12 Ersatz für
besondere Aufwendungen
(1)
Soweit in diesem Gesetz
nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den
§§
9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der
Erstattung
des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise
verbundene
Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt
1.
die für die Vorbereitung
und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung
aufgewendeten notwendigen
besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen
Aufwendungen
für Hilfskräfte, sowie die für eine
Untersuchung verbrauchten
Stoffe und Werkzeuge;
2.
für die zur Vorbereitung
und Erstattung des Gutachtens erforderlichen Lichtbilder oder an deren
Stelle tretenden Farbausdrucke 2 Euro für den ersten Abzug
oder Ausdruck
und 0,50 Euro für jeden weiteren Abzug oder Ausdruck;
3.
für die Erstellung
des schriftlichen Gutachtens 0,75 Euro je angefangene 1 000
Anschläge;
ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu
schätzen;
4.
die auf die Vergütung
entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1
des
Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.
(2)
Ein auf die Hilfskräfte
(Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch
einen
Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige
Aufwendung
für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die
Hinzuziehung
der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich
erhöhte Gemeinkosten
veranlasst.
Die für Übersetzungen erforderlichen Kosten werden
auf Grundlage des JVEG vereinbart und sind jeweils im Voraus zu
begleichen.
Anfragen für Übersetzungen bitte über die
auf dieser Website angegebenen Kontaktdaten. |