Revolution
bei der Vergabe von Second-Level-Domains:
DENIC lässt ein- und
zweistellige Domains sowie reine Zifferndomains zu
Am 23. Oktober 2009 um 9 Uhr MESZ beginnt ein neues Zeitalter der
.de-Domain-Vergabepraxis der DENIC eG (Domain Verwaltungs- und
Betriebsgesellschaft), der zentralen Registrierungsstelle für
die
Top-Level-Domain .de: erstmals wird es möglich sein, unter .de
ein- und zweistellige Domains sowie reine Zifferndomains zu
registrieren. Seit Inkrafttreten der DENIC-Richtlinie von 1997 waren
diese aufgrund ihrer Kürze begehrten Adressen mit Ausnahme
weniger
Altbestände wie db.de gesperrt und somit der allgemeinen
Registrierung entzogen.
Folgende Änderungen treten in Kraft
Mit Inkrafttreten de neuen Domainrichtlinie am 23.10.2009 gelten
für die Registrierung von Second-Level-Domains folgende
Regelungen:
- Auch ein- und zweistellige sowie reine Zifferndomains, wie
1.de, 2000.de, 96.de,110.de oder pc.de, können jetzt registriert werden.
- Domains, die einem Kfz-Kennzeichen oder einer
Top-Level-Domain wie z.B. net.de oder com.de entsprechen, sind frei
gegeben.
- Erlaubte Zeichen für Domains sind die Ziffern 0
bis 9, der
Bindestrich, die lateinischen Buchstaben a bis z und die weiteren
Buchstaben aus der aktuell gültigen Anlage zu den
Domainrichtlinien.
Restriktionen bei der Vergabe von .de-Domains gibt es damit kaum noch.
Zu beachten sind jedoch die folgenden Einschränkungen:
- Eine Domain darf mit einem Bindestrich weder beginnen noch
enden.
Auch Bindestriche an dritter und vierter Stelle der Domain sind nicht
zulässig.
- Die Mindestlänge einer Domain liegt bei einem
Zeichen.
- Die Maximallänge einer Domain beträgt 63
Zeichen (bezogen auf den Domain-ACE) – jeweils exklusive der Top-Level-Domain .de.
Domainregistrierung nach neuen Bedingungen ab dem 23. Oktober 2009 bei DENIC-Mitgliedern
Die erstmalige Registrierung der Domains nach der neuen Registrierungsrichtlinie wird am 23.10.2009 um 9 Uhr MESZ
möglich. Der Domainwunsch muss bei Internetdienstleistern, die
Mitglied der DENIC sind, wie
beispielsweise united-domains AG, domainfactory GmbH oder STRATO AG,
angemeldet werden. Diese
leiten den Auftrag ab Beginn der Registrierungsphase an die DENIC
weiter. Jedes DENIC-Mitglied darf pro Minute nur vier
Vorregistrierungen
vornehmen. Das bedeutet, die insgesamt über 270 Mitglieder
werden
bereits 60 Sekunden nach dem Start zusammen über 1.000
Domainregistrierungen versucht haben. Aus diesem Grund hat der erste
Internetdienstleister, die domainfactory GmbH, bereits reagiert und
Grenzen für die Vorregistrierungen gesetzt: Es
wurde eine Startplatzauktion mit umfassenden Restriktionen
eingeführt. Jede natürliche oder juristische Person
darf beispielsweise höchstens bis zu fünf
Voranmeldungen für eine der neuen, frei werdenden .de-Domains
vornehmen. Hinzu kommt eine erfolgsunabhängige Gebühr
für die Voranmeldung in Höhe von EUR 25,00.
Der Übergang in den normalen Regelbetrieb ist für den
26. Oktober 2009 geplant. Ab diesem Zeitpunkt werden die
Internetdienstleister die Registrierung der neuen Domains
voraussichtlich regulär wie im bisherigen Verfahren anbieten.
Attraktive neue Domains werden den Domainhandel beleben
Zahlreiche ab dem 23. Oktober neu registrierte Domains werden mit
Sicherheit den Domainhandel beleben und etwa über die Plattform
ebay oder den Domainauktionator Sedo angeboten werden. Mit Spannung
darf erwartet werden, wer denn der glückliche Besitzer der Domain
1.de sein wird oder wer sich mit den neun verbleibenden einstelligen
Zifferndomains unter der Top-Level-Domain .de schmücken kann. Auch
einstellige Buchstaben-Domains dürften nach der Erstregistrierung
für vierstellige Euro-Beträge die Besitzer wechseln. Nicht zu
vergessen attraktive Jahreszahlen der kommenden
Fussballweltmeisterschaften oder Daten bekannter geschichtlicher
Ereignisse, wie Zahlenfolgen 1945, 1999 oder 911. Spannend wird es,
wenn sich die Porsche AG um letztgenannte Domain bemühen wird,
wobei diese dabei Fingerspitzengefühl benötigt, denn auch
wenn der Porsche 911 als Marke Weltruhm geniesst, dürfte eine
beschreibende Nutzung der Domain 911.de bezüglich des 11.
September 2001 durchaus zulässig sein und nicht mit den Rechten
der Porsche AG kollidieren. Schliesslich gilt das zunächst
nur in den USA verwendete Kürzel „9/11“
oder "911" für die Anschläge vom 11. September 2001
u.a. auf das World-Trade-Center auch hier zu Lande als Synonym
für die terroristischen Attacken jener Zeit.
Ähnlich schwierig dürfte das denkbare Begehren des Turn-
und Sportverein München von 1860 e.V. und der aus dem Gesamtverein
ausgegliederten TSV München von 1860 GmbH & Co.
Kommanditgesellschaft auf Aktien im Hinblick auf die Domain 1860.de
durchzusetzen sein, wenn der glückliche Domaininhaber unter seiner
Domain allgemein beschreibende Inhalte zum Jahr 1860 anbietet. Denn so
sicher wie für manchen Fussball-Fan 1860 ein und alles ist,
so sicher wurde im selben Jahr der Bonner Turnverein 1860 e.V.
gegründet, der erste brauchbare Gasmotor von
Étienne Lenoir vorgeführt, der Abdruck einer einzelnen
Feder des Archaeopteryx entdeckt und das französische Volks- und
Kinderlied "Au Clair de la Lune" als die älteste Tonbandaufnahme
der Welt auf einem Phonautographen aufgenommen. Ob der TSV 1860
München, Schalke 04 oder Hannover 96 tatsächlich ein
Interesse an den Domains 1860.de und 04.de oder 96.de haben, steht
ohnehin auf einem anderen Blatt.
Kein Vorrang
für Kennzeicheninhaber aus Markenrecht oder Namensrecht
Während es sonst üblich ist, bei der
Neueinführung von Top-Level-Domains oder Second-Level-Domains
eine sogenannte „Sunrise Period“ vorzuschalten, in
der Inhaber von Kennzeichenrechten ihre Begriffe bevorrechtigt anmelden
dürfen, hat sich die DENIC gegen ein solches Verfahren
entschieden. Statt dessen gilt der Prioritätsgrundsatz "first
come, first served": Der erste eingegangene Auftrag für eine
Domain erhält die Registrierung. Dadurch soll ein
Höchstmaß an Chancengleichheit
gewährleisten werden, wie DENIC-Vorstand Sabine Dolderer (CEO)
diese Entscheidung begründet hat. Gewährleistet
werden soll dieses Prioritätsprinzip durch den Einsatz von
eMail-Registrierungs-Schnittstellen. Jede eMail erhält einen
elektronischen Zeitstempel, der im Millisekundenbereich arbeitet.
Dieser gilt als Nachweis über die Reihenfolge der
Eingänge.
Dennoch gilt es, Vorsicht bei der Registrierung
kennzeichengeschützter Domains walten zu lassen, da sonst eine
Abmahnung durch Kennzeicheninhaber droht. Gerade die jahrelangen
Rechtsstreitigkeiten um Domainnamen wie
vw.de (dazu unten mehr) oder
11880.de zeigen das enorme
Interesse entsprechend großer und
bekannter Unternehmen, eine Internetadresse unter der Zeichenfolge zu
registrieren, unter der sie im Markt bekannt sind und für die
in vielen Fällen auch eine
Marke
beim Deutschen Patent- und
Markenamt registriert ist. Insbesondere der missbräuchliche
Gebrauch von Domainregistrierungen wie die Reservierung von Domains,
welche einem Unternehmen mit einer eingetragenen oder genutzten
Marke
zustehen ("Domain-Grabbing"), wird von der Rechtssprechung zum Teil als
absichtsvolle Schädigung des "Domain-Grabbers" angesehen,
welche neben der Unterlassung zur Herausgabe der Domain zur Erbringen
von Schadensersatz, beispielsweise von Kosten für eine
Abmahnung, verpflichtet.
Markenanmeldungen zur Vorbereitung eines erfolgreichen Reverse Domain Hijacking
Im Zuge der Neuregistrierung mit Inkrafttreten de neuen
Domain-Richtlinie am 23.10.2009 dürfte es auch zu vermehrten
Markenanmeldungen beim DPMA gekommen sein, um sich nach dem Wettlauf um
die begehrtesten neuen Domains vergleichsweise in Ruhe die Domains
seiner Wahl sichern zu können. Als Reverse Domain Hijacking
bezeichnet man im allgemeinen die Taktik, dem Domaininhaber eine Domain
durch die Sicherung eines formalen Kennzeichnrechts am gleichlautenden
Domain-Namen abzunehmen. Da im Zuge des Wettlaufs um die
Neuregistrierungen der neuen Domains unter der Top-Level-Domain .de nur
einige Wenige zum Zuge kommen werden, verspricht die Taktik, sich noch
vor dem 23.10.2009 eine der Wunsch-Domain entsprechende Marke beim
Deutschen Patent- und Markenamt DPMA eingragen zu lassen, eine gewisse
Aussicht auf Erfolg; allerdings nur bei kennzeichnungskräftigen
Domains. Insoweit würde wohl die Eintragung der Marke "B1"
erfolgversprechend sein, um die Domain "b1.de" fordern zu können,
nicht aber die Eintragung der Marke "it" zur Erlangung der Domain
"it.de". Denn "IT" ist als Abkürzung für
"Informationstechnologie" durchaus gebräuchlich und damit ein
Gattungsbegriff, an dem nicht Einzelnen ein ausschliessliches
Recht zusteht. Nur wenn das Kennzeichenrecht - etwa durch
Eintragung einer Marke - vor der ersten Registrierung einer Domain
schon bestand, verspricht diese Taktik auch Aussicht auf Erfolg.
Insoweit scheint die Registrierung völlig neuer Domains ab dem
23.10.2009 eine einmalige Gelegenheit für Domainjäger zu
sein.
Wurde die Domain dann zu Gunsten eines (noch) glücklichen Dritten
registriert, könnte sich dieser unmittelbar im Anschluß
daran mit der Forderung des pfiffigen Markeninhabers konfrontiert
sehen, seine Domain umgehend zu löschen. Da das deutsche Recht
aber lediglich einen Löschungsanspruch und keinen
Übertragungsanspruch kennt, nützt die Durchsetzung des
Löschungsanspruchs dem Markeninhaber vergleichsweise wenig, weil
die begehrte Domain nach der Löschung sofort wieder frei
registrierbar wäre. Lediglich durch die Eintragung eines
sogenannten Dispute-Eintrags bei der DENIC kann sichergestellt werden,
dass die Domain nach der Löschung direkt an den vermeintlichen
Berechtigten - regelmäßig den Kennzeicheninhaber -
fällt. Dazu bedarf es allerdings eines unterschriebenen Antrags
bei der DENIC; und auch hier gilt die Reihenfolge des Eingangs eines
Dispute-Eintrags. Wer sich also zur Erlangung einer Wunschdomain
rechtzeitig eine Marke hat eintragen lassen, muss nach anderweitiger
Registrierung "seiner" Domain jedenfalls umgehend einen Dispute-Antrag
bei der DENIC stellen, um im Falle der Löschung die Domain auch zu
bekommen. Sollte nämlich der Löschungsanspruch erfolgreich
durchgesetzt werden, wäre keinesfalls sicher, dass der
Anspruchsteller auch in den Besitz der zu löschenden Domain kommt.
Hätte ein anderer Kennzeicheninhaber vorrangig einen
Dispute-Eintrag geschaltet, würde dieser dann in den Besitz der
Domain gelangen. Insoweit dürften noch am 22.10.2009 zahlreiche
vorsorglich gestellte Dispute-Anträge im Original per
Post auf die Reise zur DENIC gehen, um am 23.10.2009
mutmaßlich pünktlich nach anderweitiger Registrierung der
Wunschdomain vorrangig zu sein. Vorausgesetzt die Post ist
pünktlich und wird nicht vor 09:11 Uhr ausgeliefert. Noch sicherer
dürfe daher die Variante sein, mit ausgefülltem Antrag
pünktlich um kurz nach 09:00 Uhr bei der DENIC in Frankfurt seinen
Dispute-Antrag als Markeninhaber einzureichen, denn nur
Originalanträge werden von der DENIC akzeptiert. Ein Antrag per
Fax - auch nicht im Vorraus mit nachfolgendem Original - wird von der
DENIC jedenfalls nicht rangsichernd akzeptiert.
Hintergrund zur
Änderung der Vergabepraxis der DENIC
Grund für die Änderung der Vergabepraxis der DENIC
ist ein Urteil vom
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom
29.04.2008 (Az.: 11 U 32/04 (Kart)), in welchem die DENIC
dazu verpflichtet wurde,
die Domain vw.de zuzulassen, solange keine Top-Level-Domain .vw
existiert. Mit dem bisher unveröffentlichten Beschluss vom
29.09.2009 hat der Bundesgerichtshof nun die gegen die in diesem Urteil
ausgesprochene Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde
zurückgewiesen, so dass das Urteil des OLG Frankfurt
rechtskräftig geworden ist.
Geklagt hatte die Volkswagen AG gegen die DENIC eG auf Verpflichtung
der DENIC zur Registrierung der Second-Level-Domain vw unter der
Top-Level-Domain .de. Die Volkswagen AG trug vor, die Registrierung der
Domain vw.de sei für sie im Wettbewerb mit anderen
Automobilherstellern von überragend wichtiger Bedeutung. Der
typische Internetnutzer suche gerade nach dieser Domain, werde aber in
seiner Erwartung enttäuscht. Hierdurch erleide sie
gegenüber ihren Konkurrenten, die sich im Internet unter dem
Kürzel präsentieren können, unter dem sie im
Markt bekannt sind, empfindliche Wettbewerbsnachteile. Anerkennenswerte
Interessen der Beklagten, die Eintragung zu verweigern, seien nicht
ersichtlich. Die DENIC hatte sich insbesondere damit verteidigt, dass
die Volkswagen AG sehr wohl im Internet in konkurrenzfähiger
Weise repräsentiert sei, da sie bei zahlreichen anderen
Domain-Vergabestellen sowie bei der DENIC selbst über eine
Vielzahl an registrierten Domains verfüge. Des Weiteren
würden bei ein- und zweistellige Domains technische Probleme
auftreten, weshalb rund 80% aller weltweit vorhandenen
Registrierungsstellen zweistellige Domains nicht zuließen.
Während die Klage in erster Instanz beim Landgericht Frankfurt
am Main (Urt. v. 07.04.2004, Az.: 2/6 O 450/03) abgewiesen worden war,
gab das Oberlandesgericht der Berufung statt. Nach Ansicht des
Oberlandesgerichts erleide die Volkswagen AG einen Wettbewerbsnachteil
gegenüber der Konkurrenz, wenn ihr der Domain-Name vw.de nicht
zur Verfügung gestellt werde (§§ 20 Abs. 1,
33 Abs. 1 und 3 GWB). Aufgabe der DENIC sei es, den
üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehr
über die von ihr verwalteten Domain-Endung .de allen zu
öffnen. Dabei komme es nicht auf die Länge des
Domain-Namens an, sondern darauf, dass die Zuteilung von Domains
überhaupt erfolge. Indem sie der Volkswagen AG die Domain
vw.de verweigere, liege eine Ungleichbehandlung im Verhältnis
zu solchen Automobilunternehmen vor, deren Marke als
Second-Level-Domain unter .de eingetragen wurde. Diese
Ungleichbehandlung stelle sich im Rahmen einer umfassenden und
einzelfallbezogenen Interessenabwägung unter
Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs
gerichteten Zielsetzung des GWB als sachlich nicht gerechtfertigt dar.
Es sei davon auszugehen, dass Internetnutzer das Angebot der Volkswagen
AG eher unter der kurzen, prägnanten und berühmten
Kennzeichnung „VW“ und der in Deutschland
üblichen Top-Level-Domain .de suchen würde. Zwar sei
der Nachteil, den die Volkswagen AG dadurch erleide, dass sie derzeit
unter dieser Domain nicht zu finden ist, nicht konkret zu ermessen. Das
Interesse der Beklagten an der Ablehnung der Registrierung
zweistelliger Domains müsse demgegenüber dennoch
zurücktreten. Grundsätzlich waren sich zwar alle
Prozessbeteiligten darin einig, dass tatsächlich eine gewisse
technische Gefahr bei der Registrierung zweistelliger Domains besteht.
Diese bestehe jedoch in Bezug auf die Domain vw.de nicht, solange eine
entsprechende Top Level Domain nicht existiere. Die
Befürchtungen der DENIC, in Folge des Urteils könnten
Unternehmen aller Branchen sie hinsichtlich zweistelliger .de-Domains
in Anspruch nehmen, genügte dem Oberlandesgericht nicht, um
eine sachliche Ungleichbehandlung der Volkswagen AG gegenüber
anderen Unternehmen zu rechtfertigen. Der DENIC billigte das Gericht
zu, nur solche Second-Level-Domains vergeben zu müssen, die
eine Störung vollkommen ausschließen.
Die Revision war vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden, da die
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung habe, noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere. Die
Entscheidung beruhe auf den gleichen Rechtsgrundsätzen wie das
Urteil vom
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom
13.02.2007 (Az.: 11 U 24/06 (Kart)), für welches die
Voraussetzungen einer
Revisionszulassung gemäß Beschluss des BGH vom
04.03.2008 (Az.: KZR 18/07) nicht vorgelegen hätten. Sie komme
lediglich aufgrund der Würdigung der konkreten
Umstände des Einzelfalls zu einem anderen Ergebnis. Eine
entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH nun unter dem Datum
vom 29.09.2009 zurückgewiesen.