Rechtsanwalt i.R. Ralf Möbius

Das bedeutet Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht)

Während meiner Ende des Jahres 2023 beendeten Tätigkeit als Rechtsanwalt war ich auch "Fachanwalt für IT-Recht". Die Führung der Fachanwaltsbezeichnung Fachanwalt für Informatiostechnologierecht bzw. Fachanwalt für IT-Recht durch einen Rechtsanwalt setzt bei diesem eine besondere Qualifikation voraus.

So bedarf die Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für IT-Recht unmittelbar vor Antragstellung einmal eine mindestens dreijährige ununterbrochene Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt.

Entscheidender als die Dauer der Zulassung ist jedoch die anwaltliche Spezialisierung im Bereich des Informationstechnologierechts, die durch eine theoretische Ausbildung und das Erreichen einer bestimmten Fallzahl vor der Verleihung gesichert werden soll.

Nach Ansicht des Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer werde von den Anwälten heute gefordert, sich auf Rechtsgebiete zu konzentrieren und in diesen vertiefte Kenntnisse zu erwerben: "Die anwaltliche Fortbildung ist einer der wichtigsten Stützpfeiler für die Erhaltung der Qualitätsstandards in der Rechtsberatung. Jeder Mandant kann darauf vertrauen, dass sich sein Rechtsanwalt ständig auf dem Laufenden hält. Fachanwälte leisten dabei durch das hohe Niveau der Leistungsanforderungen einen ganz besonderen Beitrag."

Die Bezeichnung Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht) zu führen ist einem Rechtsanwalt daher nur dann gestattet, wenn ihm auf seinen Antrag hin die Führung dieser Fachanwaltsbezeichnung von der Rechtsanwaltskammer gestattet wurde. Der "Fachanwalt für IT-Recht" kann dabei nach der Bundesrechtsanwaltsordnung seit Ende des Jahres 2006 verliehen werden.

Internetnutzer könnten den "Fachanwalt für IT-Recht" leicht mit der fälschlicherweise auch benutzten Bezeichnung "Fachanwalt für Internetrecht" verwechseln, da es einen Fachanwalt im Internetrecht gar nicht gibt. Dies hängt damit zusammen, das die Umschreibung "Informationstechnologierecht" im Gegensatz zu "Internetrecht" ein weitläufigerer Begriff ist und "Internetrecht" nur einen kleinen Teil des Informationstechnologierechts ausmacht. Daher wird auch unter Experten der Begriff "IT-Recht" oft als gängige Abkürzung für "Informationstechnologierecht" verwandt. Tatsächlich umfaßt das IT-Recht auch die Bereiche, die allgemein mit Internetrecht bezeichnet werden; aber das IT-Recht ist ein noch weiteres Feld, wie man an der Fachanwaltsordnung erkennen kann.

Denn die notwendige Qualifikation für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für IT-Recht" ergibt sich direkt aus der Fachanwaltsordnung. Vorausgesetzt werden dabei zunächst besondere praktische Erfahrungen und darüber hinausgehend besondere theoretische Kenntnisse.

Im IT-Recht (Informationstechnologierecht) müssen vor Antragstellung 50 Fälle - davon mindestens 10 rechtsförmliche Verfahren wie Gerichtsverfahren, Verwaltungsverfahren, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren - aus folgenden Bereichen bearbeitet worden sein:

  1. Vertragsrecht der Informationstechnologien, einschließlich der Gestaltung individueller Verträge und AGB,
  2. Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs, einschließlich der Gestaltung von Provider-Verträgen und Nutzungsbedingungen (Online-/Mobile Business),
  3. Grundzüge des Immaterialgüterrechts im Bereich der Informationstechnologien, Bezüge zum Kennzeichenrecht, insbesondere Domainrecht,
  4. Recht des Datenschutzes und der Sicherheit der Informationstechnologien, einschließlich Verschlüsselungen und Signaturen sowie deren berufsspezifischer Besonderheiten,
  5. das Recht der Kommunikationsnetze und -dienste, insbesondere das Recht der Telekommunikation und deren Dienste,
  6. öffentliche Vergabe von Leistungen der Informationstechnologien (einschließlich E-Govnerment) mit Bezügen zum europäischen und deutschen Kartellrecht,
  7. internationale Bezüge einschließlich Internationales Privatrecht,
  8. Besonderheiten des Strafrechts im Bereich der Informationstechnologien,
  9. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.

Wie der obigen Aufzählung zu entnehmen ist, betrifft ein Teil im IT-Recht auch Bezüge zum Kennzeichenrecht, welches im wesentlichen aus dem Namensrecht und dem Markenrecht besteht. Insoweit überschneidet sich die Ausbildung zum Fachanwalt für IT-Recht mit jener zum Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Da letztere Bezeichnung für den Ratsuchenden noch weniger aussagekräftig ist, als der Fachanwalt für Informationstrechnologierecht, das Markenrecht jedoch bei beiden Fachanwaltschaften von erheblicher praktischer Bedeutung ist, haben sich in der Vergangenheit manche Kollegen dazu hinreissen lassen, sich einfach "Fachanwalt für Markenrecht" zu nennen, obwohl es diese Bezeichnung genausowenig gibt, wie den "Fachanwalt für Internetrecht". Derartige Werbung habe ich jedoch erfolgreich von den Landgerichten in Frankfurt und Hamburg verbieten lassen.

Da ich seit dem Jahr 2000 vorwiegend im Bereich des IT-Rechts tätig war, konnte ich für den Fachanwaltstitel ohne weiteres über 100 rechtsfömliche Verfahren nachweisen, deren Entscheidungen vielfach in einschlägigen Fachzeitschriften oder online-Publikationen wie in meiner Sammlung von Urteilen nachzulesen sind.

Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel voraus, dass der Antragsteller an einem anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfaßt. Allerdings können die besonderen theoretische Kenntnisse auch außerhalb eines Lehrgangs erworben werden, wenn diese Kenntnisse dem im Fachlehrgang zu vermittelnden Wissen entsprechen.

Ich habe meine besonderen theoretischer Kenntnisse im IT-Recht im Rahmen des zweisemestrigen LL.M.-Studiengangs Rechtsinformatik an der Leibniz-Universität in Hannover und der Katholieke Universiteit Leuven am Interdisciplinary Centre for Law and Information Technology (ICRI) in Belgien erworben. Das zweisprachige Studium umfasste ein breit gefächertes Lehrangebot von mehr als zehn Veranstaltungen pro Semester. An beiden Universitäten wurden vertiefte Kenntnisse in allen wichtigen Bereichen des IT-Rechts vermittelt, wobei neben Lehrenden aus der Juristischen Fakultät auch renommierte Dozenten aus Anwaltskanzleien und der Wirtschaft am Vorlesungsbetrieb teilnahmen. Dies ermöglichte eine sowohl wissenschaftliche als auch eng mit der Praxis verzahnte Ausbildung. Durch den engen Kontakt zu Anwaltskanzleien und Unternehmen konnte das einzigartige Lehrangebot ständig an aktuelle Entwicklungen und Problemstellungen im Bereich der Rechtsinformatik angepasst werden.

Während die Gesamtdauer des Fachanwaltslehrgangs IT-Recht ohne Leistungskontrollen lediglich 120 Zeitstunden betragen muß, habe ich allein im Semster an der Leibniz-Universität in Hannover über 220 Zeitstunden an Vorlesungen absolviert. Hinzu kommen noch einmal mehr als 70 Zeitstunden für englischsprachige Vorlesungen während des Semesters an der Universität in Leuven und etwa 300 Zeitstunden für die Erstellung der obligatorischen Masterarbeit mit dem Titel "Die Zulässigkeit der Verwendung von generischen Domains unter besonderer Berücksichtigung anwaltlichen Berufsrechts", ohne die der Erwerb des akademischen Grades eines Master of Laws (Legium Magister, LL.M.) für Rechtsinformatik nicht möglich gewesen wäre. Seit Ablauf des Jahres 2023 bin ich nicht mehr als Rechtsanwalt tätig und führe auch denn Titel "Fachanwalt für IT-Recht" nicht mehr.

Rechtsanwalt i.R. Ralf Möbius LL.M.
Rechtsinformatik
http://www.rechtsanwaltmoebius.de