Eine
Marke kann nur in Deutschland, aber auch Europa oder in einzelnen
Ländern
oder sogar weltweit existieren. Es gibt deshalb nationale
Marken, EU-Marken
und IR-Marken.
Das
Gesetz über den Schutz von Marken und
sonstigen Kennzeichnungen (Markengesetz) ist in Deutschland
maßgeblich für den Markenschutz.
Das nationale Markenrecht wird dabei in
regelmäßigen Abständen den Anforderungen
der europäischen Gesetzgebung angeglichen. Insgesamt ist das
Markenrecht jedoch eine Rechtsmaterie, deren Konturen sich vornehmlich
durch die Rechtsprechung verändern.
Marken sind ist besondere, rechtlich geschützte Zeichen, die
dazu dienen, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von Waren
und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Die
Hauptfunktion der Marke besteht grundsätzlich darin, einem
Verbraucher die Identität der mit einer Marke
gekennzeichneten Ware oder
Dienstleistung zu garantieren, indem sie dem Verbraucher
ermöglicht,
die mit dieser Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung ohne
Verwechslungsgefahr von Waren und
Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Gemäß
§ 3 Abs. 1
MarkenG können als Marke alle Zeichen, insbesondere
Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen,
Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen
einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung
sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und
Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind,
Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden.
Der Markenschutz entsteht gemäß § 4 MarkenG
durch die Eintragung eines Zeichens in das vom Deutschen Patent- und
Markenamt geführte Register, durch die Benutzung eines
Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen
innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben
hat, oder durch die
sogenannte notorische
Bekanntheit. Die
„Stärke“ einer Marke
richtet sich hierbei
nach dem Zeitrang ihrer Entstehung und nach ihrer
Unterscheidungskraft. Die Masse
der Marken sind Registermarken, da es im Gegensatz
zu einer Markeneintragung eines
hohen Aufwandes bedarf, um eine Marke durch blosse Benutzung
zu erlangen.
Marken
für Waren und/oder Dienstleistungen können nur dann
eingetragen werden, wenn für die Marke kein
Schutzhindernis im Wege steht und die Marke sich grafisch darstellen
lässt. Sie
muss für jede der beanspruchten Waren- bzw.
Dienstleistungsklasse kennzeichnungskräftig sein und darf
nicht von Mitbewerbern zur Beschreibung ihrer Waren oder
Dienstleistungen benötigt werden.
Ralf Möbius LL.M.
Rechtsinformatik
Rechtsanwalt
Fachanwalt
für IT-Recht ( Infomationstechnologierecht )
http://www.rechtsanwaltmoebius.de