Rechtsanwalt Ralf Möbius

Markenrecht

Eine Marke kann nur in Deutschland, aber auch Europa oder in einzelnen Ländern oder sogar weltweit existieren. Es gibt deshalb nationale Marken, EU-Marken und IR-Marken. Das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichnungen (Markengesetz) definiert den Begriff der Marke in Deutschland. Das nationale Markenrecht wird dabei in regelmäßigen Abständen den Anforderungen der europäischen Gesetzgebung angeglichen. Insgesamt ist das Markenrecht jedoch eine Rechtsmaterie, deren Konturen sich vornehmlich durch die Rechtsprechung verändern.

Die Hauptfunktion der Marke besteht grundsätzlich darin, einem Verbraucher die Identität der mit einer Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie dem Verbraucher ermöglicht, die mit dieser Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren und Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden.

Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Namen, Buchstaben, Zahlen, Bilder, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Marken für Waren und/oder Dienstleistungen können nur dann eingetragen werden, wenn für die Marke kein Schutzhindernis im Wege steht und die Marke sich grafisch darstellen läßt. Sie muss für jede der beanspruchten Waren- bzw. Dienstleistungsklasse kennzeichnungskräftig sein und darf nicht von Mitbewerbern zur Beschreibung ihrer Waren oder Dienstleistungen benötigt werden.

Eine Marke entsteht entweder durch Registrierung, durch umfangreiche Benutzung oder durch die sogenannte notorische Bekanntheit. Die „Stärke“ einer Marke richtet sich hierbei nach dem Zeitrang ihrer Entstehung und nach ihrer Unterscheidungskraft. Die Masse der Marken sind Registermarken, da es im Gegensatz zu einer Markeneintragung eines hohen Aufwandes bedarf, um eine Marke durch blosse Benutzung zu erlangen.

Eine Geschäftsbezeichnung unterliegt in der Regel einerseits dem Namensschutz (§12 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB), aber auch dem wettbewerbsrechtlichen Schutz (§§ 1, 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG) als auch dem Markenschutz (§§ 5, 15 Markengesetz, MarkenG). Der Bereich Markenrecht gehört wie das Namensrecht, das Urheberrecht oder das Domainrecht zum Immaterialgüterrecht. Rechtsverstöße gegen ein Markenrecht werden daher häufig mit einer Abmahnung durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt angegriffen.

In vielen Abmahnungen wegen der Verletzung einer Marke heißt es oft sogar: "Die Mitwirkung des Patentanwalts Dr. XY an der Abmahnung wird angezeigt". Damit erhöhen sich die Kosten einer ohnehin schon hohen Anwaltsgebührenrechnung für die Abfassung der Abmahnung noch einmal um die Gebühren für den Patentanwalt. Es ist jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die zusätzliche Mitwirkung eines Patentanwalts neben der Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen ist, was in einfach gelagerten Fällen zu verneinen sein wird. So entschied auch das Landgericht Berlin in Hinblick auf die geforderten Kosten für die zusätzliche Mitwirkung von einem Patentanwalt an einer Abmahnung per Urteil. Die in der dortigen Klage geforderten Kosten für einen Patentanwalt wurden als nicht erstattungsfähig angesehen. Ebenso entschieden das Oberlandesgericht Düsseldorf im Urteil zum Aktenzeichen: I-20 U 52/07 und das Oberlandesgericht Frankfurt im Urteil zum Aktenzeichen 6 U 130/09 und verneinten die Erstattungsfähigkeit der Kosten bei einer Abmahnung durch die Hinzuziehung eines Patentanwalts. Die Ansicht der letztgenannten Gerichte hat schliesslich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 24.02.2011 zum Aktenzeichen: I ZR 181/09 bestätigt und ausgeführt, dass insbesondere ein Rechtsanwalt mit guten Kenntnissen im Markenrecht ohne Mitwirkung von einem Patentanwalt in der Lage sei, eine Abmahnung wegen der Verletzung einer Marke zu schreiben