Eine
Marke kann nur in Deutschland, aber auch Europa oder in einzelnen
Ländern
oder sogar weltweit existieren. Es gibt deshalb nationale
Marken, EU-Marken
und IR-Marken. Das Gesetz über den Schutz von Marken und
sonstigen Kennzeichnungen (Markengesetz) definiert den Begriff
der Marke in Deutschland. Das nationale Markenrecht wird dabei in
regelmäßigen Abständen den Anforderungen
der europäischen Gesetzgebung angeglichen. Insgesamt ist das
Markenrecht jedoch eine Rechtsmaterie, deren Konturen sich vornehmlich
durch die Rechtsprechung verändern.
Die
Hauptfunktion der Marke besteht grundsätzlich darin, einem
Verbraucher die Identität der mit einer Marke
gekennzeichneten Ware oder
Dienstleistung zu garantieren, indem sie dem Verbraucher
ermöglicht,
die mit dieser Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung ohne
Verwechslungsgefahr von Waren und
Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden.
Als
Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter
einschließlich Namen, Buchstaben,
Zahlen, Bilder, Hörzeichen,
dreidimensionale Gestaltungen
einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung
sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und
Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind,
Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden. Marken
für Waren und/oder Dienstleistungen können nur dann eingetragen werden, wenn für die Marke kein
Schutzhindernis im Wege steht und die Marke sich grafisch darstellen
läßt. Sie
muss für jede der beanspruchten Waren- bzw.
Dienstleistungsklasse kennzeichnungskräftig sein und darf
nicht von Mitbewerbern zur Beschreibung ihrer Waren oder
Dienstleistungen benötigt werden.
Eine
Marke entsteht entweder durch Registrierung, durch
umfangreiche Benutzung oder durch die sogenannte notorische
Bekanntheit. Die „Stärke“ einer Marke
richtet sich hierbei
nach dem Zeitrang ihrer Entstehung und nach ihrer Unterscheidungskraft.
Die Masse der Marken sind Registermarken, da es im Gegensatz
zu einer Markeneintragung eines
hohen Aufwandes bedarf, um eine Marke durch blosse Benutzung
zu erlangen.
Eine
Geschäftsbezeichnung unterliegt in der Regel einerseits dem
Namensschutz
(§12 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB), aber auch dem
wettbewerbsrechtlichen Schutz (§§ 1, 3 Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb, UWG) als auch dem Markenschutz
(§§ 5, 15 Markengesetz, MarkenG). Der Bereich
Markenrecht
gehört wie das Namensrecht, das
Urheberrecht oder das
Domainrecht
zum Immaterialgüterrecht. Rechtsverstöße
gegen ein Markenrecht werden daher häufig mit einer Abmahnung durch
einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt
angegriffen.
In vielen Abmahnungen wegen der Verletzung
einer Marke heißt
es oft sogar: "Die Mitwirkung des Patentanwalts Dr. XY an der
Abmahnung wird angezeigt". Damit erhöhen sich die Kosten einer
ohnehin schon hohen Anwaltsgebührenrechnung
für die Abfassung der Abmahnung noch einmal um die
Gebühren
für den Patentanwalt.
Es
ist jedoch in jedem Einzelfall zu
prüfen, ob die
zusätzliche Mitwirkung eines Patentanwalts neben der
Beauftragung
eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen ist, was in einfach
gelagerten Fällen zu verneinen sein wird. So
entschied auch das Landgericht Berlin in Hinblick auf die geforderten
Kosten für die
zusätzliche Mitwirkung von einem Patentanwalt
an einer Abmahnung per Urteil. Die in der dortigen Klage
geforderten Kosten für einen Patentanwalt wurden als nicht
erstattungsfähig angesehen.
Ralf Möbius LL.M.
Rechtsinformatik
Rechtsanwalt
Fachanwalt
für IT-Recht ( Infomationstechnologierecht )
http://www.rechtsanwaltmoebius.de