Landgericht Hamburg Wiederholungsgefahr Unterlassungserklaerung
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Aktenzeichen:    324 O 841/08
Verkündet am:
24.04.2009

Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Landgericht Hamburg

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In der Sache

[…]
Kläger
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt […]

gegen

[…]
Beklagte
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [...],

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250 000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
zu unterlassen,
1. a. zu verbreiten, dass Herr R.A.R. das auf den Seiten 18 / 19 der R. vom 15.3.2007 abgedruckte (Exklusiv-) Interview gegeben habe;
1. b. die Äußerungen von Herrn A. aus dem auf den Seiten 18/19 der R. vom 15.3.2007 abgedruckten Interviews mit der Maßgabe zu verbreiten, dass diese aus einem Interview mit R. stammen würden;
1. c. zu verbreiten „Hier [in R.] sprechen sie [Herr A. und Frau T.] über ihr Kennenlernen und ihre Hochzeitspläne.”;
1. d. die folgenden, in R. vom 15.3.2007 auf den Seiten 18/19 abgedruckten Fotos, die Herrn R.A. zeigen, zu verbreiten:
1. d. a. Das Foto auf Seite 18 mit der Bildnebenschrift „S.T. und R.A. planen ihre Hochzeit …”;
1. d. b. Das Foto auf Seite 19 mit der Bildunterschrift „Ich liebe ihn, wie er ist …”;
1. d. c. Das Foto auf Seite 19 mit der Bildunterschrift „R. weiß nicht mal …”.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 9/10 die Beklagte und zu 1/10 der Kläger zu tragen.
4. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich Ziffer 1. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 90 000,- und hinsichtlich Ziffer 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
und beschließt: Der Streitwert wird auf € 100.000,- festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob aufgrund der von der Beklagten abgegebenen strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärungen die Wiederholungsgefahr für den vom Kläger wegen der Veröffentlichung und Bebilderung eines von ihm in dieser Form nicht gegebenen Interviews begehrten Unterlassungsanspruch fortgefallen ist. Darüber hinaus begehrt der Kläger wegen der Veröffentlichung die Zahlung einer Geldentschädigung.
Im Verlag der Beklagten erschien bis Mitte 2008 die Zeitschrift R.. In deren Ausgabe vom 15.3.2007 (Nr. 12) wurden auf der Titelseite „Exklusiv-Interviews” u.a. mit dem Kläger angekündigt. Im Inhaltsverzeichnis heißt es diesbezüglich: „S.T. Im vertrauten Gespräch mit ihrem Verlobten R.A.”. Auf den Seiten 18 und 19 ist ein Interview mit dem Kläger und S.T. abgedruckt, das mit den Worten „Hier sprechen sie über ihr Kennenlernen und ihrer Hochzeitspläne” eingeleitet wird. Außerdem heißt es dort: „Interview B.L.”. Dem Text sind 3 Fotos des Klägers und seiner damaligen Lebensgefährtin S.T. beigefügt. Für die Einzelheiten der Berichterstattung wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.
Tatsächlich haben weder der Kläger noch S.T. der Beklagten und auch dem freien Journalisten B.L. kein Interview gegeben. Bei den abgedruckten Äußerungen handelt es sich um solche, die der Kläger und S.T. zu verschiedenen Zeiten gegenüber verschiedenen Personen getätigt haben. Diese Äußerungen wurden von dem Journalisten L. zusammengestellt und sodann als Interview an die Agentur S. verkauft, welche das angebliche Interview wiederum an die Beklagte weiterverkaufte. Die Fotos sind anlässlich eines offiziellen Pressetermins am 9.6.2005 entstanden, bei dem ein Werbespot für die Biermarke „V.” vorgestellt wurde. Zwischen dem Kläger und S.T. bestanden keine Heiratsabsichten.
Mit Schreiben vom 28.3.2007 forderte der Kläger die Beklagte zum Abdruck einer Gegendarstellung (Anlagen K3 und K4) sowohl auf der Titelseite als auch im Innenteil der Zeitschrift auf. Des Weiteren forderte der Kläger mit Schreiben vom 29.3.2007 die Veröffentlichung eines Widerrufs ebenfalls sowohl auf der Titelseite als auch im Innenteil (Anlagen K14 bis K17). Daneben verlangte der Kläger die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung bezogen auf den Text und auf die Fotos (Anlagen K18 bis K21). Mit Schreiben vom 10.4.2007 gab die Beklagte folgende Erklärung ab:
Die H.B. Verlag KG verpflichtet sich hiermit gegenüber Herr R.A., es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von Herr A. nach billigem Ermessen festzusetzenden, im Streitfalle vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe zu unterlassen,
wie in R., Nr. 12/07 vom 15. März 2007
I. 1. zu verbreiten, dass Herr R.A.R. das auf den Seiten 18/19 der R. vom 15.3.2007 abgedruckte (Exklusiv-) Interview gegeben habe;
I. 2. die Äußerungen von Herr R.A. aus dem auf den Seiten 18 / 19 der R. vom 15.3.07 abgedruckten Interview mit der Maßgabe zu verbreiten, dass diese aus einem Interview mit R. stammen würden;
I. 3. zu verbreiten, „Hier [in R.] sprechen sie [Herr A. und Frau T.] über ihr Kennenlernen und ihre Hochzeitspläne.”
II. die folgenden dort auf Seite 18/19 abgedruckten Fotos, die Herrn R.A. zeigen, im Zusammenhang mit obiger Berichterstattung erneut zu verbreiten:
II. 1. Das Foto auf Seite 18 mit der Bildnebenschrift „S.T. und R.A. planen ihre Hochzeit …”;
II. 2. Das Foto auf Seite 19 mit der Bildunterschrift „Ich liebe ihn, wie er ist…”;
II. 3. Das Foto auf Seite 19 mit der Bildüberschrift „R. weiß nicht mal …”.
Die Beklagte kam den Aufforderungen zum Abdruck der Gegendarstellungen nicht nach, so dass der Kläger diesbezüglich die einstweiligen Verfügungen der Kammer vom 17.4.2007 (Anlage K5 – Titelseite und Anlage K12 – Innenteil) erwirkte. Auf den gegen den Beschluss bezüglich der Titelseiten-Gegendarstellung eingelegten Widerspruch der Beklagten wurde die einstweilige Verfügung mit der Maßgabe bestätigt, dass der Fließtext der Gegendarstellung kleiner als ursprünglich angeordnet zu halten ist (Anlage K6). Der Veröffentlichung der Gegendarstellung fügte die Beklagte dann den Zusatz „S.T. und R.A. haben recht – der Verlag. Wie es zu diesem bedauerlichen Vorfall kam, lesen Sie auf Seite 30″ hinzu. Der zunächst von dem Kläger begehrte Widerruf wurde darüber hinaus nicht abgedruckt, der Kläger verfolgte dieses Begehren nicht weiter.
Die von der Beklagten abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung erachtete der Kläger als unzureichend und erwirkte mit Beschluss vom 19.4.2007 eine einstweilige Verfügung der Kammer bezogen auf den Text der Veröffentlichung (Az. 324 O 326/07, Anlage K23). Hier gegen legte die Beklagte Widerspruch ein. In der Widerspruchsverhandlung gab der Bevollmächtigte der Beklagten die Erklärung: „Mit der von uns abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung sind auch kerngleiche Veröffentlichungen erfasst” zu Protokoll. Mit Urteil vom 22.6.2007 bestätigte die Kammer die einstweilige Verfügung (Anlage K24). Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung nahm die Beklagte vor dem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.10.2007 zurück.
Hinsichtlich der veröffentlichten Fotos erwirkte der Kläger mit Beschluss vom 24.4.2007 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin (Az. 27 O 412/07), mit der der Beklagten verboten worden ist, die einzelnen bezeichneten Fotos zu verbreiten (Anlage K26). Auf den von der Beklagten eingelegten Widerspruch hob das Landgericht Berlin mit Urteil vom 21.6.2007 die einstweilige Verfügung auf, da die Wiederholungsgefahr durch die Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten vom 10.4.2007 ausgeräumt sei (Anlage K 28).
Parallel zu den gerichtlichen Verfahren gab es zwischen den Bevollmächtigten der Parteien Gespräche zur vergleichsweisen Beilegung der Streitigkeiten, die jedoch zu keinem Ergebnis führten.
Der Kläger meint, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Veröffentlichung schuldhaft gehandelt habe. Sie habe das Interview in dem Wissen gekauft, dass sich die Agentur S. nicht bei ihm, dem Kläger, rückversichert habe. Sie selbst habe dann das angebliche Interview veröffentlicht, ohne sich ihrerseits rückversichert zu haben. Der damalige Chefredakteur der Zeitschrift R. sei mit ihm persönlich bekannt und habe gewusst, dass er und Frau T. in der Vergangenheit keine Doppelinterviews gegeben hätten. Die Agentur S. habe in den Vorjahren etliche Geschichten geliefert, die ganz oder in Teilen erfunden gewesen seien.
Die von der Beklagten bezogen auf den Text abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung habe die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt. Durch die eingefügte Einschränkung „wie in …” habe die Beklagte zum Ausdruck bringen wollen, dass sie nur eine wörtlich exakt wie in R. 12/07 erfolgte Veröffentlichung unterlassen werden. Auch die Unterlassungsverpflichtungserklärung bezogen auf die Fotos sei unzureichend. Die Fotos haben danach lediglich nicht zur Bebilderung einer wortgleichen Neuveröffentlichung herangezogen werden sollen.
Ihm stehe eine Geldentschädigung zu. Bei einer Veröffentlichung ohne Nachfrage liege ein schwerwiegendes Verschulden vor. Der Grund des Handels der Beklagten liege allein in der Verschaffung eines Wettbewerbvorteils. Die Verletzung seines, des Klägers, Persönlichkeitsrecht sei nicht nur in der Veröffentlichung eines in der konkreten Form erfundenen Interviews, sondern auch darin zu sehen, dass ihm die Beklagte fälschlich Heiratsabsichten unterstellt habe. Hinzu kämen zahlreiche verfahrensbegleitende Kränkungen durch die Beklagte, da ihm durch Herrn L…. immer wieder versprochen worden sei, die Angelegenheit finde ihr ende, was die Beklagte jedoch niemals eingehalten haben habe.

Der Kläger beantragt,

I. der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250 000,-, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu verbieten,
I. 1. zu verbreiten, dass Herr R.A.R. das auf den Seiten 18 / 19 der R. vom 15.3.2007 abgedruckte (Exklusiv-) Interview gegeben habe;
I. 2. die Äußerungen von Herrn A. aus dem auf den Seiten 18/19 der R. vom 15.3.2007 abgedruckten Interview mit der Maßgabe zu verbreiten, dass diese aus einem Interview mit R. stammen würden;
I. 3. zu verbreiten „Hier [in R.] sprechen sie [Herr A. und Frau T.] über ihr Kennenlernen und ihre Hochzeitspläne.”;
I. 4. die folgenden, in R. vom 15.3.2007 auf den Seiten 18/19 abgedruckten Fotos, die Herrn R.A. zeigen, zu verbreiten:
I. 4. a. Das Foto auf Seite 18 mit der Bildnebenschrift „S.T. und R.A. planen ihre Hochzeit …”;
I. 4. b. Das Foto auf Seite 19 mit der Bildunterschrift „Ich liebe ihn, wie er ist …”;
I. 4. c. Das Foto auf Seite 19 mit der Bildunterschrift „R. weiß nicht mal …”.
II. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an den Kläger eine Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber mindestens 10 000,- € beträgt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass B.L. der Agentur S. versichert habe, er habe das Interview kurz vor der Veröffentlichung mit dem Kläger und S.T. geführt. Die Agentur S. habe ihr, der Beklagten, gegenüber die Authentizität des Interviews versichert. Darauf habe sie sich verlassen.
Die Beklagte meint, durch die von ihr abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung sei die Wiederholungsgefahr entfallen. Der Bundesgerichtshof habe in seinen Entscheidungen vom 13.11.2007 (Az. VI ZR 265/06) und 1.7.2008 (Az. IV ZR 243/06) deutlich gemacht, dass die so genannten Kerntheorie im Persönlichkeitsrecht keine Anwendung finde. Das bedeute, dass eine Rechtsverletzung im Einzelfall lediglich durch die konkrete Veröffentlichung in der streitgegenständlichen Art und Weise festgestellt werden könne. Ein Unterlassungsanspruch des Klägers in Bezug auf die Bildberichterstattung könne nur bezogen auf die konkret veröffentlichten Fotos in dem konkreten Kontext bestehen. Im Kontext einer anderen Wortberichterstattung könne die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos zulässig sein.
Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs in den genannten Entscheidungen seien auch entsprechend auf die Wortberichterstattung anzuwenden. Auch diese sei stets abhängig von ihrem Kontext, denn die Veröffentlichung der einzelnen Zitate an sich sei nicht unzulässig.
Im Übrigen seien von der von ihr abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung auch kerngleiche Veröffentlichungen erfasst, ihre Erklärung sei entsprechend auszulegen. Zweifel seien spätestens durch die zusätzlichen Erklärungen ausgeräumt.
Hinsichtlich der beantragten Geldentschädigung ist die Beklagte der Auffassung, dass keine besonders schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung gegeben sei. Die Interviewäußerungen seien nicht unwahr, insofern handele es sich nicht um ein erfundenes Interview. Konkrete Hochzeitsabsichten würden dem Kläger nicht unterstellt. Die veröffentlichten Fotos seien offizielle Pressefotos, die die damalige Lebensgefährtin des Klägers auf ihrer eigenen Homepage bereitgehalten habe.
Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.2.2009 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs begründet (dazu unter 1.), soweit der Kläger die Zahlung einer Geldentschädigung begehrt, ist die Klage unbegründet (dazu unter 2.).

1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sowohl hinsichtlich der angegriffenen Wortberichterstattung als auch hinsichtlich der Fotoveröffentlichungen aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG bzw. §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. §§ 22, 23 Abs. 1, 2 KUG zu.
a) Die angegriffene Wortberichterstattung verletzt den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Sie insinuiert, dass der Kläger gemeinsam mit S.T. der Beklagten ein Interview gegeben hat, was unstreitig nicht der Fall ist.
b) Die Veröffentlichung der angegriffenen Fotos verletzt den Kläger in seinem Recht am eigenen Bild. Der Kläger hat nicht in die streitgegenständliche Veröffentlichung eingewilligt. Zwar ist davon auszugehen, dass er mit der Erstellung der Fotos und einer Veröffentlichung im Rahmen einer Berichterstattung über den Pressetermin, anlässlich dessen die Fotos entstanden, einverstanden gewesen ist. Nach der Zweckübertragungslehre geht damit jedoch nicht auch eine Einwilligung für eine über diesen Zweck hinaus gehende Veröffentlichung einher, die zudem der Bebilderung einer ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzenden Wortberichterstattung dient. Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes des § 23 Abs. 1 KUG, wonach die Veröffentlichung eines Bildnisses ausnahmsweise auch ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig ist, ist nicht gegeben.
c) Es besteht auch die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Sie wird durch die rechtswidrige Erstbegehung indiziert (vgl. BGH NJW 1994, 1281, 1283) und ist insbesondere nicht durch die von der Beklagten abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 10.4.2007 entfallen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der angegriffenen Wortberichterstattung als auch in Bezug auf die Fotoveröffentlichungen.
aa) Hinsichtlich der Wortberichterstattung hat die Kammer zu dieser Frage bereits im zwischen den Parteien geführten Verfahren der einstweiligen Verfügung (Az. 324 O 326/07) mit Urteil vom 22.6.2007 ausgeführt:
a.) Die Indizwirkung der rechtswidrigen Erstbegehung ist durch die Abgabe der Unterlassungserklärung vom 10.4.2007 nicht entfallen.
Zwischen den Parteien ist kein Unterlassungsvertrag zustande gekommen. Das mit Schreiben vom 28.3.2007 erteilte Angebot des Antragstellers auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages hat die Antragsgegnerin mit ihrer Erklärung vom 10.4.2007 nicht angenommen. Wegen der in dieser Erklärung enthaltenen Modifikation („…wie in R., Nr. 12/07 vom 15. März 2007…”) war diese Erklärung vielmehr als neues Angebot anzusehen (§ 150 Abs. 2 BGB). Dieses neue Angebot hat wiederum der Antragsteller nicht angenommen, denn er hat nichts erklärt. Die Erklärung der Annahme durch den Antragsteller war auch nicht gemäß § 151 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB entbehrlich, denn diese Vorschrift erfordert eine nach außen hervortretende eindeutige Bestätigung des Annahmewillens (Heinrichs, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl., § 151 Rn. 2), an der es vorliegend fehlt. Der Antragsteller hat auch nicht gemäß § 242 BGB durch Schweigen angenommen. Schweigen kann zwar ausnahmsweise aufgrund einer Verkehrsübung Erklärungswirkung haben. Eine solche Verkehrsübung bestand aber vorliegend nicht, und zwar auch nicht zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien. Zwar mögen die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in der Vergangenheit Modifikationen der hier streitgegenständlichen Art nicht beanstandet haben. In der bloßen Hinnahme dieser Modifikationen lag aber vom objektiven Empfängerhorizont nicht die Erklärung, dies auch in Zukunft so handhaben zu wollen, zumal dies ja letztlich auch die Entscheidung jedes einzelnen Mandanten ist. Im Übrigen hätte die Antragstellerin eine etwaige Erklärungswirkung ihres Schweigens jedenfalls dadurch beseitigt, dass sie sich durch ihren Verfügungsantrag unmissverständlich dagegen verwahrte, ihrem Schweigen die Wirkung einer Annahmeerklärung beizumessen (zu derartigen Verwahrungshandlungen vgl. Palandt, a.a.O., Rn. 13).
Die Antragsgegnerin konnte die Wiederholungsgefahr auch nicht einseitig durch ihre Erklärung vom 10.4.2007 beseitigen. An den Fortfall der Wiederholungsgefahr durch die Abgabe einer Unterwerfungserklärung sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr nur, wenn sie dem Verletzten ein hinreichendes Maß an Gewissheit vermittelt, dass die Verletzung nicht wiederholen wird, und zwar weder durch eine identische noch durch eine kerngleiche Wiederholung. Bestehen am Inhalt oder Umfang der Unterlassungsverpflichtungserklärung auch nur geringe Zweifel, dann reicht sie grundsätzlich nicht aus, die Besorgnis einer künftigen Verletzung auszuräumen ( BGH, GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II; 1996, 290, 291 – Wegfall der Wiederholungsgefahr I). Gemessen hieran vermittelt die Erklärung der Antragsgegnerin vom 10.4.2007 wegen des darin enthaltenen Zusatzes kein hinreichendes Maß an Gewissheit. Auch für die Kammer, die täglich mit Unterlassungsverpflichtungserklärungen in äußerungsrechtlichen Auseinandersetzungen zu tun hat, war zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung unklar, was die Antragsgegnerin wohl zur Einfügung dieses Zusatzes in die von der Antragstellerin begehrte Erklärung bewogen haben mochte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Einfügung völlig „ohne Not” vorgenommen wurde, denn die Antragsgegnerin hätte auch schlicht die vorgefertigte Erklärung des Antragstellers unterschreiben können. Dass die Antragsgegnerin sich stattdessen die Mühe machte, die von dem Antragsteller begehrte Erklärung noch einmal in Gänze abzutippen, um sie dann mit dem Zusatz „…wie in R., Nr. 12/07 vom 15. März 2007…” zu versehen, durfte der Antragsteller als Indiz dafür werten, dass dieser Zusatz offenbar von der Antragsgegnerin gerade nicht als inhaltlich neutral angesehen wurde, sondern im Gegenteil als besonders bedeutsam, namentlich deshalb, weil er im Falle eines an sich kerngleichen Verstoßes als Anknüpfungspunkt für eine einengende Auslegung der Unterlassungserklärung dienen könnte. Die hiermit einhergehende Unsicherheit musste der Antragsteller, der schon einmal durch die Antragsgegnerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist, nicht hinnehmen.
Die von der Antragsgegnerin angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGH, U. v. 14.11.2002, Az.: I ZR 137/00, abrufbar unter Juris) führt schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil die dort im Unterlassungstenor enthaltene Wendung „…insbesondere wie geschehen in der Werbung der ‚A. Zeitung‘ vom 26. März 1997 für Radiorecorder…” bereits von der dortigen Klägerin in erster Instanz selbst beantragt worden war (vgl. BGH, a.a.O., Absatz 4 f.). Dass die Antragsgegnerin zur Stützung ihres Standpunktes gerade diese Entscheidung anführt, begründet im Übrigen aus der Perspektive der Antragstellerin weiteren Anlass für Zweifel an der Reichweite der Erklärung vom 10.4.2007, denn die Antragsgegnerin hat die oben zitierte Formulierung des Bundesgerichtshofs gerade nicht übernommen, sondern das darin enthaltene Wort „insbesondere” weggelassen. Es erscheint keineswegs als ausgeschlossen, dass eben diese Abwandlung in einem etwaigen Vertragsstrafeverfahren für eine einschränkende Auslegung der Unterlassungsverpflichtungserklärung angeführt werden könnte.
b.) Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht durch die – in der Widerspruchsschrift abgegebene und in der mündlichen Verhandlung wiederholte – Erklärung der Antragsgegnerin entfallen, wonach die von ihr abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung auch kerngleiche Veröffentlichungen erfassen solle. Wer durch eine Medienveröffentlichung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist, hat Anspruch auf eine umfassende, zusammenhängende Unterlassungserklärung. Er muss sich nicht mit einer Unterlassungserklärung begnügen, die sich erst aus der Zusammenschau unterschiedlicher Dokumente oder Äußerungen ergibt.
Darauf kommt es vorliegend allerdings bereits nicht an. Durch die Einfügung ihres Zusatzes in die Unterlassungserklärung vom 10.4.2007 hat die Antragsgegnerin – wie ausgeführt – Anlass für die Befürchtung gegeben, gegenüber der von dem Antragsteller begehrten Erklärung einen „Schritt zurück” getan zu haben. Nun mag man in der Erklärung, die abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung solle auch kerngleiche Veröffentlichungen erfassen, wiederum einen „Schritt vor” erblicken können. Es verbleibt aber bei dem Antragsteller die Ungewissheit, ob – um im Bild zu bleiben – dieser „Schritt vor” möglicherweise kürzer ausgefallen ist als der „Schritt zurück”. Dies gilt wiederum insbesondere vor dem Hintergrund, dass nicht einzusehen ist, warum die Antragsgegnerin nicht einfach die begehrte Erklärung unterschrieben hat, wenn sie doch inhaltlich von dieser Erklärung von Anfang an nicht hat abweichen wollen.
Diese Erwägungen, auf die die Kammer vollumfänglich Bezug nimmt, haben auch im vorliegen Hauptsacheverfahren Geltung. Die von der Beklagten in Bezug genommene neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt keinen Anlass, von obigen Ausführungen abzurücken. Auch unter Berücksichtigung der dortigen Ausführungen führt der über die von der Beklagten abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung hinausgehende Verbotsausspruch nicht dazu, dass die Berichterstattungsfreiheit der Beklagten unverhältnismäßig beschränkt wird.
Die Entscheidung vom 13.11.2007 (Az. VI ZR 265/06) betraf die Frage, ob sich ein Verbot auch auf Bilder erstrecken könne, „die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden” ( BGH, Urteil vom 13.11.2007, Az. VI ZR 265/06, juris-Absatz Nr. 14). Der Bundesgerichtshofs kam zu dem Ergebnis, dass die gebotene Interessenabwägung hier nicht vorgenommen werden könne, da die Möglichkeiten, in welchem Kontext die Bilder veröffentlichten werden könnte, „derart vielgestaltig” seien, „dass sie mit einer ‚vorbeugenden` Unterlassungsklage” nicht erfasst werden könnten (BGH, a.a.O.). Dieser Gedanke ist auf den vorliegenden Fall im Hinblick auf die Wortberichterstattung nicht übertragbar. Denn vorliegend berührt das Verbot derartige künftige Veröffentlichungen nicht. Hinsichtlich des auf den Seiten 18 / 19 der R. vom 15.3.2007 abgedruckten Interviews gibt es keinen Kontext, in dem die Äußerung, der Kläger habe dieses Interview gegeben, rechtmäßig sein könnte, da diese Aussage immer falsch wäre. Gleiches gilt, soweit sich das Verbot darauf bezieht, die abgedruckten Äußerungen des Klägers mit der Maßgabe zu verbreiten, dass diese aus einem Interview mit der R. stammen würden. Die Beklagte ist nicht gehindert, die Äußerungen in einem anderen Kontext zu verbreiten; dies wird ihr nur untersagt, soweit damit die Behauptung einher geht, sie seien im Rahmen eines Interviews mit R. gefallen. Diesbezüglich ist aber wiederum kein Kontext denkbar, innerhalb dessen diese Behauptung zulässig wäre. Dies gilt auch in Bezug auf die Äußerung gemäß Ziffer 1c) des Tenors.
bb) Auch in Bezug auf die Fotoveröffentlichungen besteht die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr einer erneuten rechtswidrigen Veröffentlichung. Die mit der rechtswidrigen Erstveröffentlichung einher gehende Indizwirkung ist auch hier insbesondere nicht durch die von der Beklagten abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung entfallen. Diesbezüglich hat die Kammer im gleich gelagerten einstweiligen Verfügungsverfahren 324 O 327/07 der damaligen Lebensgefährtin des Klägers, S.T., gegen die Beklagte ausgeführt:
b. (…) Durch die hier von der Antragsgegnerin abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung indes ist die bestehende Wiederholungsgefahr nicht beseitigt worden bzw. ist das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für die Geltendmachung ihres Unterlassungsanspruchs nicht entfallen. Denn diese Wirkung tritt nur ein, wenn und soweit das angebotene Unterlassungsversprechen mit der erfolgten Rechtsverletzung übereinstimmt; d.h. es muß eine uneingeschränkte – also sich auf alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen erstreckende -, bedingungslose und unwiderrufliche Unterwerfungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung vorliegen (vgl. BGH GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Erlangt der Verletzte durch die angebotene Erklärung keine ausreichende Sicherheit vor erneuter Rechtsverletzung, kann er das Angebot ohne Rechtsfolge ablehnen (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rz. 12.20). An den Fortfall der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer Unterwerfungserklärung sind strenge Anforderungen zu stellen; bestehen am Inhalt der Unterlassungsverpflichtungserklärung auch nur geringe Zweifel, dann reicht sie grundsätzlich nicht aus, die Besorgnis einer künftigen Verletzung auszuräumen ( BGH GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II; 1996, 290, 291 – Wegfall der Wiederholungsgefahr I).
Diesen Erfordernissen genügt die Unterlassungsverpflichtungserklärung der Antragsgegnerin vom 10.4.2007 (Anl ASt 4) nicht: Die Antragstellerin hatte die Antragsgegnerin zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung aufgefordert, die dem Tenor der vorliegenden Verfügung entspricht. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ergibt indes die tatsächlich abgegebene Erklärung gerade nicht nur nicht eindeutig, dass diese auch im Kern gleichartige Verletzungshandlungen erfassen soll, vielmehr kann diese Erklärung aus der Sicht des Empfängers dahin verstanden werden, dass die streitgegenständlichen Bildnisse lediglich nicht im Rahmen einer erneuten Veröffentlichung des identischen Artikels verwendet werden solle. Schon der Wortlaut der abgegebenen Erklärung läßt ein anderes Verständnis kaum zu, da die Antragsgegnerin ihre Verpflichtung zur Unterlassung auf Veröffentlichung der Bildnisse „im Zusammenhang mit obiger Berichterstattung” beschränkt hat. Dies kann nur bedeuten, dass die Unterlassung hinsichtlich jeglicher anderer Veröffentlichung der Bildnisse nicht versprochen werden soll, der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin geht aber – wie oben ausgeführt – weiter.
c. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Tatsache, dass die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in anderen Fällen vergleichbare Unterlassungsverpflichtungserklärungen, die die Antragsgegnerin abgegeben hatte, als ausreichend angesehen haben. Die Antragsgegnerin hat schon keine jahrelange identische Praxis der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin dargelegt. Das von der Antragsgegnerin vorgelegte Anlagenkonvolut AG 1 enthält lediglich zwei Unterlassungsverpflichtungserklärungen, in denen das Unterlassungsversprechen wie hier auf eine Veröffentlichung „im Zusammenhang mit …” beschränkt war. Eine generelle jahrelange Praxis der Kanzlei P. lässt sich hieraus nicht erkennen, zumal auch nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen derartige – und solche, in denen andere Zusätze enthalten waren, die sich immerhin so verstehen lassen, dass sie alleine der Bestimmbarkeit der in Rede stehenden Fotos dienen sollen ( „… wie in ‚D.” etc., manchmal auch noch mit dem Zusatz „geschehen”) – Unterlassungsverpflichtungserklärungen von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin akzeptiert wurden. Vor allem aber ist nicht im Ansatz erkennbar, weshalb selbst eine solche – unterstellte – Praxis im Namen anderer Mandanten die Antragstellerin binden können sollte.
d. Durch die abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung sind schließlich auch weder die Wiederholungsgefahr noch das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin zum Teil entfallen, etwa hinsichtlich einer erneuten Veröffentlichung im Rahmen desselben Artikels:
Zum einen ist es – wie ausgeführt – alleine Sache des Verletzers, für Klarheit zu sorgen. Es kann nicht dem Verletzten das Risiko aufgebürdet werden, dass man unterschiedlicher Auffassung darüber sein kann, ob ein bestimmtes Verhalten einen Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtungserklärung darstellte. So kann etwa die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, die einen zu niedrigen Betrag als Vertragsstrafe nennt, eine bestehende Wiederholungsgefahr schon deshalb nicht teilweise beseitigen, weil eine sich an eine solche Unterlassungsverpflichtungserklärung anschließende einstweilige Verfügung, die solche Verstöße vom Verbot ausnähme, die mangels höheren Gewichts nicht mehr „wert” seien, als der Betrag der zu niedrigen Vertragsstrafe, mangels hinreichender Eindeutigkeit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hätte.
Zum anderen ist der Verletzte auch nicht verpflichtet, eine in ihrer Reichweite ungenügende Unterlassungsverpflichtungserklärung anzunehmen. So könnte zwar u.U. die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung eindeutiger, aber zu geringer Reichweite, die etwa eine Unterlassung nur für ein bestimmtes Verbreitungsgebiet eines Presseorgans verböte, z.B. nur für die Hamburg-Ausgabe einer Zeitung, eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich eben einer solchen beschränkten örtlichen Reichweite beseitigen, dies aber nur, wenn der Verletzte diese angenommen hätte. Hierzu ist der Verletzte indes nicht verpflichtet, d.h. lehnt er die Annahme einer solchen, eingeschränkten Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, verliert er auch nicht insoweit das Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung seines Unterlassungsanspruchs. Denn es kann nicht dem Verletzer überlassen bleiben, dem Verletzten die Wahrung seiner Rechte dadurch zu erschweren, dass jener einen bestehenden Unterlassungsanspruch durch derartiges Vorgehen in – theoretisch beliebig viele mögliche – Einzelansprüche „aufsplittert”, die dann jeweils in anderer Weise durchgesetzt werden müssen, nämlich zum Teil durch die Geltendmachung einer Vertragsstrafe, zum Teil dagegen durch ein Bestrafungsverfahren nach § 890 ZPO. Hierdurch wäre die Durchsetzung seiner Rechte für den Verletzten unübersichtlicher und das Risiko erhöht, hinsichtlich konkreter Verstöße das „falsche” Verfahren zu wählen. Derartiges muss der Verletzte zumindest solange nicht hinnehmen, wie ein schützenswertes Bedürfnis desjenigen, der immerhin eine Verletzung fremder Rechte begangen hat, nach einem derartigen „scheibchenweisen” Nachgeben nicht ersichtlich ist; so liegt der Fall auch hier. Die Antragstellerin hat demnach – bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs – das Recht, unzureichende Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht anzunehmen, sondern einen Schutz vor erneuten Rechtsverletzungen in einheitlicher Weise anzustreben.
Auf die dortigen Ausführungen nimmt die Kammer vollumfänglich Bezug. Sie haben auch im vorliegenden Hauptsacheverfahren des Klägers Geltung. Auch bezüglich der streitgegenständlichen Fotoveröffentlichungen führt die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu einem gegenteiligen Ergebnis. Der BGH hat im Urteil vom 13.11.2007, Az. VI ZR 265/06, ausgeführt:
(…) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lassen sich die Grundsätze, welche die Rechtsprechung zu Unterlassungsklagen insbesondere im wettbewerbsrechtlichen Bereich zur Verhinderung von Umgehungen des Verbotsausspruchs entwickelt hat, auf das Recht der Bildberichterstattung nicht übertragen. (…) An diesen grundsätzlichen Betrachtungsweisen hat sich durch die neuere Rechtsprechung des Senats zur Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nichts geändert. Mit ihnen hat der Senat vielmehr den in der Entscheidung des EGMR vom 24. Juni 2004 geäußerten Bedenken Rechnung getragen und klargestellt, dass es für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre bedarf, wobei die begleitende Wortberichterstattung eine wesentliche Rolle spielen kann.
Eine solche Interessenabwägung kann jedoch nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden. (…) Eine vorweggenommene Abwägung, die sich mehr oder weniger nur auf Vermutungen stützen könnte und die im konkreten Verletzungsfall im Vollstreckungsverfahren nachgeholt werden müsste, verbietet sich schon im Hinblick auf die Bedeutung der betroffenen Grundrechte.
Da im Hinblick auf die vorgerichtlich abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der konkreten Bildveröffentlichung nicht mehr im Streit ist, war die Klage auf die Revision der Beklagten insgesamt abzuweisen.”
Die Entscheidung betraf also einen Sachverhalt, in dem es nicht um die Veröffentlichung bestimmter Fotos in einem bestimmten Kontext ging, sondern um die Frage, ob die dortige Klägerin einen Anspruch hat, untersagen zu lassen, über bereits veröffentlichten Bilder hinaus auch keine ‚vergleichbaren` zukünftigen Bilder von ihr zu veröffentlichen. Das ist nicht die Frage, die dieser Entscheidung zu Grunde liegt. Vorliegend geht es um die Frage, ob dem Kläger ein uneingeschränkter Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der konkret angegriffenen Bildberichterstattung zusteht oder ob die Wiederholungsgefahr bereits durch eine Unterlassungsverpflichtungserklärung, die auf Veröffentlichungen „wie in R., Nr. 12/07 vom 15. März 2007″ „im Zusammenhang mit obiger Berichterstattung” beschränkt ist, entfällt. Mit dieser Fragestellung hat sich das Hanseatische Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 22.7.2008, Az. 7 U 21/08, ausführlich befasst und ausgeführt:
Wird gegen die in § 22 Satz 1 KUG normierte, ein absolutes Recht bildende Befugnis einer Person, über die Verbreitung von sie zeigenden Bildnissen selbst zu bestimmen, in rechtswidriger Weise verstoßen, so begründet dieser rechtswidrige Eingriff aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog – da die Verletzung zugleich die den Anspruch begründende Wiederholungsgefahr indiziert – einen Unterlassungsanspruch, der darauf gerichtet ist, weitere Eingriffe dieser Art in die Rechtssphäre des Betroffenen zu unterlassen. Der Umfang des Unterlassungsanspruchs ist zwar beschränkt durch die konkrete Verletzungsform. Diese lag aber in der rechtswidrigen Veröffentlichung des angegriffenen Bildnisses, nicht etwa in der Gesamtveröffentlichung, von der das Bildnis nur einen Teil gebildet hat. Dass eine Vorstellungsweise, wonach die Verletzung des Rechts am eigenen Bild nicht allein in der Bildnisverbreitung, sondern in der Verbreitung einer das Bildnis enthaltenden umfassenderen Veröffentlichung läge, dem Gesetz fremd ist, ergibt sich schon daraus, dass § 22 KUG jede Art von Bildnisverbreitung erfasst und nicht etwa nur die Verbreitung solcher Bildnisse, die als Illustration einer Textberichterstattung fungieren.
Bei der Bestimmung des Anspruchsumfangs danach zu differenzieren, ob das jeweils angegriffene Bildnis als Illustration einer Textberichterstattung oder blank ohne eine solche verbreitet worden ist, besteht kein Anlass. Im Übrigen wäre die abgebildete Person, wollte man die Verletzung entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht allein in der Verbreitung des Bildnisses, sondern in der Verbreitung des Bildnisses im Rahmen einer bestimmten Berichterstattung sehen, weitgehend schutzlos gestellt. Denn da jedenfalls in der Tagespresse kaum eine Berichterstattung wortgleich oder nahezu wortgleich wiederholt wird, würde ein Verbot, das darauf gerichtet wäre, das Bildnis erneut im Zusammenhang der konkret bezeichneten Berichterstattung zu verbreiten, weitgehend leer laufen, indem die abgebildete Person künftige Verbreitungen des Bildnisses durch den Schuldner in anderen Zusammenhängen nur jeweils im Erkenntnisverfahren, nicht aber in dem Ordnungsmittel vorsehenden Vollstreckungsverfahren verfolgen und somit nicht wirksam unterbinden könnte. Die von der Beklagten abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung, in der sie sich strafbewehrt hat verpflichten wollen, das angegriffene Bildnis erneut im Zusammenhang mit der konkret bezeichneten Berichterstattung zu veröffentlichen, war daher jedenfalls zu eng, um die Wiederholungsgefahr beseitigen zu können. Der Kläger war daher entsprechend § 266 BGB nicht gehalten, die Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten anzunehmen.
Das gilt auch im Hinblick darauf, dass Unterlassungsaussprüche im Hinblick auf ihren notwendig wenig scharf konturierten Umfang stets im Lichte der „Kerntheorie” auszulegen sind. Danach erfasst der Unterlassungsausspruch zwar nicht nur Verstöße, die mit dem Eingriff, der zum Unterlassungsausspruch geführt hat, identisch sind, sondern auch solche, die ihm im Kern gleich sind (s. hierzu z.B. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 4. 3. 1996, NJW 1996, S. 1071). Dieser „Kern” des Verbots lässt sich indessen nicht, wie die Beklagte meint, dadurch fassen, dass die Berichterstattung, zu deren Illustrierung die angegriffene Aufnahme gedient hat, in den Tenor – oder in eine freiwillig abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung – aufgenommen wird. Denn der „Kern” des Verbots lässt sich nur durch eine Gesamtschau der tatsächlichen Umstände wie aber auch der rechtlichen Erwägungen, die zum Verbotsausspruch geführt haben, ermitteln, nicht dagegen allein durch einen Blick auf die konkrete Berichterstattung, die zu dem Unterlassungsbegehren geführt hat. (…)
Einen Tenor zu finden, der den Kern dieses Verbots so genau beschreibt, dass bei künftigen Veröffentlichungen klarer ersichtlich sein wird, ob ein Verstoß gegen das verhängte Verbot vorliegt, als dies bei der Fassung eines schlichten Unterlassungstenors – dessen tatsächlicher und rechtlicher Hintergrund den Parteien bekannt ist – der Fall ist, erscheint dem Senat daher als schlechthin ausgeschlossen. Auch die vom Kammergericht vorgenommene Bezugnahme im Tenor auf die Veröffentlichung, zu deren Illustrierung die angegriffene Aufnahme gedient hat (Urt. v. 28. 4. 2008, Az. 10 U 248/07, Bl. 88 ff. d.A.), vermag das nicht zu leisten.
Es kann dem aus § 1004 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 22 Satz 1 KUG gegebenen, im Grundsatz uneingeschränkten Unterlassungsanspruch auch nicht entgegenstehen, dass es Normen gibt, nach denen die erneute Verbreitung des angegriffenen Bildnisses ausnahmsweise zulässig werden kann, wie etwa dadurch, dass die abgebildete Person in eine erneute Verbreitung des Bildnisses einwilligt, oder dadurch, dass die abgebildete Person zum Teilnehmer eines zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG wird, zu dessen Illustrierung die Aufnahme als kontextneutrale oder gar kontextgerechte Aufnahme geeignet ist (s. dazu BVerfG, Beschl. v. 26. 4. 2001, NJW 2001, S. 1921 ff., 1926).
So kann – um die vorstehenden Überlegungen zur unzureichenden Bezeichnung des Kerns des Verbotes durch die Aufnahme einer Bezugnahme auf die Ausgangsberichterstattung in den Unterlassungstenor noch einmal aufzugreifen – sogar eine künftige Verbreitung des Bildnisses im Zusammenhang mit einer Textberichterstattung zulässig werden, die mit der fast identisch ist, in deren Zusammenhang die Aufnahme rechtswidrig verbreitet worden war, weil in der Zwischenzeit weitere Umstände hinzugetreten sind. Hinsichtlich der hier streitigen Aufnahme könnte zum Beispiel gedacht werden an den (fiktiven) Fall, dass der Kläger aufgrund eines Missverständnisses von einem New Yorker Polizeibeamten vorläufig festgenommen und auf der Polizeiwache misshandelt wird und dies zu öffentlich ausgetragenen diplomatischen Verstimmungen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Fürstentum Monaco führt. Dann könnte am Vorliegen eines zeitgeschichtlichen Ereignisses kaum gezweifelt werden, das eine Berichterstattung unter Verwendung des Bildnisses, dessen Verbreitung der Beklagten jetzt untersagt ist, nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG rechtfertigen würde.
Diese Möglichkeit, das zu unterlassende Verhalten zukünftig in nicht rechtswidriger Weise vornehmen zu können, ist indessen grundsätzlicher Art und bildet keine Besonderheit der Verpflichtung zur Unterlassung der Verbreitung von Bildnissen. Es handelt sich um ein Moment, das jedem Unterlassungsanspruch immanent ist, weil dieser in die Zukunft wirkt und daher in seinem Bestand naturgemäß davon abhängig ist, welche Veränderungen in der Zukunft eintreten werden. Das gilt etwa auch für Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in unmittelbarer Anwendung auf Unterlassung der Beeinträchtigung des Eigentums. Wird das Eigentum z.B. dadurch beeinträchtigt, dass ein Dritter ein Grundstück in rechtswidriger Weise betritt, steht dem Eigentümer ein Anspruch gegen diesen Dritten darauf zu, das Grundstück künftig nicht wieder zu betreten. Auch dieser Anspruch kann durch eine Änderung der Sachlage künftigen Einschränkungen unterliegen, weil Voraussetzungen eintreten können, unter denen ein Betreten des Grundstücks durch den Schuldner zulässig wird, so bei Einwilligung des Eigentümers oder wegen Eintretens der Voraussetzungen von § 867 Satz 1 BGB, § 904 Satz 1 BGB oder gar § 917 BGB. Dies ändert indessen nichts daran, dass im Zeitpunkt des Ausspruchs des Verbotes ein uneingeschränkter Unterlassungsanspruch besteht, der in einem Urteilsausspruch auch uneingeschränkt zu fassen ist.
Im Bildnisrecht kann auch nicht, wie es die Beklagte vertritt, in praktikabler Weise danach differenziert werden, ob es sich bei einer angegriffenen Aufnahme um eine solche handelt, die das Ereignis, über das in einem Begleittext berichtet worden ist, im Bild wiedergibt, oder um eine solche, die als „neutrale Porträtaufnahme” dazu geeignet ist, in rechtmäßiger Weise zur Illustrierung mehrerer Berichterstattungen über zeitgeschichtliche Ereignisse im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG verwendet zu werden, weil sie zu einer Vielzahl denkbarer Ereignisse kontextneutral oder gar kontextgerecht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist (Beschl. v. 26. 4. 2001, NJW 2001, S. 1921 ff., 1926). Ein solcher Gedanke mag den auf den ersten Blick divergierenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 9. 3. 2004 (veröffentlicht in NJW 2004, S. 1795 ff.) und vom 28. 9. 2004 (veröffentlicht in NJW 2005, S. 56 ff.) zugrunde gelegen haben. Im ersten Fall ging es um eine Aufnahme, die nur den Kopf der dortigen Klägerin – einer Schwester des hiesigen Klägers – zeigte und auf der ein Hintergrund nicht zu erkennen war. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein uneingeschränktes Verbot dieser Aufnahme nicht in Betracht komme, weil die erneute Veröffentlichung des Bildes zukünftig, etwa im Rahmen einer Berichterstattung über einen entsprechenden Anlass, erlaubnisfrei zulässig sein könne; da es eine Frage des Einzelfalls sei, ob berechtigte Interessen der dortigen Klägerin einer künftigen erneuten Veröffentlichung des Bildes entgegenstehen würden, könne die erneute Verbreitung des Bildnisses der Beklagten daher nicht generell verboten werden, so dass der Unterlassungsausspruch dahin einzuschränken sei, dass eine Veröffentlichung im Rahmen einer Berichterstattung untersagt werde, die keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstelle, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange der Klägerin zum Inhalt habe, insbesondere wenn dies wörtlich oder sinngemäß wie im Begleittext zu dem beanstandeten Foto erfolge ( NJW 2004, S. 1796 f.; auf diese Entscheidung hat der BGH in seinem Urt. v. 13. 11. 2007, Az. VI ZR 269/06, jetzt veröffentlicht in NJW 2008, S. 1593 ff., 1594, Bezug genommen, das indessen eine andere Rechtsfrage zum Inhalt hat.). Im zweiten Fall war eine Aufnahme angegriffen, die die dortige Klägerin – ebenfalls die Schwester des hiesigen Klägers – auf einem Pferd reitend zeigte und die, ohne dass ihre Veröffentlichung der Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis gedient hätte, bei einem Reitturnier entstanden war. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass die dortige Klägerin der Beklagten die Verbreitung der Fotografie uneingeschränkt verbieten könne, weil konkrete Umstände, unter denen eine erneute Veröffentlichung dieses Bildes in anderem Zusammenhang erlaubnisfrei zulässig sein könne, nicht aufgezeigt worden seien ( NJW 2005, S. 58). Danach scheint es einem stimmigen System zu entsprechen, die Verbreitung konkreter Bildnisse, die ein bestimmtes Ereignis erkennen lassen, über das nicht – oder nicht mehr – unter Bildnisbeigabe berichtet werden darf, uneingeschränkt zu untersagen, die Verbreitung von Bildnissen, deren künftige Verwendung zur Illustrierung von Berichterstattungen über andere Ereignisse zulässig sein kann, dagegen nur unter einschränkender Bezugnahme auf die dem Verbot zugrunde liegende konkrete Verwendung des Bildnisses.
Eine solche Differenzierung kann indessen nach Überzeugung des Senates nicht vorgenommen werden, wie die Fälle, die den referierten Entscheidungen des Bundegerichtshofs zugrundelagen, ebenso zeigen wie der hier zur Entscheidung stehende Fall. Auch eine Fotografie, die etwa die Schwester des Klägers auf einem Pferd reitend zeigt, kann, solange die Schwester des Klägers sich als Reiterin betätigt, geeignet sein, künftige zulässige Berichterstattungen zu illustrieren. Denn für die Zulässigkeit der Verwendung der Fotografie kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darauf an, ob durch die Verwendung der Aufnahme zur Illustrierung einer zulässigen Berichterstattung eine zusätzliche Persönlichkeitsverletzung bewirkt werde, weil das Grundgesetz der betroffenen Person keinen Anspruch darauf gebe, auf die Umstände einer Abbildung Einfluss zu nehmen, wenn ihr Persönlichkeitsrecht durch diese Umstände nicht eigenständig verletzt werden könne; eine Rechtsverletzung solle daher im Regelfall ausscheiden, wenn das verwendete Bild kontextneutral oder kontextgerecht sei, was der Fall sei, wenn es die Aussage nicht verfälsche (Beschl. v. 26. 4. 2001, NJW 2001, S. 1921 ff., 1926). Falls daher die Schwester des Klägers einmal einen Reitunfall erleiden oder an einer allgemeine Aufmerksamkeit findenden öffentlichen Reitveranstaltung teilnehmen sollte, käme zur Illustrierung einer Berichterstattung hierüber eine Verwendung der sie auf einem Pferd sitzenden Aufnahme ernsthaft in Betracht.
Auch für die zweite in der Berichterstattung der Beklagten dieses Falles verwendete Aufnahme, hinsichtlich der sie das ein uneingeschränktes Verbot aussprechende Urteil des Landgerichts hingenommen hat, lassen sich unschwer Ereignisse denken, die zeitgeschichtliche Ereignisse sind und über die unter Beifügung der Aufnahme berichtet werden könnte, so etwa, wenn der Kläger in Vertretung des amtierenden Fürsten an einem stürmischen Tag einen Spielplatz eröffnet und sich zu diesem Zweck besonders leger gibt. Umgekehrt kann die Frage gestellt werden, ob es sich bei der in diesem Verfahren streitigen Aufnahme tatsächlich um eine „neutrale Porträtaufnahme” handelt, von der ohne Weiteres angenommen werden kann, dass sie für viele unterschiedliche – zulässige – Berichterstattungen verwendet werden könne. Denn die Aufnahme lässt erkennen, dass der Kläger einen Gesellschaftsanzug trägt, und schon daraus ergibt sich der Bezug der Aufnahme auf ein bestimmtes Ereignis, das in dem Bild auch zum Ausdruck kommt. Es unterscheidet sich in seinem Wesen damit nicht von der anderen, zur Illustrierung der Berichterstattung der Beklagten verwendeten Aufnahme. Dies zeigt eine Hilfsüberlegung: Wäre die Berichterstattung der Beklagten dahin gegangen, dass der Kläger in New York an gesellschaftlichen Veranstaltungen teilnehme, dabei aber merkwürdig bleich wirke und seine Haare strähnig aussähen, während man ihn aus Monaco sonst leger und fröhlich mit zerzausten Haaren kenne, so müsste dem Betrachter die Aufnahme des Klägers im Gesellschaftsanzug als die das beschriebene Ereignis wiedergebende und daher uneingeschränkt zu verbietende Aufnahme erscheinen, während das jetzt im Streit befindliche Bildnis als neutrale, den Kläger „normal” zeigende Aufnahme nicht ohne eine Bezugnahme auf die Berichterstattung verboten werden dürfte. Auch dies zeigt, dass die von der Beklagten entwickelte Differenzierung in der Praxis nicht durchführbar ist.
Hinzu kommt, dass ein Tenor eines Unterlassungsausspruchs dahingehend, dass der beklagten Partei untersagt wird, die angegriffene Fotografie erneut im Rahmen einer Berichterstattung zu veröffentlichen, die keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstelle, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange der klagenden Partei zum Inhalt habe, insbesondere wenn dies wörtlich oder sinngemäß wie in dem Begleittext zu der betreffenden Fotografie in derjenigen Veröffentlichung erfolge, die zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs geführt hat (so BGH, Urt. v. 9. 3. 2004, Az. VI ZR 217/03 ), bzw. die angegriffene Fotografie im Rahmen einer Berichterstattung wie in dieser Veröffentlichung erneut zu verbreiten (so das KG, Urt. v. 28. 4. 2008, Az. 10 U 248/07 ), nicht vollstreckungsfähig wäre, weil er in der in ihm enthaltenen Beschränkung nicht bestimmt genug ist. Zwar kann die Bezugnahme auf ausfüllungsbedürftige Begriffe, insbesondere Rechtsbegriffe wie den des „zeitgeschichtlichen Ereignisses”, in einem Urteilstenor (und einem Klagantrag, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zulässig sein, das setzt aber voraus, dass im Einzelfall über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe oder Bezeichnungen kein Zweifel besteht (BGH, Urt. v. 11. 10. 1991, NJW 1991, S. 1114 ff., 1115). Gerade dann, wenn es nach Bildnisveröffentlichungen zum Streit über die Zulässigkeit der Veröffentlichung kommt, ist es aber in der Regel zwischen den Parteien streitig, ob es sich bei dem veröffentlichten Bildnis um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Auch diese Problematik ist keine Besonderheit des Bildnisrechts, sondern des Unterlassungsanspruchs überhaupt, der es erforderlich macht, die zu unterlassenden Verhaltensweisen zu beschreiben und den Rechtsanwender daher dazu zwingt, hierbei Formulierungen zu verwenden, die einerseits klar gefasst, andererseits aber weit genug sind, um möglichst alle künftigen rechtswidrigen Verhaltensweisen zu erfassen (s. z.B. zum Problem der Beschreibung der nach §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 906 Abs. 1 und 2 BGB zu unterlassenden Immissionen: BGH, Urt. v. 5. 2. 1993, NJW 1993, S. 1656 ff., 1657).
Auch der Einwand der Beklagten, dass die Verhängung eines uneingeschränkten Verbotes sie im Ungewissen darüber lasse, unter welchen Voraussetzungen sie künftig das Bildnis vielleicht doch wird veröffentlichen dürfen, vermag nicht zu überzeugen. Dem Umstand, dass auch der in einem Urteil tenorierte Unterlassungsanspruch es nicht ausschließt, dass künftig Fälle eintreten können, in denen der Schuldner eine Handlung der im Tenor beschriebenen Art in nicht rechtswidriger Weise wird vornehmen dürfen, kann nicht dadurch Rechnung getragen werden, dass Umstände in den Tenor des Unterlassungsausspruchs aufgenommen werden, die nicht der Beschreibung des konkret zu unterlassenden Verhaltens dienen. Zwar steht jeder Unterlassungsanspruch, weil er in die Zukunft gerichtet ist und damit in seinem Bestand von Umständen abhängen kann, von deren Eintreten Gericht und Parteien während des Prozesses um das beantragte Verbot nichts wussten, unter dem Vorbehalt, dass das Verbot nur gilt, solange die für seine Verhängung maßgeblichen Umstände bestehen bleiben („clausula rebus sic stantibus”), so dass, wenn es zu einer erheblichen Veränderung der Umstände kommt, unter denen das Verbot ergangen ist, über seinen Umfang ggf. neu gestritten werden muss, sei es in der Weise, dass der Unterlassungsschuldner das Bildnis, dessen Verbreitung ihm zunächst verboten worden ist, erneut veröffentlicht und einem etwaigen Ordnungsmittelantrag des Gläubigers im Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO entgegentritt, sei es, dass der Schuldner bei ganz grundlegender Änderung der Verhältnisse im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen den Unterlassungstitel selbst vorgeht (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 10. 11. 2006, Az. 34 U 160/05 : Wegfall des bereits titulierten Unterlassungsanspruchs aus § 1004 BGB wegen nachträglicher Genehmigung der die Störungen verursachenden Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz mit der Folge des § 14 BImSchG).
Es erscheint indessen der Billigkeit mehr entsprechend, etwaige künftige Zweifel daran, ob ein Verhalten des Schuldners dem Unterlassungsausspruch unterfällt, zu Lasten des Unterlassungsschuldners gehen zu lassen; denn der Schuldner war es, der durch seinen rechtswidrigen Eingriff in die geschützte Rechtsposition des Gläubigers die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs provoziert hat, während es dem Gläubiger des Unterlassungsanspruchs nicht aufgegeben werden kann, einen Antrag zu formulieren, der ihn aufgrund zahlreicher Unwägbarkeiten bei der gerichtlichen Verfolgung seiner Rechte einem nicht unerheblichen Kostenrisiko aussetzen würde. Es kommt hinzu, dass der Schuldner, wenn er künftig die erneute Vornahme eines unter den Wortlaut des Unterlassungsausspruchs fallenden Verhaltens planen sollte, die Möglichkeit haben wird, anhand der dann konkret gegebenen Umstände abzuwägen, ob sein geplantes Verhalten einen Verstoß gegen das Verbot darstellt, während der Gläubiger bei Verfolgung seines Unterlassungsanspruchs noch nicht in der Lage ist, alle künftigen Fallkonstellationen abzusehen und bei der Fassung seines Verbotsantrages zu berücksichtigen. Im Übrigen kann auch dem Schuldner, der sich künftig rechtstreu verhalten will, nicht daran gelegen sein, mit einem Verbot belegt zu werden, dessen Fassung durch seine Bezugnahme auf außerhalb des eigentlichen Anspruchs liegende Umstände so unklar ist, dass er selbst dessen genauen Inhalt nicht ohne Weiteres erkennen kann.
Vorstehende Erwägungen gelten entsprechend im vorliegenden Fall. Die Kammer schließt sich ihnen vollumfänglich an.

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet, soweit der Kläger die Zahlung einer Geldentschädigung begehrt.
Dieser Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Eine Verpflichtung zur Zahlung eines Geldentschädogung setzt einen schuldhaft begangenen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeit, das Fehlen anderweitiger befriedigender Ausgleichsmöglichkeiten sowie in der Gesamtwürdigung ein unabwendbares Bedürfnis voraus. Ob eine geldentschädigungswürdige Rechtsverletzung vorliegt, hängt von Art und Intensität des Eingriffs, von der Nachhaltigkeit der Rufschädigung sowie von Anlass und Beweggrund des Handelns des Verletzers und insbesondere dem Maß seines Verschuldens ab (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Rz. 14 101, Soehring, Presserecht, 3. Auflage, Rz. 32.20).
Daran gemessen fehlt es im vorliegenden Fall insbesondere an einer hinreichend schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung. Entscheidend ist, dass der Kläger die veröffentlichten Äußerungen tatsächlich getätigt hat – wenn auch nicht in einem mit der Beklagten oder B.L. geführten Interview. Ihm werden aber gerade keine Äußerungen untergeschoben, die sein Bild in der Öffentlichkeit verfälschen könnten. Seine Äußerungen sind vorliegend auch nicht in einem ehrabträglichen Kontext veröffentlicht worden. Es mag durch die angegriffene Berichterstattung der falsche Eindruck hervorgerufen worden sein, dass der Kläger und S.T. konkrete Heiratsabsichten hätten. Aber auch dieser falsche Eindruck verletzt den Kläger nicht derart in seinem Persönlichkeitsrecht, dass dies eine Geldentschädigung bedingen würde. Der Kläger und Frau T. waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung über einen Zeitraum von mehreren Monaten ein Paar, das gemeinsam lebte und gemeinsam auftrat. Ihre Beziehung wurde öffentlich gelebt und beide versicherten sich auch in öffentlichen Äußerungen ihre gegenseitige Liebe. Auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Fotoveröffentlichungen ergibt sich kein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung. Es handelt sich um offizielle Pressefotos, die grundsätzlich zur Veröffentlichung bestimmt waren.

II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2, 711 ZPO.
Der Festsetzung des Streitwerts liegt § 3 ZPO zugrunde.