Unter Wiederholungsgefahr ist im Rahmen einer Abmahnung die Gefahr der
erneuten Verletzung der einem anderen zustehenden Rechte zu verstehen.
Wiederholungsgefahr liegt immer dann vor, wenn eine Wiederholung des rechtswidrigen Verhaltens nicht nur theoretisch
möglich oder denkbar ist, sondern auch mit einer gewissen
Ernsthaftigkeit erwartet werden kann und greifbar erscheint.
Sofern bereits ein rechtswidriger Eingriff in das Recht des Betroffenen erfolgt ist, besteht eine
tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer
Wiederholungsgefahr hinsichtlich der konkreten Verletzungshandlung.
Eine solche Vermutung existiert dabei sowohl im Rahmen des
gewerblichen Rechtsschutzes, als auch bei Verletzungen von
Persönlichkeitsrechten oder des Urheberrechts.
So hat das Landgericht Hamburg in diesem Zusammenhang entschieden, daß - auch
außerhalb des Wettbewerbsrechts - bei bereits stattgefundenem
Eingriff für gleichartige Verletzungshandlungen eine
Vermutung der Wiederholungsgefahr besteht. Im dort zugrundeliegenden
Fall wurde dies im Rahmen unverlangter e-mail-Werbung bereits
für die einmalige Zusendung einer e-mail bejaht. (LG
Hamburg, Beschluss vom 10.2.2006, Az. 309 T 152/05).
Im speziellen Fall der Zusendung von e-mails hat dabei das Oberlandesgericht Hamm im
Urteil vom 16.10.2007, Az.4 U 91/07, sich dahingehend geäußert, dass das
charakteristische Element, auf das das Vorliegen einer
Wiederholungsgefahr gestützt sei, nicht im Inhalt dieser
Mails liege, sondern vielmehr unabhängig von der inhaltlichen Form
in der Belästigung durch die ungerechtfertigte e-mail Versendung an sich
bestehe.
Die grundsätzliche Vermutung der Wiederholungsgefahr kann jedoch widerlegt werden,
wobei an die Vermutungswiderlegung hohe Anforderungen zu stellen sind.
Nur für den Fall, dass das Vorliegen einer
Wiederholungsgefahr bejaht werden kann, sind die Voraussetzungen
erfüllt, um ein gerichtliches Verfahren gegen den
Rechtsverletzer einleiten zu können. Der dann geltend
gemachte Unterlassungsanspruch erlischt erst mit Wegfall der
Wiederholungsgefahr, sofern er nicht bereits vorher beispielsweise nach Ablauf
der 6-monatigen Verjährungsfrist ab Kenntnis bzw. grob
fahrlässiger Unkenntnis gem.§§ 8, 11 Abs. 1 UWG verjährt ist.
Dabei ist davon auszugehen, daß die Wiederholungsgefahr bis zur
Abgabe einer in angemessener Höhe strafbewehrten Unterlassungserklärung gegeben ist und somit erst ab
diesem Zeitpunkt entfällt. Dies gilt zumindest für den
wettbewerbsrechtlichen Bereich sowie hinsichtlich des
deliktischen Unterlassungsanspruchs, sofern der Verletzer aus
wirtschaftlichen Motiven heraus tätig wird. Andernfalls sind diese von der Rechtssprechung entwickelten
Grundsätze zumindest in abgeschwächter Form zu
übernehmen. Die tatsächliche Vermutung hinsichtlich der Wiederholungsgefahr
wird daher regelmäßig erst durch die Abgabe einer satrafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt.
Die Abgabe einer nur unzureichenden Unterlassungserklärung oder
gar lediglich die Einstellung der durch die Abmahnung gerügten
Handlung schließt die Wiederholungsgefahr dagegen nicht aus. In
Bezug auf die Zusendung unverlangter e-mail Werbung ist z.B. die
Mitteilung über die erfolgte Löschung aus dem
Adressverzeichnis als nicht ausreichend angesehen worden (LG Hamburg,
Az.: 309 T 152/05).
Auch genügt die Veränderung der
tatsächlichen Verhältnisse nicht, um die
Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Wird etwa in diesem Zusammenhang die Aufgabe des
Geschäftsbetriebes für den Ausschluß jeglicher
Wiederholungsgefahr angeführt, so kann dies in der Regel eine zukünftige
Gefahr zur Wiederholung der Rechtsverletzung nicht beseitigen, sofern
eine Wiederaufnahme eines - zumindest ähnlichen -
Geschäftsbetriebes nicht ausgeschlossen werden kann.
Eine Unterlassungserklärung
kann dabei unter Umständen auch gegenüber einem Dritten
abgegeben werden, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Jedoch ist
eine solche Drittunterwerfung nicht in jedem Fall geeignet, die
Wiederholungsgefahr zu beseitigen.
So hat das OLG Frankfurt entschieden, daß bei der Abgabe der
Unterlassungserklärung gegenüber einem Dritten - im dort
entschiedenen Fall die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren
Wettbewerbs - die Wiederholungsgefahr nicht entfällt, wenn der
Dritte die Unterwerfungserklärung zwar entgegenimmt, aber nicht
annimmt. Es entfalle dann der Sanktionsdruck einer drohenden
Vertragsstrafe, der für die Unterwerfung wesentlich sei (OLG Frankfurt, Urteil vom 9.10.2008, Az. 6 U
128/08). Daraus folge, daß lediglich die Abgabe einer
Unterwerfungserklärung gegenüber dem Abmahner selbst oder
einem anderen verfolgungsbereiten Unterlassungsgläubiger die
Wiederholungsgefahr entfallen lässt. Eine unaufgeforderte Unterlassungserklärung führe nur
dann zum Wegfall der Wiederholungsgefahr, wenn sie vom
Empfänger auch tatsächlich angenommen und nicht bloß
entgegengenommen werde.
Bei wirksamer Unterlassungserklärung wirkt diese
schließlich auch dahingehend, daß ein gesonderter
Unterlassungsanspruch eines weiteren, durch dieselbe
Verletzungshandlung
Betroffenen, nicht mehr besteht, sofern der Rechtsverletzer zeitlich anschließend ein
weiteres Mal wegen der selben Verletzungshandlung abgemahnt werden
sollte. Es muß in diesem Fall dann keine erneute
Unterlassungserklärung abgegeben werden, da die
Wiederholungsgefahr bereits durch die zuvor dem ersten Abmahner
gegenüber abgegebene Erklärung beseitigt wurde.
Die Wiederholungsgefahr kann allerdings im ungewöhnlichen
Ausnahmefall auch schon vor Abgabe einer solchen Erklärung
nicht mehr bestehen. Solche Fälle sind jedoch rar, wobei nach der Rechtssprechung die
folgenden Kriterien zur Beurteilung herangezogen werden können.
Im Deliktsrecht kann danach "der Schwere des Eingriffs, den
Umständen der Verletzungshandlung, dem fallbezogenen Grad der
Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung und vor allem der Motivation des
Verletzers für die Entkräftung der Vermutung der
Wiederholungsgefahr Gewicht zukommen, KG Berlin, Beschluss vom
15.11.2004, Az.W 154/04.
In den folgenden Fällen haben Gerichte, teilweise entgegen der
höchstrichterlichen Rechtssprechung, einen solchen Ausnahmefall
angenommen:
So hat das Oberlandesgericht Saarbrücken das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr
zumindest in dem Fall mangels Wahrscheinlichkeit in Frage gestellt,
wenn zwei rechtswirdrige Verhaltensweisen kumuliert zusammen kommen
müssten. Im dort zugrundeliegenden Fall hatte ein Nutzer eines Internetportals
eine Urheberrechtsverletzung begangen. Dem Betreiber des
Internetportals, gegen den sich die Klage richtete, war anschließend eine eigene
Verantwortung für den urheberrechtlichen Verstoß vorgeworfen
worden, OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.10.2007, Az. 1
W 232/07-49.
Das Landgericht Flensburg hat in einem Einzelfall ebenfalls entschieden, das
schon vor Abgabe einer strafbewehrten Unterwerfungserklärung eine
Wiederholungsgefahr von vorneherein nicht bestand. Im dortigen Fall
wies das Gericht darauf hin, daß es für das Bestehen einer
Wiederholungsgefahr darauf ankäme, es aber nicht mit absoluter
Sicherheit erforderlich sein müsse, ob trotz der
tatsächlichen Verhaltensweise des Störers (z. B. Aufgabe der
Betätigung) die Wahrscheinlichkeit der Wiederaufnahme
ähnlicher Tätigkeiten durch den Störer beseitigt sei, LG Flensburg, Beschluss 24.04.2007, Az. 7 S
89/06.
In einem weiteren, den Betreiber/ Host-Provider eines
Internet-Diskussionsforums betreffenden Fall entschied das Landgericht
Düsseldorf, dass ebenfalls ohne die Abgabe einer Unterlassungserklärung keine
Wiederholungsgefahr bestanden habe. Dort hatte der beklagte Betreiber rechtsverletzende Beiträge
von Nutzern unverzüglich entfernt und eine Überprüfung
des Forums hinsichtlich zukünftiger gleichartiger
Rechtsverletzungen beabsichtigt. Dazu führte das Gericht aus: "Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung zur Löschung der
Äußerungen unverzüglich nachgekommen. Es besteht keine
Besorgnis, dass es zu entsprechenden künftigen
Beeinträchtigungen kommt. Weder berühmt sich die Beklagte des
Rechts, den Beitrag weiter verbreiten zu dürfen, noch hat sie es
abgelehnt, das Forum künftig auf etwaige Verletzungshandlungen zu
überwachen. Die Beklagte hat mit ihrem Schreiben lediglich
das Ansinnen zurückgewiesen, eine strafbewehrte
Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben zu müssen."
Daher fehle es an einer Wiederholungsgefahr, die nur durch Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung
ausgeräumt werden könne, LG Düsseldorf, Urteil
v.27.6.2007, Az. 12 O 343/06.
Eine
weitere Gerichtsentscheidung betraf den
Fall, dss ein e-bay-Händler eine negative Bewertung erhalten
hatte und sich dagegen per einstweiliger Verfügung zur Wehr setzen
wollte. Das Landgericht Bad Kreuznach entschied
in diesem Fall, daß für die Zukunft keine
unmittelbar drohende Gefahr eines widerechtlichen Eingriffs bestand. So
hat es ausgeführt, daß die Antragsgegnerin
die vorgeworfene Bewertung nicht auf einem jederzeit
eröffneten
Medium abgegeben habe, bei dem die Möglichkeit bestünde,
sie
jederzeit zu wiederholen. Vielmehr erfolgte die Abgabe der Bewertung im
Anschluss an ein bestimmtes Rechtsgeschäft mit dem Antragsteller
im Rahmen der hierfür von ebay vorgesehenen und nur einmalig
eröffneten Möglichkeit, einen Text abzusetzen. Mit der
einmaligen Abgabe einer Bewertung sei diese Möglichkeit
zukünftig verschlossen, so dass nicht ersichtlich sei, dass die
Antragsgegnerin
nunmehr noch im Rahmen von ebay die Möglichkeit habe, die ihr
vorgeworfene Erklärung zu wiederholen, LG Bad Kreuznach,
Beschluss v.13.7.2006, Az. 2 O 290/06.
Ralf
Möbius LL.M.
Rechtsinformatik
Rechtsanwalt
Fachanwalt
für IT-Recht ( Informationstechnologierecht )
http://www.rechtsanwaltmoebius.de