Rechtsanwalt Ralf Möbius

Rechtsberatung

Rechtsberatung ist die Beratung in rechtlichen Fragen für private oder juristische Personen. Sie umfasst regelmäßig auch die Vertretung des Mandanten bei rechtlichen Auseinandersetzungen vor Gericht oder außerhalb des Gerichts. Rechtsberatung im engeren Sinne ist dagegen die reine Beratung und nicht die außergerichtliche Vertretung gegenüber Dritten oder die Vertretung vor Gericht. In Deutschland ist die Rechtsberatung durch das Rechtsberatungsgesetz gesetzlich reglementiert. Eine rechtliche Beratung im Einzelfall dürfen nur bestimmte Personen vornehmen, nämlich im wesentlichen nur Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Steuerberater und Patentanwälte. Diese müssen eine bestimmte Ausbildung nachweisen, um ihre Zulassung zu erhalten. Die Verbraucherzentralen sind nach dem Rechtsberatungsgesetz zur Rechtsberatung und außergerichtlichen Rechtsbesorgung legitimiert. Andere Personen wie beispielsweise Banken dürfen keine rechtliche Beratung erteilen. Neue zeitgemäße Formen der Rechtsberatung sind die Online-Rechtsberatung, bei der die Nutzer oder Mandanten ausschließlich oder hauptsächlich über das Internet mit dem Rechtsanwalt kommunizieren oder die telefonische Rechtsberatung, bei der der Ratsuchende über einen Premium Rate Dienst sofort mit einem Rechtsanwalt verbunden wird, der ihn direkt am Telefon berät; umgangssprachlich Anwaltshotline. Diese Pioniere der Online-Rechtsberatung hatten seit dem Jahr 1998 eine Vielzahl von wettbewerbsrechtlichen Verfahren über sich ergehen zu lassen, bis dann der Bundesgerichtshof Ende des Jahres 2002 durch zwei Urteile (BGH I ZR 44/00 und BGH I ZR 102/00 vom 26.09.2002) diese Form der Rechtsberatung für zulässig erklärte.  Die Vergütung für die Rechtsberatung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG . Seit dem 1.7.2006 sind die gesetzlichen Gebühren für reine Beratungstätigkeiten weggefallen, so daß es nun notwendig ist, für die reine Beratung - nicht die Vertretung gegenüber Dritten oder vor Gericht - Gebühren auszuhandeln.

Das RVG ist eine gesetzliche Sonderregelung im Sinne des §§ 612 BGB. Dieser lautet wie folgt:

§ 612 BGB

Vergütung

  1. Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
  2. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
  3. ................

Die übliche Vergütung ist auch für die anwaltliche Beratung „die Gebühr nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts“, auf die § 34 RVG für den Fall verweist, dass der Rechtsanwalt ab dem 01. Juli 2006 auch als Berater und Gutachter keine Vergütungsvereinbarung getroffen hat. Die übliche Vergütung ist die für gleiche oder ähnliche Dienstleistungen an dem betreffenden Ort mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse gewöhnlich gewährte Vergütung. Bei der Bestimmung der Höhe der Vergütung ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen.

Ich werde daher regelmäßig die Anwendung des bisher geltenden Rechts vereinbaren und evt. für den Fall, daß der Streitwert zu niedrig ist, im Einzelfall eine angemessene Pauschale vereinbaren und für den Fall, daß der Streitwert sehr hoch ist, einen niedrigeren Streitwert als Basis für die Vergütung der Beratung vereinbaren.

Ralf Möbius LL.M.
Rechtsinformatik
Rechtsanwalt