„Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege“.
Dieser erste § der Bundesrechtsanwaltsordnung beinhaltet die wichtigsten Grundwerte des Rechtsanwalts. Hierzu zählen die Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen. Auf diese Grundwerte baut jedes anwaltliche Handeln auf.
Insbesondere die Unabhängigkeit ist von zentraler Bedeutung. Nur sie gewährleistet, dass der Rechtsanwalt gleichrangig und gleichberechtigt neben den anderen Organen der Rechtspflege, Richtern und Staatsanwälten, seine Aufgabe im Rechtsstaat erfüllen kann. Der Rechtsanwalt ist staatlichen Weisungen nicht unterworfen, sondern einzig seinem Mandanten verpflichtet.
Die Verschwiegenheit des Anwalts ist hinreichendes Kriterium, um das Vertrauen in den Anwalt zu gewährleisten. Deshalb ist der Rechtsanwalt nicht nur zur Verschwiegenheit berechtigt, sondern verpflichtet. Er kann sich vor Gericht jederzeit auf seine Schweigepflicht berufen. Verstöße gegen diese Pflicht führen zu strafrechtlichen Konsequenzen.Um das Verbot widerstreitender Interessen in die anwaltliche Praxis umzusetzen, ist der Anwalt verpflichtet, Aufträge abzulehnen, die zu einem Interessenkonflikt führen können.
IV. Rechtsanwälte vor Gericht
Wie jeder andere Bürger, können auch Rechtsanwälte strafrechtlich- wie zivilrechtlich angeklagt bzw. verklagt werden. Die Besonderheiten der gerichtlichen Verfolgung von Anwälten bildet die Verfolgung durch Anwaltsgerichte. Sie stellen eine besondere, zusätzliche Instanz dar.
1. Strafgericht
Die strafrechtliche Verfolgung eines Rechtsanwalts wegen pflichtwidrigen Verhaltens ist in § 354 StGB normiert: "Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." Unter Pflichtwidrigkeit ist vor allem ein Verstoß gegen die vorstehend genannten Rechte und Pflichten des Anwalts zu verstehen.
2. Zivilgericht
Der anwaltliche Auftrag ist zivilrechtlich als Geschäftsbesorgungvertrag einzuordnen. Da es sich um einen Vertrag handelt, können sich aus diesem unterschiedliche Ansprüche zvilrechtlicher Natur ergeben. Dazu zählen vor allem Schadenersatzansprüche gegen den Anwalt. Schadenersatzansprüche entstehen unter anderem, wenn der Anwalt eine fachlich falsche Entscheidung trifft, bspw. ein Rechtsmittel nicht einlegt, dessen Erfolgsaussichten hoch sind. Ein schadenerstazanspruch besteht zudem, wenn der Anwalt eine einzuhaltende Frist versäumt.
3. Anwaltsgericht
Verstößt ein Anwalt gegen eine berufliche Pflicht, so wird dies unabhängig von den Straf- und Zivilgerichten von den Anwaltsgerichten geahndet. Ihre Rechtsgrundlage finden die Anwaltsgerichte in den §§ 92- 99 BRAO. Gemäß § 92 BRAO wird für den Bezirk einer jeden Rechtsanwaltskammer ein Anwaltsgericht errichtet. Angesiedelt an dem Ort der Rechtsanwaltskammer. Mitglieder des Anwaltsgerichts sind ausschließlich zugelassene Rechtsanwälte. Auch der Anwaltsgerichtszweig ist als Instanzenzug ausgestaltet. Neben den Anwaltsgerichten gibt es beim BGH einen Senat der als "Bundesgerichtshof in Anwaltssachen" als oberste Instanz entscheidet.
Die Anwaltsgerichte können bei pflichtwidrigem Verhalten eines Anwalts unterschiedliche Sanktionen verhängen. Angefangen mit Verwarnungen und empfindlichen Geldbußen, können die Anwaltsgerichte dazu übergehen, Anwälte von bestimmten Fachgebieten oder gar der gesamten Rechtsanwaltschaft auszuschließen.
V. Rechtsanwaltsversorgungskammer
Eine Besonderheit der rechtsanwaltlichen Organisation bildet die Mitgliedschaft in den Rechtsanwaltsversorgungskammern. Rechtsanwaltsversorgungskammern sind Einrichtungen der Anwaltschaft und unterliegen der Selbstverwaltung. Sie verfügen über eigene Satzungen.
Die Rechtsanwaltsversorgungskammern ermöglichen den Rechtsanwälten als Freiberufler aus der Deutschen Rentenversicherung auszutreten, vgl. § 6 SGB VI. Jeder Rechtsanwalt, auch angestellte Anwälte, sind rechtlich betrachtet Freiberufler. Ziel der Rechtsanwaltsversorgungskammern ist die Grundversorgung im Alter, für Hinterbliebene und bei Berufsunfähigkeit. Die Mitgliedschaft bei der Rechtsanwaltsversorgungskammer ist nicht etwa freiwillig, sondern erfolgt zwingend mit Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Beitragszahlungen beginnen mit Mitgliedschaft und richten sich nach dem Einkommen, wobei die meisten Rechtsanwaltversorgungskammern einen Mindestbeitrag festlegen.