Rechtsanwalt Ralf Möbius

Anwalt

  1. Anwaltliche Berufsbilder

    Der Begriff "Anwalt" ist streng genommen als Oberbegriff verschiedener anwaltlicher Berufsbilder zu verstehen. Neben dem überwiegend mit diesem Begriff assozierten Beruf des Rechtsanwalts existieren aber auch andere Anwaltsberufe. Dazu zählen der Staatsanwalt und der Amtsanwalt und im weitesten Sinne auch der Notar. Gleichzeitig gilt es, die verschiedenen Anwaltsberufe nicht mit dem Generalbundesanwalt zu verwechseln.

    1. Staats- und Amtsanwalt
      Der Staatsanwalt, wie auch der Amtsanwalt werden in der Strafverfolgung eingesetzt. Allerdings sind die Kompetenzen des Amtsanwalts gegenüber jenen des Staatsanwalts eingeschränkt. Der Amtsanwalt kann anders als der Staatsanwalt nicht in allen strafrechtlichen Angelegenheiten tätig werden. Die Ausprägung der Kompetenz ist Ländersache. Zumeist ist der Amtsanwalt nur befähigt in Verfahren vor den Strafrichtern aufzutreten. Dies bedingt die unterschiedliche fachliche Ausbildung. Während der Staatsanwalt dieselbe Ausbildung wie ein Rechtsanwalt genießt, kann Amtsanwalt werden, wer die höhere Justizlaufbahn als Rechtspfleger eingeschlagen hat. Der Rechtspfleger absolviert eine 15-monatige Zusatzausbildung, die überwiegend praktischer Natur ist. Die Theorie erlernt der Amtsanwalt vier Monate an einer Fachhochschule in Bad Münstereifel (NRW). Die späteren Aufgaben entsprechen denen eines Staatsanwalts. So erhebt der Amtsanwalt Anklagen, verfügt Einstellungen und tritt bei Gerichtsverhandlungen als Vertreter der Staatsanwaltschaft auf.
    2. Notar
      Der Notar ist dem anwaltlichen Berufsbild zuzuordnen. Auch ein Notar durchläuft dieselbe Ausbildung, wie ein Rechtsanwalt. Zu den wesentlichen Aufgaben der Notare zählt das Entwerfen von Verträgen und die Beglaubigung vertraglicher Handlungen. Dies wird vor allem in den Fachgebieten Erbrecht, Familienrecht und Immobiliarsachenrecht relevant. So werden die meisten Testamente und obligatorisch jeder Grundstückskaufvertrag in notarieller Form geschlossen.
      In Deutschland ist die Organisation des Notarwesens unterschiedlich. Im überwiegenden Teil der Republik sind Notare hauptberuflich auf Lebenszeit bestellt. In einigen Bundesländern, Schleswig Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Hessen, NRW (rechtsrheinisch) und teilweise Baden Württemberg wird der Beruf als "Anwaltsnotar" ausgeübt. "Anwaltsnotare" können anders als reine Notare auch als Rechtsanwalt tätig sein. Eine Besonderheit findet sich in Baden Württemberg. Hier existieren neben den hauptberuflichen Notaren und Anwaltsnotaren, verbeamtete Notare im Dienst des Landes. Allerdings wird der Beruf des verbeamteten Notars nach einem Landesgesetz bis zum Jahr 2018 abgeschafft.
      Die unterschiedlichen Organisationsformen der Notare sind auf die historische Entwicklung des Notarwesens zurückzuführen. Der Grund für die überwiegende Organisation als ausschließliche Notare liegt in dem Streben nach Unabhängigkeit und Vermeidung von Interessenkonflikten. Damit diese Grundwerte für die Anwaltsnotare garantiert sind, findet sich die entsprechende Normierung in der Bundesnotarordnung. Danach ist es Anwaltsnotaren verboten in Rechtsstreitigkeiten tätig zu werden, in denen sie vorher als Notar tätig waren. Dies ist vor allem relevant, wenn Verträge strittig sind, die der Anwaltsnotar zuvor aufgesetzt hat.
    3. Generalbundesanwalt
      Der Generalbundesanwalt ist eine personifizierte Behörde des Bundes, die beim Budesgerichtshof angesiedelt ist. Derzeit bekleidet Prof. Monika Harms das Amt der Generalbundesanwältin. Zu ihren wesenlichen Aufgaben zählt die Verteidigung der inneren und äußeren Sicherheit der Bundesrepublik. Die derzeitigen Gefahren für die Sicherheit der Bundesrepublik sind sicherlich terroristische Angriffe und die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen.
      Der bekannteste Generalbundesanwalt war Sigfried Buback. Am 31.05.1974 wurde er in das Amt berufen. In seiner Amtszeit war er mit der Bekämpfung des Terrorismus durch die Rote Armee Fraktion (RAF) betraut, der er später zum Opfer fiel. Am 7. April 1977 auf der Fahrt von seiner Wohnung zum Bundesgerichtshof lauerten Mitglieder der RAF dem Wagen des Generalbundesanwalts auf. An einer roten Ampel haltend fuhr ein Motorrad neben den Dientswagen. Von diesem Motorrad wurde mehrfach in das Auto geschossen. Alle Insassen, der Generalbundesanwalt, der Fahrer, Wolfgang Göbel, und der Leiter der Fahrbereitschaft der Generalbundesanwaltschaft, Georg Wurster, erlagen den Verletzungen durch die Schüsse. Bis heute ist unklar, wer auf dem Motorrad saß und vor allem, wer die tödlichen Schüsse abgefeuert hat. 1985 wurden die RAF-Mitglieder Christian Klar, Brigitte Mohnhaupt und Knut Folkers vom Oberlandesgericht Stuttgart für den Mord verurteilt. Erst im Juli 2010 wurde das Hauptverfahren wegen der tödlichen Schüsse gegen das ehemalige RAF-Mitglied Verena Becker vor dem Oberlandesgericht Stuttgart eröffnet.
  2. Der Anwalt
    1. Ausbildung
      Voraussetzung für ein Studium der Rechtswissenschaften ist der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Die Regelstudienzeit beträgt 9 Semester. Im Studium werden die drei großen Rechtsgebiete Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht gelehrt. Das Studium gliedert sich in Grund- und Hauptstudium. Innerhalb des Hauptstudium werden neben der Vertiefung der klassischen Rechtsgebiete auch die sogenannten "soft skills" vertieft. Hierzu zählen Fremdsprachennachweise, aber auch Schlüsselqualifikationen, wie bspw. die erfolgreiche Teilnahme an einem Rhetorikkurs. Nach der Juristenausbildungsreform im Jahr 2003 hat sich der Ablauf der "Ersten Juristischen Prüfung", mit welcher die Universität abschließt, grundlegend geändert. Die erste juristische Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung. Letztere entspricht dem vormaligen ersten Staatsexamen, bestehend aus sechs Aufsichtsarbeiten und einem mündlichen Prüfungsgespräch. Die Pflichtfachprüfung wird von den staatlichen Landesjustizprüfungsämtern durchgeführt. Die universitäre Prüfung fließt mit 30 % in die Endnote ein. Sie bietet den Studenten Gelegenheit, eines der mannigfaltigen Rechtsgebiete zu vertiefen. Dazu bietet jede Universität unterschiedliche Wahlfächer an. Dem Beruf des Rechtsanwalts wird mit dem Wahlfach "Anwalts- und Notariatswesen" Rechnung getragen. Mit bestandener Erster Prüfung verleihen die Universitäten den akademischen Grad des Diplomjuristen (Dipl.-Jur.).
      Im Anschluss an die erste juristsiche Prüfung folgt ein 26-monatiges Referendariat, innerhalb dessen der Rechtsreferendar unterschiedliche Stationen durchläuft. Der Referendar steht in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Als Dienstort gilt das jeweilige Landesgericht. Der Vorbereitungsdienst ist in mehrere Ausbildungsabschnitte unterschiedlicher Länge unterteilt. Beginnend mit einem einmonatigen Einführungslehrgang durchläuft der Rechtsreferendar alle klassischen Berufsbilder eines Juristen, zu deren Befähigung er den erfolgreichen Abschluss des Referendariats, das 2. Staatsexamen, benötigt. Die ersten Monate widmen sich dem Richterberuf. Hierbei erlernt der Referendar unter Aufsicht eines Richters Urteile zu verfassen und Verhandlungen, wie Beweisaufnahmen an der Seite des ausbildendes Richters, zu führen. Im Anschluss folgt eine Station bei der Staatsanwaltschaft. Innerhalb derer vertritt der Referendar den Staat in leicht gelagerten Fällen vor Gericht und erlernt so die alltägliche Arbeit eines Staatsanwalts; Anklagen und Einstellungen zu verfassen, sowie Beweisaufnahmen, Anträge und Plädoyers im Gerichtssaal zu halten. Den längsten Zeitraum der Ausbildung verbringt der Referendar bei einem Rechtsanwalt. Hierdurch wird der Tatsache Rechnung getragen, dass dies in über 50% der Fälle, dem tatsächlichen, später gewähltem Berufsbild entspricht. Neben der praktischen Ausbildung erfolgt die theoretische Ausbildung in stationsbegleitenden Arbeitsgemeinschaften. Der Vorbereitungsdienst wird mit der Zweiten Juristischen Staatsprüfung abgeschlossen. Mit dem Bestehen der Prüfung darf der Kandidat die Bezeichnung „Assessor“ führen. Zugleich wird die Befähigung zum Richteramt erworben, was die Zulassung zur Anwaltschaft ermöglicht.
    2. Zulassung als Rechtsanwalt
      Jeder Rechtsanwalt in Deutschland ist zwingend Mitglied in einer Rechtsanwaltskammer. Die Zulassung als Rechtsanwalt findet ihre rechtliche Grundlage in der Bundesrechtsanwaltsordung (BRAO) und wird bei der jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer beantragt.
      1. Rechtsanwaltskammer
        Die Rechtsanwaltskammern sind regionale Zusammenschlüsse von Rechtsanwälten. Die Bezirke der einzelnen Rechtsanwaltskammern folgen in der Regel den Bezirken der Oberlandesgerichte. Die Rechtsanwaltskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und unterliegen der Selbstverwaltung durch ihre Mitglieder. Eine der wichtigsten Aufgaben der regionalen Rechtsanwaltskammern ist die Zulassung der Rechtsanwälte. In Deutschland zählt man 28 Rechtsanwaltskammern, die unter einer Dachorganisation, der "Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)", zusammengefasst werden. Aufgabe der BRAK ist es die Interessen der deutschen Anwälte in der deutschen und europäischen Politik zu vertreten. Sie setzt sich für die Sicherung der anwaltlichen Freiheit vor staatlicher Einflussnahme und für die unabhängige Stellung der Anwaltschaft im demokratischen Rechtsstaat ein. Die Mitgestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen des Anwaltsberufs ist dabei ihre Kernaufgabe.
      2. Verfahren
        Der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltskammer erfolgt förmlich. Die wichtigsten Voraussetzungen werden in §§ 4, 51 BRAO genannt. Hiernach muss der Rechtsanwaltsanwärter neben den allgemeinen Informationen zur Person und einem ausführlichen Lebenslauf, den Nachweis über den Erwerb zur Befähigung zum Richteramt, sowie den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Die Mindestversicherungssumme beträgt EUR 250.000 für jeden Versicherungsfall.
    3. Rechte und Pflichten
      „Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege“. Dieser erste § der Bundesrechtsanwaltsordnung beinhaltet die wichtigsten Grundwerte des Rechtsanwalts. Hierzu zählen die Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen. Auf diese Grundwerte baut jedes anwaltliche Handeln auf.
      Insbesondere die Unabhängigkeit ist von zentraler Bedeutung. Nur sie gewährleistet, dass der Rechtsanwalt gleichrangig und gleichberechtigt neben den anderen Organen der Rechtspflege, Richtern und Staatsanwälten, seine Aufgabe im Rechtsstaat erfüllen kann. Der Rechtsanwalt ist staatlichen Weisungen nicht unterworfen, sondern einzig seinem Mandanten verpflichtet.
      Die Verschwiegenheit des Anwalts ist hinreichendes Kriterium, um das Vertrauen in den Anwalt zu gewährleisten. Deshalb ist der Rechtsanwalt nicht nur zur Verschwiegenheit berechtigt, sondern verpflichtet. Er kann sich vor Gericht jederzeit auf seine Schweigepflicht berufen. Verstöße gegen diese Pflicht führen zu strafrechtlichen Konsequenzen.
      Um das Verbot widerstreitender Interessen in die anwaltliche Praxis umzusetzen, ist der Anwalt verpflichtet, Aufträge abzulehnen, die zu einem Interessenkonflikt führen können.
    4. Rechtsanwälte vor Gericht
      Wie jeder andere Bürger, können auch Rechtsanwälte strafrechtlich- wie zivilrechtlich angeklagt bzw. verklagt werden. Die Besonderheiten der gerichtlichen Verfolgung von Anwälten bildet die Verfolgung durch Anwaltsgerichte. Sie stellen eine besondere, zusätzliche Instanz dar.
      1. Strafgericht
        Die strafrechtliche Verfolgung eines Rechtsanwalts wegen pflichtwidrigen Verhaltens ist in § 354 StGB normiert: "Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." Unter Pflichtwidrigkeit ist vor allem ein Verstoß gegen die vorstehend genannten Rechte und Pflichten des Anwalts zu verstehen.
      2. Zivilgericht
        Der anwaltliche Auftrag ist zivilrechtlich als Geschäftsbesorgungvertrag einzuordnen. Da es sich um einen Vertrag handelt, können sich aus diesem unterschiedliche Ansprüche zvilrechtlicher Natur ergeben. Dazu zählen vor allem Schadenersatzansprüche gegen den Anwalt. Schadenersatzansprüche entstehen unter anderem, wenn der Anwalt eine fachlich falsche Entscheidung trifft, bspw. ein Rechtsmittel nicht einlegt, dessen Erfolgsaussichten hoch sind. Ein schadenerstazanspruch besteht zudem, wenn der Anwalt eine einzuhaltende Frist versäumt.
      3. Anwaltsgericht
        Verstößt ein Anwalt gegen eine berufliche Pflicht, so wird dies unabhängig von den Straf- und Zivilgerichten von den Anwaltsgerichten geahndet. Ihre Rechtsgrundlage finden die Anwaltsgerichte in den §§ 92- 99 BRAO. Gemäß § 92 BRAO wird für den Bezirk einer jeden Rechtsanwaltskammer ein Anwaltsgericht errichtet. Angesiedelt an dem Ort der Rechtsanwaltskammer. Mitglieder des Anwaltsgerichts sind ausschließlich zugelassene Rechtsanwälte. Auch der Anwaltsgerichtszweig ist als Instanzenzug ausgestaltet. Neben den Anwaltsgerichten gibt es beim BGH einen Senat der als "Bundesgerichtshof in Anwaltssachen" als oberste Instanz entscheidet.
        Die Anwaltsgerichte können bei pflichtwidrigem Verhalten eines Anwalts unterschiedliche Sanktionen verhängen. Angefangen mit Verwarnungen und empfindlichen Geldbußen, können die Anwaltsgerichte dazu übergehen, Anwälte von bestimmten Fachgebieten oder gar der gesamten Rechtsanwaltschaft auszuschließen.
    5. Rechtsanwaltsversorgungskammer
      Eine Besonderheit der rechtsanwaltlichen Organisation bildet die Mitgliedschaft in den Rechtsanwaltsversorgungskammern. Rechtsanwaltsversorgungskammern sind Einrichtungen der Anwaltschaft und unterliegen der Selbstverwaltung. Sie verfügen über eigene Satzungen.
      Die Rechtsanwaltsversorgungskammern ermöglichen den Rechtsanwälten als Freiberufler aus der Deutschen Rentenversicherung auszutreten, vgl. § 6 SGB VI. Jeder Rechtsanwalt, auch angestellte Anwälte, sind rechtlich betrachtet Freiberufler. Ziel der Rechtsanwaltsversorgungskammern ist die Grundversorgung im Alter, für Hinterbliebene und bei Berufsunfähigkeit. Die Mitgliedschaft bei der Rechtsanwaltsversorgungskammer ist nicht etwa freiwillig, sondern erfolgt zwingend mit Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Beitragszahlungen beginnen mit Mitgliedschaft und richten sich nach dem Einkommen, wobei die meisten Rechtsanwaltversorgungskammern einen Mindestbeitrag festlegen.
    Impressum
    Rechtsanwalt Ralf Möbius
    Fachanwalt für Internetrecht( Infomationstechnologierecht ) Würzburger Str. 13
    Tel.: 0511-844 35 35
    Fax: 03212-844 35 35
    ralfmoebius@gmx.de
    http://www.rechtsanwaltmoebius.de

    Meine Zulassung als Anwalt in der Bundesrepublik Deutschland ist verbunden mit der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer Celle, Bahnhofstraße 5, 29221 Celle. Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen für die Ausübung des Berufes als Rechtsanwalt finden Sie in der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung sowie der Berufsordnung für Rechtsanwälte.

    Meine Tätigkeitsschwerpunkte: Strafrecht, Arbeitsrecht, Internetrecht
    Meine Interessenschwerpunkte: Wohnungseigentumsrecht, Verkehrsrecht