Die Abschlusserklärung ist ähnlich wie die strafbewehrte Unterlassungserklärung nach einer
Abmahnung
ein gesetzlich nicht geregeltes Instrument
zur Beendigung eines Rechtsstreits. Anders als die strafbewehrte
Unterlassungserklärung, die in der Regel zur Vermeidung eines
gerichtlichen Verfahrens abgegeben wird, dient die
Abschlusserklärung der Beendigung eines Verfahrens im
vorläufigen Rechtsschutz, in dem bereits eine einstweilige
Verfügung erlassen wurde.
Die Abschlusserklärung stellt dabei ein effizientes Mittel dar, um
einen in diesem
Stadium befindenden Rechtsstreit schnell und kostengünstig
abzuschliessen. Die ansonsten folgende Durchführung eines
wesentlich
kostspieligeren gerichtlichen Hauptsacheverfahrens wird dadurch
vermieden.
Durch die Abgabe einer solchen Abschlusserklärung erkennt der zuvor
durch die ergangene einstweilige Verfuegung Verpflichtete eben diese
eintweilige - und an sich nur vorläufige - Verfügungsregelung als endgültig an. Die
einstweilige
Verfügung erlangt dadurch die Qualität einer
rechtskräftigen Hauptsachenentscheidung.
Erreicht wird dies dabei dadurch, daß in die
Abschlusserklärung
neben dem Anerkenntnis als endgültige Regelung auch der Verzicht des Verfügungsverpflichteten auf seine gesetzlich
bestimmten Rechte aus den §§ 924, 926, 927 ZPO
aufgenommen
wird.
Daraus folgt aber, daß eine solche Abschlusserklärung nur
abgegeben werden sollte, wenn ein Unterliegen im ansonsten aller
Wahrscheinlichkeit nach folgenden Hauptsacheverfahren mit Sicherheit
feststeht oder zumindest als sehr wahrscheinlich erscheint. Sofern
Zweifel diesbezüglich auf Seiten des Verfügungsverpflichteten
bestehen, sollte daher ein Rechtsanwalt konsultiert werden.
Ist schließlich eine Abschlusserklärung abgegeben worden, so folgt daraus, daß das Rechtsschutzinteresse
hinsichtlich einer Klage in der Hauptsache entfällt. Mithin würde eine
solche Klage als unzulässig abgewiesen werden.
Wird nach dem Erlass einer einstweiligen Verfügung jedoch
keine Abschlusserklärung seitens des Verpflichteten
ohne Aufforderung durch den Antragsteller abgegeben, so wird der
Antragssteller der einstweiligen Verfuegung in der Regel nach Ablauf
einer angemessenen Frist durch einen Rechtsanwalt - zur Vermeidung der
Erhebung der Klage in
der Hauptsache - den Verpflichteten in einem Abschlussschreiben
auffordern, eine solche Abschlusserklärung abzugeben. Das
sogenannte Abschlussschreiben ist die Aufforderung, den
Verfügungstitel
durch eine sogenannte Abschlusserklärung als
endgültig
anzuerkennen, vgl. AG Charlottenburg, Urteil vom 22.05.2005, Az.: 208 C 10/05.
Dies hat jedoch zur Folge, daß der Verpflichtete auch die
Rechtsanwaltskosten dieser Aufforderung zu tragen hat. Die
Kostenübernahmepflicht basiert dabei entweder auf den Grundsätzen
der
gesetzlich geregelten Geschäftsfuehrung ohne Auftrag (GoA) oder als Schadensersatz.
Zu beachten ist zudem, dass die enstehenden Kosten hier durchaus hoeher
sein können, als im vorherigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren, da
der zugrunde zu legende Gegenstandswert für die Berechnung des
anwaltlichen Honarars sich nun nach demjenigen des zu vermeidenden
Hauptsacheverfahrens richtet.
Um dieser Kostentragungspflicht aus dem Weg zu gehen, ist - bei
wahrscheinlichem oder mit Sicherheit feststehendem Unterliegen in einem
möglichen Hauptsacheverfahren - daher anzuraten,
schon
vorher aus eigener Initiative eine solche Abschlusserklärung
abzugeben. Dem Verpflichteten steht diese Möglichkeit mangels
gesetzlicher
Regelung der Abschlusserklärung innerhalb einer zeitlich nicht
exakt zu bestimmenden Frist zu.
Die Frist ist jeweils am zugrundeliegenden Sachverhalt
auszurichten. Dabei sollte als zeitlicher Rahmen der bisherigen
Rechtssprechung folgend ein Zeitraum zwischen 12 Tagen und 1 Monat
herangezogen werden. In Wettbewerbssachen üblich
dürfte eine
Frist von 2 Wochen sein (
OLG Hamburg, Urteil vom 21.05.2008, Az. 5U
75/07;
AG Duesseldorf, Urteil vom 07.04.2003, Az. 43 C 5677/02).
Dabei
berechnet sich diese Frist im Regelfall ab dem Zeitpunkt der Zustellung
der einstweiligen Verfügung. Es ist also anzuraten, in einem solchen Fall
in diesen zeitlichen Grenzen eine Abschlusserklärung abzugeben.
Um die Abschlusserklärung nicht unüberlegt zu schnell
abzugeben, kann der Gegenseite auch zunächst mitgeteilt werden,
daß man die Rechtslage prüfen und dann gegebenfalls
eine
solche innerhalb einer selbst gesetzten und genau bezeichneten Frist
erteilen werde. Diese Frist hat sich dabei an dem zuvor dargelegten
zeitlichen Rahmen
zu orientieren und sollte nicht zu weit gefasst werden. Jedoch besteht
insoweit ein gewissen Risiko, mit den Kosten einer Aufforderung zur
Abgabe der Abschlusserklärung belastet zu werden, den nicht in jedem
Fall billigen die Gerichte eine Frist zur Überprüfung der
Erfolgsaussichten zu, (
OLG Hamburg, Urteil v. 21.05.2008, Az. 5U
75/07 - anderer Ansicht:
Landgericht Frankfurt, Beschluss vom 12.09.2005, Az. 6 W 122/05).
Ein Abschlussschreiben kann auch entbehrlich sein mit der Folge, daß eine
Kostentragungspflicht auf seiten des Verfuegungsverpflichteten
nicht eintritt, wenn der
Schuldner nach Erlass der einstweiligen Verfügung unzweideutig
zu
erkennen gibt, dass er zur Abgabe einer Abschlusserklärung
nicht
bereit ist, etwa durch Einlegung eines Widerspruchs oder durch
Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage (
AG Charlottenburg, Urteil vom 22.05.2005, Az. 208 C 10/05).
Anerkannt ist zudem ebenfalls,
dass durch
die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandene Kosten dann nicht notwendig
sind, wenn dem Gläubiger zugemutet werden kann, das
Abschlussschreiben ohne anwaltliche Hilfe zu formulieren. Die Frage der
Notwendigkeit von Anwaltskosten bei der Formulierung eines
Abschlussschreibens beurteilt der BGH dabei ähnlich wie die Frage
der
Notwendigkeit von Anwaltskosten bei einer Abmahnung. Danach soll es
Wirtschaftsverbänden und Wettbewerbsvereinen, aber auch
größeren Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung
zumutbar
sein, ein Abmahnschreiben ohne anwaltliche Hilfe zu formulieren (AG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2003, Az. 43 C 5677/02).
Zu beachten ist dabei zudem auch der inhaltliche Umfang einer solchen
Abschlusserklärung, wozu gegebenenfalls ebenfalls
ein Rechtsanwalt heranzuziehen ist. So hat eine aus eigener
Initiative abgegebene, aber inhaltlich nicht
ausreichende Abschlusserklärung zur Folge, daß die
Kostentragungspflicht eines daran anschließenden
Aufforderungsschreibens nämlich nicht entfällt.
Mit dem erforderlichen Inhalt einer Abschlusserklärung hat sich dabei
der Bundesgerichtshof in Zivilsachen,
BGH Urteil vom 04.05.2005, Az.: I ZR 127/02,
auseinandergesetzt. Wichtig ist dabei, daß der Antragsgegner
der eintweiligen
Verfuegung den Regelungsinhalt im Rahmen seiner
Abschlusserklärung
nicht dahingehend modifiziert, daß der angestrebte Zweck der
Gleichstellung des vorläufigen mit dem
Hauptsachetitel verhindert wird. Nur ohne eine Modifizierung kommt
nämlich der
Abschlusserklärung die gleiche effektive und dauerhafte Wirkung eines
im Hauptsacheverfahren erlangten Titels zu, womit schließlich d
as Rechtsschutzbeduerfnis für eine Klage in der Hauptsache entfällt. Sofern
in der Abschlusserklärung dennoch Beschränkungen vorgenommen werden,
dürfen diese sich allenfalls auf einzelne in der Entscheidung
selbständig tenorierte Streitgegenstände
beziehen (BGH, Urteil v. 04.05.2005, Az. I ZR 127/02).
Zusamenfassend ist es immer dann sinnvoll, nach Zustellung einer
Beschlußverfügung oder Urteilsverfügung am Ende
des Widerspruchsverfahrens zügig eine Abschlusserklärung
abzugeben um eine
Wiederholungsgefahr auszuschliessen, wenn man weitere Streitigkeiten in
der gleichen Sache vermeiden will. Dies bedeutet aber stets, dass man
sich vollständig darüber im klaren sein muß, ob die der
einstweiligen Verfügung zu Grunde gelegten Tatsachen und
rechtlichen Erwägungen auch wirklich zutreffend sind.