Negative
Feststellungsklage
A.
Klageziel
Die
negative
Feststellungsklage findet ihre rechtliche Grundlage in § 256
ZPO.
Sie lässt sich als umgekehrte Leistungsklage beschreiben. Mit
ihrer Erhebung verfolgt der Kläger das Ziel, das Nichtbestehen
eines Rechtsverhältnisses, welches vom Beklagten behauptet
wird,
gerichtlich feststellen zu lassen.
Die negative Feststellungsklage gibt damit einem vorgeblichen Schuldner
die Möglichkeit selbst vor Gericht aktiv zu werden und die
behaupteten Ansprüche gegen ihn vor Gericht klären zu
lassen.
Daurch wird die Waffengleichheit zwischen Schuldner und
Gläubiger,
dem der Weg einer Leistungsklage offen steht, gewährleistet.
B.
Voraussetzungen
I.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit orientiert sich an der
Leistungsklage. Für die negative Feststellungsklage
ist daher das Gericht
zuständig, welches auch für die Leistungsklage
zuständig
wäre. Damit sind die §§
12 ZPO (Zivilprozessordnung) für die örtliche
Zuständigkeit genauso zu beachten, wie bei der Leistungsklage.
Bei
Vorliegen der Voraussetzungen
sind daher auch die besonderen und ausschließlichen
Gerichtsstände maßgeblich. Insgesamt ist der
Gerichtsstand
also fallabhängig. Allerdings
kann der angebliche Schuldner bei Erhebung der Klage unter evtl.
mehreren möglichen Gerichtsständen bestimmen, wo er
klagt. Damit kann er unter Umständen dem Kläger mit
der Wahl des Gerichtsstandes durch Erhebung der negativen
Feststellungsklage zuvorkommen.
Für die sachliche Zuständkgeit ist unter anderem der
Streitwert
maßgeblich, natürlich auch die Tatsache, ob es sich
um eine Spezialmaterie handelt, für die z. B ein
Familiengericht zuständig wäre. Den angeblichen
Anspruch, etwa ein vom
Beklagten geforderter Zahlungsbetrag, will der Kläger mit
seiner negativen
Feststellungsklage zu Fall bringen. Es kann aber auch ein
Vertragsverhältnis oder eine Klausel eines Vertrages
streitgegenständlich sein. Maßgeblich ist stets, was
der Kläger mit seiner Klage erreichen will.
II.
Feststellungsinteresse
Besondere Sachurteilsvoraussetzung bei der negativen Feststellungsklage
ist das Vorliegen eines Feststellungsinteresses. Das
Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn ein rechtliches Interesse
bejaht werden kann. Ein rechtliches Interesse ist zu bejahen, sobald
sich der
Beklagte eines angeblichen Anspruchs gegen den Kläger
berühmt
und somit eine Situation der Unsicherheit schafft. Dies kann durch eine
(ungerechtfertigte) Rechnung, eine
(ungerechtfertigte) Abmahnung (vgl. z. B. Landgericht Düsseldorf, Az.: 2a O 267/05, Beschluss vom 25.01.2006 und Landgericht Düsseldorf Az.: 2a O 34/06, Urteil v. 12.07.2006) oder das Behaupten irgendeines Anspruchs
der Fall sein. Eines aussergerichtlichen Hinweises, dass der behauptete Anspruch nicht besteht, bedarf es nicht (vgl. Landgericht Braunschweig, Geschäfts-Nr. 21 O 2178/01 (082), Beschluss vom 20.12.2001). Das Feststellungsintersse muss allerdings noch bei Schluss der letzten
mündlichen Verhandlung vorliegen.
III. Verhältnis zur Leistungsklage
Hat der vorgebliche Gläubiger eine Leistungsklage gegen seinen
angeblichen Schuldner erhoben, ist die Erhebung einer
negativen
Feststellungsklage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit
gemäß § 261 II ZPO ausgeschlossen. Das
Bestehen des
Anspruchs wird dann durch die Leistungsklage abschließend
geklärt. Etwas anderes kann gelten, wenn die negative
Feststellungsklage im
Zeitpunkt ihrer mündlichen Verhandlung im Unterschied zur
Leistungsklage schon entscheidungsreif ist. Dann kann aus
Gründen der Prozessökonomie ein Sachurteil
über die
negative Feststellungsklage ergehen. Grundsätzlich ist ein
Feststellungsinteresse als Voraussetzung für eine erfolgreiche
negative Feststellungsklage so lange gegeben, als bis bei einer evt.
parallel laufenden Leistungsklage diese nicht mehr einseitig
zurück genommen werden kann.
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