Die Vertragsstrafe, die teils auch als Konventionalstrafe oder
Pönale bezeichnet wird, ist eine sogenannte atypische
Forderung,
die in der Regel einfach feststellbar und kalkulierbar ist. Dies
führt dazu, daß sie leicht einzufordern ist.
Das Gesetz beinhaltet dabei im Rahmen des § 309 Nr. 6 BGB die
folgende inhaltliche Definition der Vertragsstrafe: Vertragsstrafe ist demnach "eine Bestimmung, durch die dem Verwender
für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten
Abnahme der Leistung,
des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere
Vertragsteil
sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe
versprochen wird."
Neben ihrer überwiegenden Verwendung im bau- und
arbeitsrechtlichen Bereich ist sie vor allem auch im Rahmen von
Abmahnungen Inhalt der damit zusammenhängenden strafbewehrten
Unterlassungserklärung.
Die Vertragsstrafe hat dabei als Inhalt die Zahlungszusage
einer
festen Geldsumme, welche an die Nicht-oder Schlechterfüllung
der
in ihrem Zusammenhang eingegangenen vertraglichen Verpflichtung
geknüpft ist. Insbesondere ist hierbei oft die Nichteinhaltung bestimmter Fristen
Gegenstand einer solchen Schlechterfüllung.
Der Sinn und Zweck einer Vertragsstrafe besteht dabei darin,
daß
zum einen auf den Schuldner Druck zur Erfüllung
seiner Leistungsverpflichtung ausgeübt wird. Zum
anderen
dient die Vertragsstrafe dazu, dem Gläubiger einen Ausgleich
in
Form eines Mindestschadens zukommen zu lassen, ohne daß
dieser
vorher einen Schadensnachweis führen muß.
Im Rahmen der bei einer
Abmahnung abzugebenden
strafbewehrten
Unterlassungserklärung hat die Vertragsstrafe den Zweck, die
Wiederholungsgefahr hinsichtlich des abgemahnten Verhaltens zu
beseitigen.
Grundsätzlich entsteht die Verpflichtung zur Zahlung einer
Vertragsstrafe verschuldensabhängig. Im Rahmen der
Privatautonomie
kann dies aber durch die Vereinbarung schuldunabhängiger
Vertragsstrafen anders gestaltet sein.
So wird die Vertragsstrafe im Rahmen der
Abmahnung fällig,
wenn das in der Unterlassungserklärung gegebene Versprechen
nicht
eingehalten wird.
Vorraussetzung für das Entstehen der Zahlungspflicht aus der
zugrunde liegenden Vertragsstrafe ist dabei nach der gesetzlichen
Regelung des § 339 BGB stets der Verzug des Verpflichteten. Dies hat zur Folge, daß zur Auslösung der
Zahlungspflicht
aus dieser Vertragsstrafe immer dann vorher noch eine Mahnung erfolgen
muß, wenn nicht schon im Vertragsstrafeversprechen
ein
bestimmter oder nach dem Kalender bestimmbarer Tag
gemäß
§ 286 Abs. 2 BGB als Beginn der Zahlungsverpflichtung vorgesehen
worden ist.
Im Zusammenhang der als Folge einer
Abmahnung im Rahmen der
Unterlassungserklärung versprochenen Vertragsstrafe ergibt
sich
dabei die Problematik, ab wann der Zahlungsanspruch durch den
Abmahnenden frühest möglich geltend gemacht werden
kann,
sofern bereits ein erneuter Rechtsverstoß des Abgemahnten
zeitlich nach der
Abmahnung vorliegt. Die Frage, ob dabei auf den Zeitpunkt der Abgabe der
Unterlassungserklärung durch den Abgemahnten oder auf den
Zeitpunkt der Annahme der Unterlassungserklärung durch den
Abmahnenden abgestellt werden muß, ist dabei durch
die
Rechtssprechung wie folgt entschieden worden:
In seinem Urteil vom 18.05.2006, Az.I ZR 32/03 hat der BGH entschieden,
daß "das Versprechen einer Vertragsstrafe ... sich
grundsätzlich nicht auf Handlungen, die der Schuldner vor dem
Zustandekommen der Vereinbarung begangen hat" bezieht und stellt
insoweit auf die Geltung der allgemeinen Vorschriften über
Vertragsschlüsse ab.
Entscheidend ist demnach also der Zeitpunkt der Annahme der
Unterlassungserklärung durch den Abmahnenden.
Vorsicht ist hier also geboten, wenn der Abgemahnte nicht eine durch
den Abmahnenden bereits vorgefertigte Unterlassungserklärung
abgibt, sondern eine eigene modifizierte, aber inhaltlich
den Anforderungen entsprechende
Unterlassungserklärung abgibt.
Ein Problem im Zusammenhang mit Vertragsstrafen kann auch die
Höhe der Vertragsstrafe darstellen. So kann nach der gesetzliche Regelung des § 343 BGB auf Antrag
des
Schuldners eine Herabsetzung der Vertragsstrafe durch gerichtliches
Urteil erfolgen, sofern die Vertragsstrafe sich als in der
Höhe
unangemessen erweist. Zu beachten ist hierbei, daß
gem. § 348
HGB diese Regelung des § 343 BGB allerdings nicht anwendbar
ist,
sofern es sich beim Schuldner um einen Kaufmann handelt und er ein
solches Vertragsstrafeversprechen im Rahmen des Betriebs seines
Handelsgewerbes abgibt.
Unwirksam kann eine Vertragsstrafe sein, wenn die zu zahlende Geldsumme
nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum
Vertragsverstoß steht. Im Baurecht gelten beispielsweise im Rahmen von AGB (bei
Individualverbeinarungen kann davon abgewichen
werden) als Folge einer diesbzgl. BGH-Rechtssprechung (Urteil vom
23.01.2003, Az. VII ZR 210/01) für nach dem
30.06.2003
abgeschlossene Bauverträge Höchstgrenzen von 5% der
Auftragssumme, bzw. ein Tagessatz darf danach die Grenze von 0,15% pro
Werktag
nicht überschreiten.
Eine Vertragsstrafe kann auch der Höhe nach reduziert werden,
soweit die Grundsätze des § 242 BGB hinsichtlich Treu
und
Glauben Anwendung finden. Dies ist nach der Rechtsprechung auch in
Fällen möglich, in denen § 343 BGB wegen
§ 348 HGB
nicht zur Anwendung gelangt. So hat der BGH beispielsweise in einem
Fall, in dem sich aufgrund einer Vielzahl von
Verstößen des
aus der Unterlassungserklärung Verpflichteten eine Summe von
53
Mio.EURO als Vertragsstrafe ergab, diese trotz des eindeutigen Inhalts
des Vertragsstrafeverprechens deutlich - im dort zu
entscheidenen
Fall auf 200.000 EURO - heruntergesetzt. Er hat jedoch
gleichzeitig festgestellt, daß eine solche Vorgehensweise nur
in
ganz engen Grenzen möglich ist und im dortigen Fall auf das
außerordentliche Mißverhältnis zwischen
vereinbarter
Vertragsstrafe und Bedeutung der Zuwiderhandlung abgestellt. (BGH,
Urteil vom 17.07.2008, I ZR 168/05).
Auch nach unten hin sind der Höhe einer Vertragsstrafe
Grenzen gesetzt. So hat das LG Hamburg beispielsweise in seinem Urteil
vom 24.09.2006, Az. 416 O 216/06 im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen
Angelegenheit entschieden, daß eine Vertragsstrafe in
Höhe
von 13 EURO als viel zu niedrig angesetzt anzusehen ist. Dem Sinn und
Zweck der Vertragsstrafe in solchen Fällen, nämlich
der
Beseitigung der Wiederholungsgefahr, kann damit nicht entsprochen
werden. Ebenfalls wurde in einem solchen Zusammenhang bereits durch den
Beschluss des OLG Hamburg vom 23.03.2006, AZ. 3 W 47/06 schon eine
Vertragsstrafe in Höhe von 2500 EURO als in der Höhe
nach
nicht ausreichend angesehen. Die Höhe einer Vertragsstrafe muß sich
letztlich am Gewicht des
Verstoßes und den möglichen daraus resultierenden
Folgen orientieren.
Eine festgelegte Vertragsstrafe dürfe dabei "nur so hoch
bemessen sein,
dass sie für die geringste der denkbaren Pflichtverletzungen
noch
angemessen sei." (LG Coburg, Az. 23 O 176/00)
Im Zusammenhang mit Vertragsstrafen interessante Rechtssprechung:
Nachdem einige ebay-Verkäufer dem immer wieder auftretenden
Problem der sogenannten "Spaßbieter" durch eine entsprechende
Aufnahme von Vertragsstraferegelungen in ihr jeweiliges Auktionsangebot
Herr zu werden versuchten, liegen dazu mittlerweile auch aus der
Rechtssprechung einige Urteile vor. Die Entscheidungen sind in diesem
Zusammenhang aber nicht einheitlich. Während das AG Bremen in
seinem Urteil vom 20.10.2005, Az. 16
C
168/05 beispielsweise eine Vertragsstrafenregelung als
zulässig
erachtet hat, da es in einer solchen Regelung keine AGB sah, hat das AG
Waiblingen in seinem Urteil vom 12.11.2008, Az. 9 C 1000/08 einen
anderen Weg eingeschlagen. Danach ist eine solche
Vertragsstrafenregelung in diesem Zusammenhang als allgemeine
Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 S.1 BGB
einzustufen
und daher als unzulässig anzusehen. Denn § 309 Nr.6
BGB sieht
dann die Unwirksamkeit einer solchen
Vertragsstrafen-Regelung im Rahmen von AGB vor, sofern es sich
beim Vertragspartner um einen Verbraucher handelt.
Eine anderweitige Schadensersatzpflicht solcher
ebay-Spaßbieter ist damit allerdings nicht generell
ausgeschlossen.