Einen
Fachanwalt für Markenrecht gibt es nicht. Welche
Fachanwaltsbezeichnungen es gibt, ist der
Fachanwaltsordnung
zu entnehmen und in deren abschliessenden Katalog in § 1,
"Zugelassene Fachanwaltsbezeichnungen", ist ein "Fachanwalt für
Markenrecht" nicht aufgeführt.
Kenntnisse im
Markenrecht werden dem Rechtsanwalt bei der Ausbildung zum "Fachanwalt für
Informationstechnologierecht",
gleichbedeutend mit "Fachanwalt
für IT-Recht" und der Ausbildung zum "Fachanwalt für den gewerblichen Rechtsschutz" vermittelt.
Nach § 1 der Fachanwaltsordnung
können Fachanwaltsbezeichnungen für das
Rechtsgebiet "Informationstechnologierecht"
und "den Gewerblichen Rechtsschutz" verliehen werden. Damit ist aber die
Bezeichnung "Fachanwalt für Markenrecht" schlicht falsch und
ggf. auch irreführend.
Leider nehmen auch Rechtsanwälte oder
Rechtsanwaltsverzeichnisse im Kampf um die vordersten Plätze bei
Suchmaschinen mit attraktiven Schlagworten Rechtsverletzungen in Kauf,
um ihre Chancen bei der Verteilung von Mandaten im Internet auf Kosten
von rechtstreuen Anwälten zu vergrössern. Das
Wettbewerbsrecht gibt jedoch jedem Marktteilnehmer die
Möglichkeit, sich gegen unlautere Werbung zu wehren, so dass ich
die Werbung mit der falschen Bezeichnung "Fachanwalt für
Markenrecht" durch die Landgerichte Hamburg und Frankfurt dreimal habe
verbieten lassen. Während das Landgericht Hamburg die Untersagung
der Werbung mit dem falschen Titel "Fachanwalt für Markenrecht" in zwei Beschlüssen zu den Aktenzeichen 312 O 128/09 und 312 O 142/09
- wie in Beschlüssen üblich - ohne Begründung aussprach,
legte das Landgericht Frankfurt auf Widerspruch der Rechtsverletzerin
in seinem Urteil vom 13.01.2010 zum Aktenzeichen 2-06 O 521/09
ausführlich dar, warum die Werbung mit der unzutreffenden
Qualifikation "Fachanwalt für Markenrecht" unzulässig
sei.
Da sich ein
Fachanwalt
für IT-Recht als
auch ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in der
praktischen Arbeit regelmäßig mit juristischen
Fragestellungen im Zusammenhang mit dem
Markenrecht im Internet
beschäftigt, dürfte schon deswegen einleuchten, dass es
keinem Fachanwalt gestattet sein kann, für sich mit einem nicht
existierenden Fachanwaltstitel für nur ein Rechtsgebiet zu werben,
welches auch Teil der Ausbildung und der praktischen Arbeit einer
anderen Fachanwaltschaft ist. Ein Fachanwalt für
IT-Recht
ist eben auch kein Fachanwalt für Domainrecht, selbst wenn er sich
mit Domainrecht intensiv und regelmäßig beschäftigt.