Ein
Patentanwalt ist kein Rechtsanwalt und hat als Patentanwalt kein erstes
und zweites juristisches Staatsexamen. Gleichwohl nimmt er Rechtsberatung auf dem Gebiet
des gewerblichen Rechtsschutzes vor, welches insbesondere Marken, Patente, Gebrauchsmuster,
Geschmacksmuster (Schutz der Gestaltung), Arbeitnehmererfinderrecht,
Halbleiterschutzrecht, Typografieschutzrecht, Sortenschutzrecht und
Lizenzverträge umfasst. Die Rechte und Pflichten eines
Patentanwalts und die Voraussetzungen für seine Zulassung ergeben sich aus der Patentanwaltsordnung (PatAnwO). An
Stelle eines Studiums der Rechtswissenschaften verfügt ein
Patentanwalt über ein abgeschlossenes naturwissenschaftliches oder
technisches Hochschulstudium und eine juristische Zusatzausbildung und
ist daher im Rahmen der Patentanwaltsordnung berechtigt, Dritte vor dem
Deutschen Patent- und Markenamt und dem
Bundespatentgericht in Sachen des gewerblichen Rechtsschutzes sowie vor
dem Bundesgerichtshof (BGH) im Patentnichtigkeitsberufungsverfahren
nach dem Patentgesetz zu vertreten. In Verfahren vor den
Landgerichten, den Oberlandesgerichten sowie dem Bundesgerichtshof ist ein Patentanwalt nur
vertretungsberechtigt, sofern dort ausnahmsweise kein Rechtsanwaltszwang herrscht (§4
Abs. 3 PatAnwO). Ansonsten ist einem Patentanwalt nach § 4 PatAnwO auf Antrag das
Wort zu gestatten. Ein Patentanwalt ist ausserdem berechtigt, in Angelegenheiten, welche die Technik bereichernde
Leistungen betreffen, Dritte zu beraten und diese auch
zu vertreten. Patentanwälte tragen vor Gericht eine schwarze Robe mit einem
Besatz aus blauer Seide.
Während die Existenz des Berufsbildes Patentanwalt vor den
Zeiten der Verbreitung des Internets und der damit eingeschränkten
Möglichkeiten der Verletzung von Marken dem durchschnittlichen
Gewerbetreibenden weitgehend unbekannt war, ist dies mit der
Verbreitung des elektronischen Geschäftsverkehrs nunmehr anders.
Eine Markenverletzung im Internet ist schnell begangen und auch recht
leicht zu verfolgen. Mit der Verfolgung von Rechtsverletzungen von
Marken sind auch Patentanwälte befaßt, oft im Verbund mit
Rechtsanwälten. Berührungen mit dem Berufsbild Patenanwalt
kommen nun öfter - auch ausserhalb des geschäftlichen
Verkehrs - durch die Übermittlung von Abmahnungen vor.
In einer Abmahnung wegen der Verletzung eines Markenrechts heißt
es dann oft lapidar: "Die Mitwirkung des Patentanwalts Dr. XY an der
Abmahnung wird angezeigt". Damit erhöhen sich die Kosten einer
ohnehin schon unangenehm hohen Rechtsanwaltsgebührenrechnung
für die Abfassung der Abmahnung noch einmal um die Gebühren
für den Patentanwalt und die Abmahnung wird damit doppelt so
teuer. Die Ausmaße der "Mitwirkung" bleiben dabei meist im
Verborgenen und deren Notwendigkeit über die Tätigkeit eines
ohnehin mit Markenrechtsverletzungen vertrauten Rechtsanwaltes hinaus
erschließt sich oft nicht. Deutlicher formuliert: Warum ein
Patentanwalt an einer Abmahnung von einem einschlägig bewanderten
Rechtsanwalt mitwirken muß, obwohl die Markenverletzung
jedenfalls für diesen Rechtsanwalt leicht zu erkennen war, bleibt
vollkommen unklar.
Der gesetzliche Hintgergrund dieses Vorgehens ergibt sich anscheinend aus folgender Vorschrift:
§ 140 Markengesetz - Kennzeichenstreitsachen
(1) Für
alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz
geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird
(Kennzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht
auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
(2) 1 Die
Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Kennzeichenstreitsachen insgesamt oder teilweise für die Bezirke
mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der
sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren
dient. 2 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf
die Landesjustizverwaltungen übertragen. 3 Die Länder
können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines
Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem
zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.
(3) Von den
Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer
Kennzeichenstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13
des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die
notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.
Ausdrücklich bezieht sich die Erstattungspflicht auf
Gerichtsverfahren, heisst es doch in Absatz (1) ausdrücklich
"für alle Klagen". Damit ist über eine
Kostenerstattungspflicht außerhalb von Gerichtsverfahren nichts
gesagt. Dennoch ziehen Gerichte bei Streitigkeiten über die Kosten
einer Abmahnung diese Vorschrift oft analog heran, um einen
Erstattungsanspruch des Abmahnenden zu begründen.
Unter konsequenter Anwendung der sorgfältig entwickelten
Prinzipien des deutschen Schadensrechts dürfte eine Erstattung der
zusätzlichen (!) Kosten für die Mitwirkung von einem
Pantentwalt jedoch entfallen, denn Aufwendungen für eine Abmahnung
sind von dem Verletzer grundsätzlich nur zu erstatten, wenn sie
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Dies muß
auch hinsichtlich der Kosten für die Mitwirkung eines
Patentanwalts gelten. Auszugehen ist dabei von dem mutmaßlichen
Willen des Abgemahnten, die Aufwendungen für eine Abmahnung
möglichst niedrig zu halten. Es gilt auch für den Abmahnenden
die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB.
Entsprechende Erwägungen sind für die Entscheidung der Frage
maßgeblich, ob die Gebühren des mitwirkenden Patentanwalts
als eigener Schaden zu erstatten sind. Die Feststellung, daß
die Mitwirkung eines Patentanwalts zur Verfolgung des
Rechtsverstoßes nicht als notwendig anzusehen ist und deshalb
auch nicht dem mutmaßlichen Willen des abgemahnten Verletzers,
entspricht, steht zwar nicht von vornherein der Beurteilung entgegen,
ob die entstandenen Kosten ein aus der Verletzungshandlung
herrührender adäquater Schaden sind. Aber auch unter
schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten ist danach zu fragen, ob die
eingesetzte Maßnahme - hier die zusätzliche Mitwirkung eines
Patentanwalts - aus der Sicht des Geschädigten zur
Schadensbeseitigung erforderlich war (BGHZ 127, 348, 352). Auch wenn es
sich um eine schädigende Markenverletzung handelte, muß doch
die Einschaltung eines Patentanwalts von der Sache her erforderlich
sein. Allein die zeitliche Inanspruchnahme durch die
Schadensbearbeitung kann nicht ausreichen, um die
Erstattungsfähigkeit der Kosten aus der Mitwirkung des
Patentanwalts zu begründen. Es ist vielmehr jeweils zu
prüfen, ob der Geschädigte im einzelnen Schadensfall die
zusätzliche Mitwirkung eines Patentanwalts neben der Beauftragung
eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte, was in einfach
gelagerten Fällen in der Regel zu verneinen sein wird. So urteilte
auch das Landgericht Berlin in Bezug auf die Kosten für die
Mitwirkung von einem Patentanwalt an einer Abmahnung, Urteil zum Aktenzeichen 6 U 130/09. Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf im Urteil zum Aktenzeichen: I-20 U
52/07 und das Oberlandesgericht Frankfurt im Urteil zum Aktenzeichen 6 U 130/09 schränkten die Erstattungsfähigkeit der Kosten bei einer Abmahnung durch die Hinzuziehung von einem Patentanwalt erheblich ein.
Die zusätzliche Beauftragung eines Patentanwalts zur Abmahnung
eines Verstoßes gegen das Markenrecht ist dann nicht notwendig,
wenn der abmahnende Rechtsanwalt selbst über eine hinreichende
eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines
unschwer zu erkennenden Markenrechtsverstoßes verfügt. Die
Zuziehung eines Patentanwaltes ist bei typischen, unschwer zu
verfolgenden Markenrechtsverstößen nicht notwendig. Es
besteht dann kein Anspruch auf Erstattung dafür anfallender Kosten.
Ralf Möbius LL.M.
Rechtsinformatik
Rechtsanwalt
Fachanwalt
für IT-Recht ( Infomationstechnologierecht )
http://www.rechtsanwaltmoebius.de