Rechtsanwalt Ralf Möbius

Filesharing

  1. Einführung
    Unter dem mittlerweile auch im deutschen Wortschatz fest etablierten Begriff "Filesharing" (englisch für "Dateien teilen"), sinngemäß "Dateifreigabe" oder "gemeinsamer Dateizugriff", wird die direkte Weitergabe von Dateien zwischen Internetbenutzern verstanden. Regelmäßig findet der Datenaustausch dabei unter Einsatz sog. Filesharing-Netzwerke statt. Die ausgetauschten Dateien befinden sich dabei entweder auf den Computern der Teilnehmer oder auf dedizierten Servern. Im Falle des Datenaustausches von Computer zu Computer werden die Daten kopiert, ohne dass gleichzeitig auch die Originaldateien übergehen, sog. "Peer-to-Peer-Filesharing" (Kurzform: "P2P-Filesharing"). Während des Tauschvorgangs werden die Dateien von den Nutzern üblicherweise sowohl heruntergeladen (englisch: "download") als auch hochgeladen (englisch: "upload"), weshalb in diesem Zusammenhang auch oft von (Internet-)Tauschbörsen gesprochen wird. Zu den bekanntesten Filesharing-Netzwerken gehören u.a. Napster, eDonkey, gnutella, OpenNap-Netz, eMule, Limewire, Kazaa Lite K++, Morpheus und BitTorrent. Abzugrenzen ist das Filesharing dabei vom sog. "Streaming", da bei Letzterem lediglich Datenströme sog. "Streams", anstatt komplette Dateien über P2P-Netzwerke versendet werden und sich hierbei auch der nur vorübergehenden Speichervorang von der grundsätzlich auf Dauer angelegten Datenspeicherung beim Filesharing unterscheidet.
  2. Rechtliche Einordnung
    Zu differenzieren ist zunächst zwischen der rechtlichen unbedenklichen Datenweitergabe und dem illegalen Datenaustausch.
    1. Legaler Datentausch Die Herstellung und Verwendung einer Filesharing-Software an sich ist legal. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Datenweitergabe selbst, soweit die Originale in einer freien Lizenz veröffentlicht worden sind, eine Weitergabe ausdrücklich nicht untersagt ist, so insbesondere im Falle sog. "Shareware", sinngemäß "freie Software", oder im Falle abgelaufener Schutzfristen.
    2. Strafbewehrte Urheberrechtverletzung Demgegenüber gilt das Anbieten urheberrechtlich geschützter Werke ohne die Erlaubnis der jeweiligen Urheber in Deutschland als Urheberrechtsverletzung.
    3. Rechtsverfolgung von illegalem Filesharing in Deutschland Häufig enden Streitigkeiten im Zusammenhang mit illegalem Filesharing nicht durch eine gerichtliches Urteil. Dies hat mehrere Gründe. Zunächst sind Internetanbieter in Strafverfahren lediglich verpflichtet bei ausreichendem Tatverdacht der Staatsanwaltschaft Auskunft über die Kundendaten zu gewähren. Bislang sind derartige Fälle in Deutschland jedoch selten. Gleiches gilt für polizeiliche Hausdurchsuchungen zur Beweissicherung. Strafrechtliche Verurteilungen wegen illegalem Filesharing in Deutschland gab es daher bislang kaum. Zivilrechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit Filesharing knüpfen sich rechtlich zumeist an die beim Download automatisch vorgenommenen Uploads, wobei zunächst der Anschlussinhaber als Störer auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz (Abmahnkosten und entgangene Lizenzgebühren) in Anspruch genommen wurde, soweit diesem zumutbare Sorgfaltspflichtverstöße für die "Gefahrenquelle Internetanschluss" vorgeworfen werden konnten. Als solche Sorgfaltspflichten können insbesondere angeführt werden: Nutzung eines aktuellen Virenscanners, Verwendung einer Firewall, hinreichende Verschlüsselung des WLAN und die Belehrung der Zugangsnutzer über die rechtmäßige Art der Nutzung. Seit 01.09.2008 sind Abmahngebühren nach § 97a UrhG in einfach gelagerten Fällen auf 100,00 € beschränkt. Ausgenommen hiervon sind Fälle mit gewerblichen Ausmaßen.
    4. Rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten bei der Rechtsverfolgung Die Frage der Haftung bei Verstößen im Zusammenhang mit "Filesharing" ist vorwiegend vom Problem der Verfolgbarkeit geprägt. Zunächst ist für die Rechteinhaber fraglich, ob sie nach § 101 UrhG Verbindungsdaten nach richterlicher Genehmigung beim Provider erfragen können. Gespeicherte Verbindungsdaten dürfen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 in Strafverfahren nur herausgegeben werden dürfen, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO ist, wozu einfache Urheberrechtsverletzungen regelmäßig nicht gezählt werden. Demgegenüber ist beachtlich, dass seit dem Beschluss des BGH vom 19.04.2012 - I ZB 80/11 der urheberrechtliche Auskunftsanspruch bereits ohne das Vorliegen gewerblicher Ausmaße gegeben ist. Zudem bereitet das Problem der konkreten Täterermittlung weiterhin erhebliche Schwierigkeiten. Zwar kann ein Computer über seine sog. "IP-Adresse" grundsätzlich eindeutig bestimmt werden, jedoch sind Ermittlungen bei Internetprovidern regelmäßig nur in Ausnahmefällen erfolgreich. Dies liegt zum einen daran, dass IP-Adressen nur temporär vergeben und seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 08.04.2014 - C-293/12 und C-594/12, welches die bis dahin geltende EU-Richtlinie zur Datenspeicherung wegen der rechtswidrigen Verletzung des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens sowie des Grundrechts auf Schutz personenbezogener Daten verwarf, keine Vorratsdatenspeicherung mehr vorgenommen werden darf. Insoweit ist es den Internetzugangsanbieter nunmehr lediglich erlaubt IP-Adressen zu Zwecken der Abrechnung und der Missbrauchsbekämpfung eine gewisse Zeit lang vorzuhalten. Ein weiteres Problem der Verfolgbarkeit von Rechtsverstößen in diesem Zusammenhang ist, dass die Ermittlung des Anschlussinhabers nicht gleichzeitig auch zum Auffinden des Filesharing-Nutzers führen muss. Dies ergibt sich daraus, dass der Anschlussinhaber in der Regel nicht als einzige Person den Internetanschluss nutzt und z.B. im Falle von Unternehmen, bei denen zahlreiche internetfähige Computer von verschiedenen Personen genutzt werden, eine Zuordnung des Verstoßes zu einer Person wesentlich erschwert. Zudem scheidet auch eine Störerhaftung, womit die Haftung des Anschlussinhabers für jeden Verstoß gemeint ist, der über seinen Internetanschluss aus begangen ist, nicht selten aus. Dies lässt sch widerum auf mehrere Gründe zurükführen. Zum einen trifft den Anschlussinhaber nach der bisherigen noch uneinheitlichen Rechtsprechung keine sekundäre Darlegungs- und Beweislast dahingehend aktiv widerlegen zu müssen, selbst nicht nicht Täter gewesen zu sein. Zudem haften nach dem Urteil des BGH vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 Eltern als Anschlussinhaber für illegales Filesharing minderjähriger Kinder grundsätzlich nicht, soweit sie das Kind über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt haben, ihm die Teilnahme verboten haben und sie keine Anhaltspunkte für ein Zuwiderhandeln des Kindes haben. Für volljährige Kinder entschied der BGH durch Urteil am 08.01.2014 - I ZR 169/12, dass Eltern aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Familienangehörigen und der Eigenverantwortung von Volljährigen auch ohne Belehrung oder Überwachung nicht für den illegalen Datentausch ihrer volljährigen Kinder im Internet haften, es sei denn, sie hatten Anhaltspunkte dafür, dass der Internetanschluss für Urheberrechtsverletzungen missbraucht wird.
  3. Rechtsberatung und Reaktionsmöglichkeiten
    Im Regelfall der Abmahnung des Anschlussinhabers, welche sich als außergerichtliches Angebot zur Klagevermeidung versteht, können Gerichtsprozesse und Verfahrensbeendigungen durch Urteile bereits durch Abgabe einer sog. "Unterlassungserklärung" vermieden werden. Zu beachten ist jedoch, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung nur bei Bejahung einer sog. "Wiederholungsgefahr" zu empfehlen ist. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs besteht zudem die Möglichkeit, die geforderte Unterlassungserklärung zwar abzugeben, jedoch ohne auch gleichzeitig eine vorgegebene Vertragsstrafe in dieser Höhe zu unterzeichnen. Daneben sind Fälle möglich, in denen bereits eine einstweilige Verfügung ergangen sind. Hier kann zur endgültigen Erledigung des Rechtsstreits die Abgabe einer sog. Abschlusserklärung ratsam sein. Hiermit erkennt der Adressat der einstweiligen Verfügung die in der Verfügung ergangene Regelung an und verzichtet auf seine Rechte aus §§ 924, 926, 927 ZPO. Durch die Abschlusserkärung entfällt regelmäßig das Rechtsschutzinteresse für eine Klage in der Hauptsache, sodass die Kosten für Gerichtsverfahren und Entscheidungen durch Urteile vermieden werden können. Diese Möglichkeit kann sich folglich v.a. anbieten, soweit eine einstweilige Verfügung für berechtigt gehalten wird. Da sog. "Abmahnkanzleien" jedoch oft nicht auf lange Gerichtsverfahren spezialisiert sind, bemühen sich diese häufig längere Konflikte zu vermeiden, weshalb u.U. dennoch auch die Bereitschaftsanzeige zur Beschreitung des Gerichtsweg empfehlenswert sein kann. Im Falle unberechtigter Abmahnungen, steht dem Abgemahnten neben der einfachen Verweigerung von Erklärungsabgaben und der Anwendung von Verteidigungssmitteln offen, eine sog. "negative Feststellungsklage" zu erheben und damit selbst in die Offensive gehen. Durch eine negative Feststellungsklage kann dann gerichtlich festgestellt werden, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht besteht. Da diese Variante jedoch mit zusätzlichen Prozesskosten verbunden ist, empfielt es sich zuvor eine entsprechende Rechtsberatung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt im IT-Recht einzuholen. Gerade bei der Bewertung der streitentscheidenden Fragen nach der Wiederholungsgefahr, der Angemessenheit von geforderten Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen oder dem Vorliegen der Rechtsverletzung selbst, ist die Beratung durch einen spezilisierten Anwalt im IT-Recht regelmäßig von entscheidendem Vorteil. Um Kosten für anschliessende Gerichtsprozesse zu vermeiden, kommt es stets entscheidend darauf an, Fristen zur Erklärungsabgabe einzuhalten, wobei für die Fristberechnung insbesondere der Tag der Zustellung relevant ist. Sollte bereits ein Rechtsanwalt im Verfahren beteiligt sein, ist regelmäßig die Zustellung an den Anwalt als Empfangsbevollmächtigten zu beachten.